Weitere Möglichkeiten für einen barrierefreien Zugang zu Arztpraxen in Fußgängerzonen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Kathrin Abele, Cumali Naz, Helmut Schmid, Julia Schönfeld-Knor, Christian Vorländer und Beatrix Zurek (SPD-Fraktion) vom 13.6.2016
Antwort Kreisverwaltungsreferat:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Ihr an das Kreisverwaltungsreferat gerichteter Antrag vom 13.6.2016 hat zum Ziel, das Bringen und Holen von mobilitätseingeschränkten Personen bei einem Termin in einer Arztpraxis in der Fußgängerzone (ausgenommen Neuhauser- und Kaufingerstraße) durch eine einfach umsetzbare Lösung zu ermöglichen.
Das Kreisverwaltungsreferat als Straßenverkehrsbehörde trifft Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Der Vollzug der Straßenverkehrsordnung ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag auf dem Schriftwege zu beantworten.
Hierzu ist zunächst grundsätzlich anmerken, dass sowohl die Zufahrt als auch das Parken in den Fußgängerzonen während der festgelegten Lieferzeiten für Personen, die über einen Schwerbehindertenausweis verfügen auch ohne weitere Erlaubnis zulässig ist.
Fahren Taxis außerhalb der Lieferzeit mit schwerbehinderten Personen in die Fußgängerzone ein, verzichtet die Verkehrsüberwachung nach pflichtgemäßem Ermessen auf eine schriftliche Verwarnung, wenn sich die schwerbehinderte Person mit einem Parkausweis für Schwerbehinderte ausweisen kann.
Patienten, die eine Bestätigung des Arztes vorlegen, dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkung die jeweilige Praxis nicht zu Fuß erreichen können, erhalten auf Antrag eine Zufahrtserlaubnis für den jeweiligen Termin oder für mehrere Termine.Wird der Verkehrsüberwachung eine entsprechende Bestätigung des Arztes (ohne Zufahrtserlaubnis) vorgelegt, oder liegt ein Notfall vor, wird das Befahren der Fußgängerzone ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen toleriert. Ggf. ist eine Bestätigung des Arztes nachträglich der Verkehrsüberwachung vorzulegen.
Die Notwendigkeit, Notfallpatienten in Fußgängerzonen (z.B. Weinstraße, Residenzstraße, Theatinerstraße) einfahren zu lassen, hat sich in den vergangenen Jahren nicht gezeigt. Anträge auf Zufahrtserlaubnisse für Arztbesuche wurden nur in äußerst geringen Umfang gestellt, denen dann jedoch allen auf Grund ausreichenden Begründungen entsprochen werden konnte.
Mit Ausnahme von Schwerbehinderten mit Parkausweis, denen wie vorstehend dargelegt das Parken während der Lieferzeiten gestattet ist, berechtigen andere Zufahrtserlaubnisse oder ärztliche Bestätigungen nicht zum Parken.
Die Notwendigkeit, unbürokratisch die Zufahrten zu Arztpraxen zu ermöglichen ergab sich erst mit Ausweisung der Sendlinger Straße zwischen Hacken-/Hermann-Sack-Straße und Herzog-Wilhelm-Straße. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass die vorstehend aufgezeigten Handhabungen unproblematisch funktionieren.
Das Kreisverwaltungsreferat beabsichtigt daher, das derzeitige Verfahren beizubehalten und nach Abschluss des Versuchszeitraums im Rahmen der Stadtratsvorlage des Referates für Stadtplanung und Bauordnung endgültig zu bewerten.
Ich bitte, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.