Wie kann eine vernünftige Übernahme „überzähliger“ Mitarbeiter der Städtisches Klinikum München GmbH durch die Landeshauptstadt gewährleistet werden?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Cetin Oraner und Brigitte Wolf (Die Linke) vom 27.6.2016
Antwort Personal- und Organisationsreferent Dr. Alexander Dietrich:
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage vom 27.06.2016 zur Beantwortung überlassen.
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
„Es war ursprünglich beabsichtigt, bis zum Jahr 2022 rund 600 – teils seit vielen Jahren – Beschäftigte der StKM in die kürzlich gegründete Quali- fizierungsgesellschaft BVQ-StKM GmbH ,auszulagern‘, dort adäquat zu qualifizieren und für die Vermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz bei der Landeshauptstadt oder einem Unternehmen des freien Marktes ,fit‘ zu machen.
Es mehren sich jedoch die Hinweise, dass es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – vor allem aus der Verwaltung – aus der StKM erschwert wird, freie ausgeschriebene Stellen der LHM zu erhalten. Dies lässt sich u. E. nicht mit den in der Vorlage für die Vollversammlung vom 15.06.2016 dargestellten Problemen beim POR erklären.“
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Warum kann bei internen Stellen-Ausschreibungen der Stadt nicht nach fol- genden Präferenzen vorgegangen werden
a) zunächst werden MitarbeiterInnen der LHM berücksichtigt, dann (vor externer Ausschreibung)
b) MitarbeiterInnen der StKM GmbH
c) dann externe Bewerbungen?
Antwort:
Freie Stellen der LHM werden grundsätzlich intern ausgeschrieben. Sofern nicht damit zu rechnen ist, dass eine Stelle mit internem Personal besetzt werden kann, kann diese extern ausgeschrieben werden.Beschäftigte der StKM GmbH sind externe Bewerberinnen und Bewerber. Zwar ist die StKM GmbH in 100%-iger Trägerschaft der LHM, doch ist sie als privatrechtliche Körperschaft juristisch eigenständig. Die Beschäftigten haben einen Arbeitsvertrag mit der StKM GmbH und nicht mit der LHM. Es bestehen in diesem Bereich auch keine gesetzlichen Sonderregelungen wie zum Beispiel bei den Sparkassen, deren Beschäftigte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Sparkassengesetz als Arbeiternehmer des Trägers gelten. Auch für Dienstkräfte, die vor der Gründung der StKM GmbH bei der LHM beschäftigt waren, bestehen keine Ausnahmeregelungen. Der Überleitungstarifvertrag vom 12.11.2004 (PÜTV), der regelte, dass die Bewerbungen der ehemals städtischen Dienstkräfte der StKM GmbH bis zum Ablauf von 5 Jahren nach dem Betriebsübergang als interne Bewerbungen zu behandeln waren, ist aufgrund Zeitablauf nicht mehr anwendbar. Eine rechtliche Möglichkeit, diese Regelung aufgrund der Sanierung neu zu treffen bzw. die abgelaufene Regelung wieder aufleben zu lassen, besteht nicht.
Da Beschäftigte der StKM GmbH externe Bewerberinnen und Bewerber sind, würde die vorgeschlagene Regelung eine unzulässige Benachteiligung anderer potentieller externer Bewerberinnen und Bewerber darstellen, und daher gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen. Darüber hinaus würde eine solche Regelung eine unzulässige Umgehung der Meldepflicht der Landeshauptstadt München gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darstellen. Hiernach sind Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Personen mit Schwerbehinderung, insbesondere mit denjenigen, die bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind, besetzt werden können. Dieser Personenkreis ist dann bei gleicher Eignung zu bevorzugen.
Frage 2:
Warum gehen die internen Stellen-Ausschreibungen der Stadt gar nicht an MitarbeiterInnen der StKM?
Antwort:
Die StKM GmbH erhält die Ausschreibungstexte der LHM zur Weiterleitung an die der StKM GmbH zugewiesenen städtischen Beamtinnen und Beamte. Für die Tarifbeschäftigten der StKM GmbH erfolgt keine Information über die LHM-internen Stellenausschreibungen (siehe Antwort zu Frage 1).
Frage 3:
Wie viele Beschäftigte sind aktuell noch für eine Übernahme durch die BVQ-StKM vorgesehen?Antwort:
Die Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich der StKM GmbH und wurde daher an diese zur Beantwortung weitergeleitet. Die am 06.07.2016 übermittelte Antwort lautet wie folgt:
„Resultierend aus der Umsetzung von derzeit drei abgeschlossenen Interessenausgleichen werden bzw. haben aktuell 46 Beschäftigte das Angebot zum Wechsel in die BVQ-StKM erhalten. Zum heutigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, eine Aussage darüber zu treffen, wie viele Beschäftigte bis ins Jahr 2022 das Angebot zum Wechsel in die BVQ erhalten werden. Hier müssen wir auf die im Vortrag der Stadtratsvorlage vom 15.06.2016 kalkulierten Szenarien verweisen. “
Frage 4:
Gibt es gegenüber der letzten Stadtrats-Vorlage bereits messbare Fort- schritte bei der Weitervermittlung von StKM-MitarbeiterInnen an die LHM?
Antwort:
Die letzte Stadtratsvorlage zur StKM GmbH wurde am 15.06.2016 in der Vollversammlung des Stadtrates behandelt.
Seitdem wurden zwischen der StKM GmbH und der LHM neue Ent-
würfe bezüglich einer Vermittlungsvereinbarung ausgetauscht, die die am 15.06.2016 beschlossenen Modalitäten der BVQ-StKM berücksichtigen. Die Angelegenheit steht kurz vor dem Abschluss.
Mit der BVQ-StKM und der Münchner Arbeit gGmbH wurde ein Termin zur Besprechung der künftigen Zusammenarbeit für Ende Juli 2016 vereinbart.
Bezüglich der Vermittlungszahlen gab es in den letzten drei Wochen keine wesentlichen Veränderungen. Vom 01.06.2016 bis zum 07.07.2016 wurden insgesamt 17 Erstgespräche geführt. Es besteht aktuell kein Rückstand bei den Terminvergaben. Vom 01.06.2016 bis 07.07.2016 wurden im Bereich der Tarifbeschäftigten zudem 31 konkrete Vermittlungsvorschläge unterbreitet.
Frage 5:
Wie viele MitarbeiterInnen der StKM wurden von der LHM übernommen?
Antwort:
Bisher wurden sieben vom Abbau betroffene Beschäftigte der StKM GmbH bis zum 01.07.2016 eingestellt. Für weitere 14 Personen wurden passende Einsatzmöglichkeiten gefunden, so dass zeitnah mit weiteren Einstellungen zu rechnen ist.Frage 6:
Werden die Beschäftigungsjahre anerkannt (Stichwort: Bestandschutz Kin- der)?
Antwort:
Die Beschäftigungszeiten bei der StKM GmbH werden im Rahmen der tarifrechtlichen Möglichkeiten anerkannt. Die Zahlung der Besitzstandszulage Kind(er) nach § 11 des Überleitungstarifvertrages zum TVöD ist nur beim gleichen Arbeitgeber möglich. Die StKM stellt als GmbH eine eigenständige andere Arbeitgeberin dar, weshalb eine Übernahme dieses Besitzstandes tarifrechtlich nicht zulässig ist.