Das Möbelhaus Höffner am Gewerbestandort Freiham-Süd plant eine Erweiterung. Die Vollversammlung des Stadtrates hat dazu am 15. Juni beschlossen, für das Gebiet Ludwig-Koch-Straße (im Planungsumgriff), Hans-Steinkohl-Straße (östlich) und Bundesautobahn A 96 München – Lindau (nördlich) den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2111 aufzustellen. Mit diesem wird Baurecht für die Betriebserweiterung des nördlich benachbarten Möbelhauses geschaffen. Geplant ist ein Warenauslieferungslager mit Ausbildungszentrum und Werkstätten. Ein weiteres Ziel der Planung ist die räumliche Fassung des Autobahnzubringers. Deshalb soll die derzeitige Parkplatzfläche durch einen Gewerbebau ersetzt werden. Die Unterlagen, aus denen sich die Öffentlichkeit zu den allgemeinen Zielen und Zwecken sowie wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann, werden vom 25. Juli mit 8. August an folgenden städtischen Dienststellen zur Einsicht bereitgehalten:
- beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Blumenstraße 28b (Hochhaus), Erdgeschoss, Raum 071, Auslegungsraum – barrierefreier Eingang an der Ostseite des Gebäudes, auf Blumenstraße 28a, von Montag mit Freitag von 6.30 bis 18 Uhr,
- bei der Bezirksinspektion West, Landsberger Straße 486 (Montag, Mittwoch, Freitag von 7.30 bis 12 Uhr, Dienstag von 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr, Donnerstag von 8.30 bis 15 Uhr),
- bei der Stadtbibliothek Neuaubing, Radolfzeller Straße 15 (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 10 bis 19 Uhr und Mittwoch von 14 bis 19 Uhr).
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Es wird keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Vorprüfung des Einzelfalls erfolgte auf Grundlage des Gesamtkonzepts des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 2111. Man hat sich dabei mit folgenden verschiedenen Punkten aus der Anlage 2 des BauGB näher befasst: Natur- und Artenschutz, Ortsbild, Lärmschutz, Klima und Denkmalschutz.
Im Ergebnis dieser Prüfung kann daher von einer Umweltprüfung abgesehen werden. Die wesentlichen Gründe hierfür sind:
-Eine Vielzahl der Erfordernisse/Kriterien – sofern Auswirkungen vorliegen – können als nicht erheblich eingestuft werden.
-Sofern die Erheblichkeit bei Auswirkungen festgestellt wurde, besteht die Möglichkeit, diesen mit entsprechenden Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, z.B. durch entsprechende Festsetzungen, entgegenzuwirken.