Mehr Transparenz wagen: Gutachten online stellen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Paul Bickelbacher, Katrin Habenschaden, Anna Hanusch, Jutta Koller und Dr. Florian Roth (Fraktion Die Grünen/ Rosa Liste) vom 4.5.2016
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist.
In der Vorlage zum Stadtratsbeschluss „Transparenzsatzung als Grundlage für das Open-Government“ (VV vom 16.03.2016, Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 05191) wurde dargestellt, dass München schon jetzt einen Großteil der Daten und Dokumente, die von einer derartigen Satzung eingeschlossen wären, veröffentlicht und dass der Bestand an offen zugänglichen Daten und Dokumenten kontinuierlich ausgebaut wird. Das bezieht sich nicht, wie in Ihrer Antragsbegründung ausgeführt, ausschließlich auf maschinenlesbare Daten im Rahmen des Open Government-Projekts, sondern auch auf andere Dokumente, die rechtlich zur Veröffentlichung geeignet sind und damit auch auf entsprechende Gutachten. Insofern ist der weitere Ausbau des Onlineangebots ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
Inhaltlich erlaube ich mir, Ihnen zu Ihrem Anliegen Folgendes mitzuteilen:
Ich teile Ihre Auffassung, dass unter Transparenzgesichtspunkten Gutachten, die nach den Voraussetzungen der Informationsfreiheitssatzung (IFS) zur Veröffentlichung geeignet sind, in der Regel auch über das Internet zugänglich sein sollten.
Grundsätzlich nicht zur Veröffentlichung geeignet sind personenbezogene Dokumente und Gutachten. Sie beziehen sich zum einen i.d.R auf Regelungsgegenstände des übertragenen Wirkungskreises und sind schon deshalb nicht von der IFS umfasst, zum anderen können personenbezogene Daten nach § 6 der IFS nicht angefordert werden.
Gutachten ohne konkreten Personenbezug (im Folgenden Sachgutachten genannt) sind ebenfalls nur dann zur Veröffentlichung im Internet geeignet, wenn die Ausschlussgründe der IFS nicht gegeben sind. Das Feldderartiger Dokumente ist sehr heterogen, so dass eine abschließende und überschneidungsfreie Kategorisierung kaum möglich ist. Zur Präzisierung können aber grob die folgenden Gruppen unterschieden werden:
1.Eine große Gruppe von extern erstellten Sachgutachten sind solche, die regelmäßig in gleicher oder vergleichbarer Form zu unterschiedlichen Einzelfällen erstellt werden. Ein Beispiel sind die in Ihrem Antrag aufgeführten Ergebnisse der vom Referat für Gesundheit und Umwelt beauftragten Messungen vor Nutzungsaufnahme, bei größeren Umbau und Renovierungs-/Sanierungsmaßnahmen sowie zur Abklärung von
Beschwerdefällen in städtischen Gebäuden. Das RGU veröffentlicht sie inzwischen im städtischen Internetangebot. Neben den Messergeb-
nissen werden dort auch weiterführende Informationen bereitgestellt, die zum Verständnis der Messergebnisse notwendig sind. Derartige Sachgutachten sind in der Regel für die Veröffentlichung im Internet geeignet. Sie können auf separaten Seiten im Sachkontext und mit ergänzenden Informationen veröffentlicht werden.
2.Sachgutachten, die als Einzelgutachten beauftragt und erstellt wurden und für Stadtratsbeschlüsse entscheidungsrelevant sind, werden i.d.R schon jetzt – soweit die rechtlichen Voraussetzungen zur Veröffentlichung gegeben sind – den Beschlussvorlagen als Anlage beigefügt und im RIS eingestellt.
3.Zuletzt existieren extern erstellte Einzelgutachten, die zwar nach der IFS grundsätzlich zur Veröffentlichung geeignet sind, die aber lediglich für verwaltungsinterne Entscheidungen relevant sind und somit in der Regel nicht über das RIS oder auf anderem Wege im städtischen Internetangebot veröffentlicht werden.
Dem Nutzen, den eine regelmäßige Veröffentlichung aller zur Veröffentlichung geeigneten Sachgutachten im Sinne einer erhöhten Transparenz hat, muss im Sinne eines wirtschaftlichen Verwaltungshandelns der damit verbundene Aufwand gegenüber gestellt werden. Diese Abwägung sollte jeweils im konkreten Einzelfall erfolgen.
Ich werde daher die Referate bitten, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, welche Gutachten für eine Veröffentlichung geeignet sind, und diese, sollten keine triftigen Gründe dagegen sprechen, im Internetangebot im geeigneten Kontext zu veröffentlichen. Dem Direktorium soll über die Umsetzung berichtet werden.Eine gesonderte Seite für alle Gutachten und vergleichbare Dokumente halte ich wegen der inhaltlichen Heterogenität der Dokumente und der für die Umsetzung benötigten, gesonderten Prozessstrukturen für nicht zielführend.
Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass das in der Antragsbegründung erwähnte Gutachten den Betroffenen zeitnah ausgehändigt wurde. In dem in Ihrem Antrag verlinkten Antwortschreiben der Referentin für Gesundheit und Umwelt heißt es:
„Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, hatte der Vater wenige Tage nach seiner ersten Anfrage das Gutachten mit einer Erläuterung erhalten. In der Zwischenzeit wurden in den Pavillons der Fritz-Lutz-Schule nochmalige Kontrollmessungen durchgeführt. Auch dieser Messbericht zusammen mit einer Erläuterung durch das RGU wurden dem Vater, Elternbeirat und Schulleitung übergeben.“
Von den vorstehenden Ausführungen bitte ich Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.