Unterrichtsbefreiungen für Schüler jüdischen, christlich-orthodoxen und muslimischen Glaubens
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 27.7.2016
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
Ihrer Anfrage vom 27.7.2016 haben Sie Folgendes vorausgeschickt:
„Aus Anlass des heuer kurz nach den Sommerferien in Bayern, nämlich am 13.9.2016, anstehenden islamischen ‚Opferfestes‘ verschickten die Schu- len ein Rundschreiben an Eltern muslimischer Schüler mit dem Betreff: ‚Befreiung von der Teilnahme am Unterricht an bestimmten beweglichen religiösen Feiertagen‘. Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler und Schülerinnen werden darin gebeten, Unterrichtsbefreiungen für diesen Tag rechtzeitig vor Ferienbeginn zu beantragen. Auch steht in dem Rundschreiben, dass jüdische, christlich-orthodoxe und muslimische Schülerinnen und Schüler an bestimmten beweglichen Feiertagen von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Ver- anstaltungen befreit sind.“
Zu den gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Um wie viele bzw. welche Tage/bewegliche Feste handelt es sich bei den aufgeführten Religionsgemeinschaften jeweils?
Antwort:
Jüdische Schülerinnen und Schüler sind gemäß Nr. 2.1 FeiertagsKMBek vom 7. Juli 2015 an den ersten zwei Tagen und an den letzten zwei Tagen des Osterfests, an den beiden Tagen des Wochenfests, an den ersten zwei Tagen und an den letzten zwei Tagen des Laubhüttenfests, an den beiden Tagen des Neujahrsfests und am Versöhnungstag von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit.
Schülerinnen und Schüler christlich-orthodoxer Bekenntnisse sind gemäß Nr. 2.2 FeiertagsKMBek am Karfreitag, Karsamstag, Ostermontag, am Pfingstmontag, am ersten Weihnachtstag, am Fest der Theophanie sowie an Christi Himmelfahrt von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit.
Darüber hinaus findet an den gesetzlichen und den staatlich geschützten kirchlichen Feiertagen kein Unterricht statt.Muslimische Schülerinnen und Schüler sind gem. Nr. 2.3 FeiertagsKMBek an den religiösen Festen Ramazan Bayrami und Kurban Bayrami jeweils für die ersten beiden Tage von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit.
Frage 2:
Seit wann gilt die genannte Regelung zur Befreiung vom Unterricht an bay- erischen Schulen?
Antwort:
Die Regelung gilt nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Auswirkungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage sowie anderer religiöser und nationaler Feiertage auf den Unterricht an den Schulen seit dem 13.6.1978.