Kommerzielle Verwendung des Stadtwappens
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Dr. Evelyne Menges und Manuel Pretzl (CSU-Fraktion) vom 9.8.2016
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Am 09.08.2016 haben Sie o.g. Schriftliche Anfrage gem. § 68 GeschO gestellt und Ihrer Anfrage den folgenden Text vorausgestellt:
„Unsere Weltstadt mit Herz übt bei den Münchnerinnen und Münchner, wie auch den vielen Touristen eine besondere Anziehungskraft aus. Davon wollen und sollen auch die hier ansässigen Unternehmen profitie- ren.
Um sich deutlich mit München zu identifizieren verwenden viele Unterneh- men den Begriff unserer Stadt oder auch das Stadtwappen. Diese Verwen- dung ist jedoch an klare und eindeutige Regelungen geknüpft. Die Verwendung des Stadtwappens ist immer wieder ein beliebter Be- standteil einer Werbestrategie. Und gerade das soll nicht so sein. Die Münchner Stadtwappensatzung schreibt genau vor, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses verwendet werden darf. Es wird geschützt, da- mit auch den Bürgerinnen und Bürgern der besondere amtliche Charakter gleich erkennbar ist.
Heute wurde uns wieder ein Fall der Verwendung des sogenannten klei- nen Stadtwappens für Werbezwecke bekannt.“
Zu Ihren Fragen darf ich Ihnen im Einzelnen wie folgt antworten:
Frage 1:
Hat die Landeshauptstadt München zugelassen, dass die Firma Nespresso eine Verpackung für drei Kaffeestangen mit dem kleinen Stadtwappen ver- sehen darf?
Antwort:
Das Münchner Stadtwappen ist gesetzlich geschützt und darf grundsätzlich nur von der Stadt und ihren Repräsentanten genutzt werden. Das Stadtwappen darf auch nicht in modifizierter Form verwendet werden.
Eine Verwendung des Stadtwappens bedarf nach § 6 Abs. 1 der Stadtwappensatzung der Landeshauptstadt München (StadtwappenS) der Genehmigung. Für kommerzielle und werbliche Nutzungen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn es im Interesse der Stadt liegt und der Eindruckeiner amtlichen Beteiligung nicht entsteht (§ 6 Abs. 2 StadtwappenS). Die Genehmigungspraxis wird hier sehr stringent gehandhabt und eine Genehmigung in diesen Fällen äußerst selten ausgesprochen.
Der Firma Nespresso wurde dem entsprechend keine Genehmigung für eine Verpackung von drei Kaffeestangen mit dem kleinen Stadtwappen erteilt. Sie wurde bereits aufgefordert, das Münchner Stadtwappen nicht mehr zu verwenden und hat dies bereits zugesagt. Der Verkauf der Verpackungen wurde eingestellt.
Frage 2:
Falls ja, wo liegt hier das in der Stadtwappensatzung, § 6 Abs. 2, genannte besondere Interesse der Stadt?
Auszug § 6 Abs. 2 der Stadtwappensatzung: „Für kommerzielle und werb- liche Nutzungen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn es im Interesse der Stadt liegt und der Eindruck einer amtlichen Beteiligung nicht entstehen kann. Sie soll nur solchen Personen oder Organisationen ge- währt werden, die ihren Sitz in München haben oder in besonderer Bezie- hung zu München stehen und die Gewähr dafür bieten, dass das Ansehen der Stadt durch die Verwendung nicht gefährdet oder beschädigt wird.“
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 3:
Welche Konsequenzen hat ein derartiger Verstoß gegen die Stadtwappen- satzung?
Antwort:
Wenn dem Direktorium eine derartige widerrechtliche Nutzung des Stadtwappens bekannt wird, wird die Nutzerin bzw. der Nutzer schriftlich über die Rechtslage aufgeklärt und mit Terminsetzung aufgefordert, die weitere Nutzung zu unterlassen.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die widerrechtliche Nutzung des Stadtwappens in der Regel unwissentlich erfolgt und unserer Forderung, die Nutzung zu unterlassen, unverzüglich Folge geleistet wird.
Schutz gegen die unberechtigte Verwendung gemeindlicher Wappen bieten auf § 823 Abs. 1 BGB und § 12 BGB gestützte Unterlassungs- und ggf.Schadensersatzansprüche, die vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden können. Wird das Wappen unberechtigt zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet, kann zudem die Bußgeldvorschrift des § 145 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 6 des Markengesetzeszur Anwendung kommen. Die betroffene Gemeinde kann außerdem versuchen, die unbefugte Verwendung ihres Wappens nach Art. 27 Abs. 1 BayGO zu verbieten und ggf. Zwangsmaßnahmen nach dem BayVwZVG
ergreifen.
Frage 4:
Wie wird die Stadt für die Zukunft weiter vorgehen, um solche Verstöße zu unterbinden?
Antwort:
Sobald dem Direktorium eine widerrechtliche Nutzung des Stadtwappens bekannt wird, wird wie unter 3. dargestellt verfahren.