Sachleistungen für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsge- setz (AsylbLG)
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Verena Dietl, Christian Müller und Dr. Constanze Söllner-Schaar (SPD-Fraktion) vom 3.8.2016
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 3.8.2016 führen Sie Folgendes aus:
„Die neuen Asylgesetze erlauben es den Bundesländern, den Berechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Sach- statt Geldleistungen auszu- bezahlen. Laut aktueller Informationen wird im Freistaat Bayern ab dem 1.9.2016 ein Teil der Geldleistungen für Leistungsberechtigte in Sachleis- tungen umgestellt. Die Sachleistungen umfassen dabei die Bereiche ‚Hygi- ene‘, ‚Verkehr‘, ‚Kommunikation‘.“
Zu Ihrer Anfrage vom 3.8.2016 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Welche inhaltlichen Änderungen sind mit der Umstellung konkret verbun- den?
Antwort:
Die Regelleistungen nach dem § 3 AsylbLG setzen sich aus verschiedenen Abteilungen zusammen.
Der Betrag aus § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG, der sog. notwendige persönliche Betrag, setzt sich aus den Abteilungen 7 und 9 - 12 zusammen und wird zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt. Der Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse soll jetzt teilweise über Sachleistungen gewährt werden.
Im Einzelnen bedeutet dies, dass Planungen bestehen, die Abteilung 7 (Verkehr) über die Ausgabe eines Nahverkehrstickets, die Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) über das Bereitstellen eines kostenlosen WLAN-Zugangs und Teile der Abteilung 12 (hier Körperpflegeartikel) über die Ausgabe von Hygienepaketen zu gewähren.
Frage 2:
Wie ist das Vorgehen geregelt?Antwort:
Eine abschließende Regelung wurde noch nicht getroffen; die Verhandlungen dazu dauern noch an.
In Bezug auf WLAN und das Hygienepaket wird die Gewährung wohl ausschließlich über die Regierung von Oberbayern sichergestellt werden. Hinsichtlich des möglichen Nahverkehrstickets könnte die Bearbeitung über die Belegschaft im Vollzug des AsylbLG abgewickelt werden. Dies wird zur Zeit noch bzgl. der entsprechenden Möglichkeiten geprüft.
Frage 3:
Welche Einrichtungen sind betroffen (Erstaufnahmeeinrichtungen und/oder Gemeinschaftsunterkünfte)?
Antwort:
Es sind die Aufnahmeeinrichtungen und deren Dependancen betroffen, nicht die Gemeinschaftsunterkünfte.
Frage 4:
Welche Kosten entstehen für die Verwaltung?
Antwort:
Es entsteht je nach Ausgang der Verhandlungen ein Personalmehrbedarf, der aber noch nicht beziffert werden kann.