Illegales Wohnen im Campingwagen – auch in München ein Problem?
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 6.7.2016
Antwort Kreisverwaltungsreferat:
Ihre Anfrage vom 6.7.2016 wurde im Auftrag von Herrn Oberbürgermeister Dieter Reiter in Federführung dem Kreisverwaltungsreferat zur Beantwortung zugeleitet.
Ihrer Anfrage schicken Sie folgenden Sachverhalt voraus:
„In einschlägigen Internet-Inseraten werden immer wieder Schlafstellen im Wohnwagen angeboten, hier nicht selten vier bis sechs in einem Ob- jekt. Da davon ausgegangen werden muss, dass die so genutzten Wohn- wagen nicht auf den beiden öffentlichen Münchner Campingplätzen in Thalkirchen und am Langwieder See stehen, sondern im Stadtgebiet der LHM, liegt hier eine unerlaubte Nutzung von öffentlichem Grund vor; eine einschlägige Sondernutzung bedürfte einer Genehmigung. – Hier stellen sich Fragen.
Ich frage den Oberbürgermeister:“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Frage 1:
Inwieweit ist die illegale Nutzung öffentlichen Grundes durch bewohnte bzw. vermietete Wohnwagen ein Thema für das Münchner Kreisverwal- tungsreferat; konkret:
wie viele Fälle wurden dem KVR seit Jahresbeginn 2015 bekannt? In wie vielen Fällen wurde eine Sondernutzung beantragt?
Antwort:
Das Kreisverwaltungsreferat hat keine Erkenntnisse über zum Zwecke der Übernachtung vermietete Wohnwagen auf öffentlichem Grund. Die Bußgeldstelle führte im Jahr 2015 26 und im Jahr 2016 (mit Stand 25. Juli) 33 Verfahren wegen des unerlaubten Übernachtens auf öffentlichen Straßengrund sowie in Grünanlagen durch. Im Bußgeldverfahren wird keine Unterscheidung zwischen den Übernachtungsarten im öffentlichen Raum getroffen, sodass hier keine Fallzahlen über unerlaubtes Übernachten in Wohnwagen verfügbar sind. Das Übernachten auf öffentlichem Straßengrund ist nicht erlaubnisfähig.Frage 2:
Wie geht das KVR gegen Fälle von illegaler Nutzung öffentlichen Grundes durch bewohnte bzw. vermietete Wohnwagen vor? Wie oft war dies seit Jahresbeginn 2015 der Fall? In wie vielen Fällen waren „Flüchtlinge“/ Aus- länder involviert?
Antwort:
Das einmalige Übernachten in einem Wohnwagen auf öffentlichem Grund ist im Rahmen einer Durchreise grundsätzlich gestattet und stellt keine unerlaubte Sondernutzung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz dar. Bei Mehrfachübernachtungen auf öffentlichem Straßengrund und in Grünanlagen bringt die Polizei die Verstöße gegen das Bayerische Straßen- und Wegegesetz bei der Bußgeldstelle im Kreisverwaltungsreferat zur Anzeige und erteilt in aller Regel Platzverweise. Im anschließenden Bußgeldverfahren wird keine Unterscheidung zwischen den Nationalitäten der Betroffenen vorgenommen, sodass auch hier keine spezifischen Fallzahlen vorliegen.