Das Kreisverwaltungsreferat zum Artikel „Illegaler Grenzübertritt“ und dem Kommentar zum Thema in der Süddeutschen Zeitung von heute:
Im konkreten Fall des Lokals im Dreimühlenviertel gab es konkrete Verstöße gegen die Freischankflächenerlaubnis – weit über die in der Berichterstattung thematisierten Blumenkübel hinaus. Mehrere Tische und Stühle waren außerhalb der genehmigten Freischankfläche aufgestellt.
Die Betreiber der Gaststätte wurden seitens der Bezirksinspektion Mitte mit Schreiben vom 20.07.2016 auf die Einhaltung der genehmigten Fläche und die Einhaltung der Nebenbestimmungen zur Freischankflächenerlaubnis hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurden auch die außerhalb der Freischankfläche aufgestellten Pflanzgefäße moniert. Nachdem die Betreiber der Gaststätte im Besitz einer Freischankflächenerlaubnis sind, besteht die Möglichkeit, die Pflanzen innerhalb der Fläche aufzustellen, um so die Außengastronomiefläche optisch aufzuwerten.
Freischankflächen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens einmal pro Jahr auf die Einhaltung der Fläche und der Nebenbestimmungen kontrolliert. Die Bezirksinspektion hat nicht „jahrelang ein Auge zugedrückt“ und greift auch nun nicht „strenger durch“. Die aktuellen Verstöße sind lediglich erst bei einer Routinekontrolle aufgefallen. Das bedeutet nicht, dass sie vorher rechtens waren oder toleriert worden wären. Bei den Freischankflächen handelt es sich um eine Sondernutzung, für die Gebühren erhoben werden. Die Gebühren sind eine Gegenleistung dafür, dass die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt und damit gleichzeitig eine Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen wird. Bei der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Gebührenhöhe werden folgende Kriterien berücksichtigt: Verkehrsbedeutung der genutzten Straße, Dauer der Sondernutzung, Maß der Gemeingebrauchsbeeinträchtigung sowie der wirtschaftliche Wert der Sondernutzung für den Nutzer.
Weitere Informationen dazu unter http://bit.ly/2b00Jxf