(teilweise voraus) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Eilverfahren die Beschränkungen des Kreisverwaltungsreferats für Pegida-Versammlungen fast durchgängig bestätigt. Das Gericht hat abermals anerkannt, dass die Beeinträchtigungen für die Münchner Bürgerinnen und Bürger, die Geschäftsleute und den Verkehr ein Maß erreicht hatten, das auch unter Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit nicht mehr hinzunehmen war.
Dazu Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle: „Nach dem Verwaltungsgericht hat jetzt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unseren Umgang mit der großen Zahl an Pegida-Versammlungen bestätigt. Ich begrüße das ausdrücklich. Damit folgt der VGH der Argumentation des KVR, dass zum Schutz der Grundrechte Dritter das Versammlungsrecht von Pegida sowohl zeitlich als auch örtlich eingeschränkt werden kann. Die Entscheidung ist wegweisend, weil der VGH als letztinstanzliches Verwaltungsgericht erstmalig die berechtigten Interessen Dritter höher bewertet hat als die versammlungsrechtlichen Belange von Pegida.“
Damit dürfen die stationären Pegida-Versammlungen auch künftig nur an wechselnden Örtlichkeiten und in einem bestimmten Zeitrahmen stattfinden: lediglich einmal in der Woche am Marienplatz, an den anderen Tagen an wechselnden Örtlichkeiten. Jede Örtlichkeit darf nur einmal pro Woche genutzt werden. Zudem bleibt die Beschränkung auf lediglich drei Stunden pro Tag bestehen. Auch der sogenannte Muezzin-Ruf darf weiterhin nur einmal in der Stunde für fünf Minuten abgespielt werden.
Pegida darf auch weiterhin nur einmal in der Woche einen Demonstrationszug mit Auftakt- und Schlusskundgebung an wechselnden Orten und Routen durchführen – nur einmal im Monat darf das der Odeonsplatz sein. Einziges Zugeständnis des VGH an Pegida ist es, dass zusätzlich zum Demonstrationszug am selben Tag auch eine stationäre Versammlung abgehalten werden darf. Das hatte das KVR in seinem Ausgangsbescheid noch untersagt.
Insgesamt wurde nicht nur der Bescheid des KVR vom 24. Mai 2016, sondern auch die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juli 2016 in erster Instanz jetzt fast durchgängig bestätigt.