Abriss der Schulcontainer für die Adalbert-Stifter-Realschule
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Dr. Wolfgang Heubisch, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Thomas Ranft und Wolfgang Zeilnhofer (Fraktion Freiheitsrechte, Transparenz und Bürgerbeteiligung (FDP – HUT – Piraten)) vom 9.9.2016
Antwort Baureferentin Rosemarie Hingerl:
In Ihrer Anfrage vom 09.09.2016 führen Sie Folgendes aus:
„Der dringend benötigte Schulcontainer für die Adalbert-Stifter-Realschule in Haidhausen muss wieder abgerissen werden. Grund dafür ist Pfusch am Bau. Das dreistöckige Gebäude, das für 4,1 Millionen Euro an der Ecke zwischen Flurstraße und Lucille-Grahn-Straße gebaut worden ist, muss nun von der Baufirma auf eigene Kosten bis Januar 2017 komplett abge- baut werden. Dies erregt den Unmut der Bürgerinnen und Bürger vor Ort (vgl. AZ vom 5.9.2016).“
Zunächst ist aus Sicht des Baureferates zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt Folgendes mitzuteilen:
Das Projekt Flurstraße wurde mit Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates vom 20.11.2014 als eine von insgesamt 13 Schulpavillonanlagen beauftragt. Mit dem Beschluss der Vollversammlung vom 04.03.2015 wurde noch eine weitere 14. Anlage beauftragt. Von diesen Anlagen konnten 11 Anlagen fristgerecht in Betrieb genommen werden, zwei Anlagen mit Verspätung.
Schulpavillonanlagen werden zur schnellen Kompensation fehlender räumlicher Kapazitäten von Schulen errichtet. Die Planungs- und Bauzeit für die Errichtung von Schulpavillons sind extrem kurz bemessen und sind nur durch den Einsatz von vorgefertigten Modulen möglich und nicht wie im Regelfall bei Bauprojekten durch eine gewerkeweise Ausführung. Die Auftragserteilung erfolgt in diesen Fällen deshalb an einen Generalübernehmer (GÜ). Sämtliche Leistungen für die Ausführungsplanung, die systemabhängigen statischen Berechnungen, die Vorfertigung im Werk sowie die Errichtung vor Ort einschließlich Bauüberwachung und Koordination aller Ausbaugewerke erfolgen „aus einer Hand“ durch den GÜ in eigener Verantwortung. Daher ist die Vorgehensweise mit der üblichen Errichtung herkömmlicher Festbauten, bei denen die Planung und Bauüberwachung vollständig durch externe Büros und die Bauausführung gewerkeweise durch verschiedene Fachbetriebe erfolgt, nicht vergleichbar.Hinsichtlich der statischen Belange obliegt es ebenfalls dem GÜ alle erforderlichen Nachweise zu erbringen. Diese ermöglichen es dem von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Prüfingenieur die Standsicherheit des Gebäudes vor Ausführung zu prüfen und freizugeben, wie auch auf der Baustelle die Übereinstimmung mit den geprüften Berechnungen und Plänen festzustellen. Der GÜ schuldet der Landeshauptstadt München daher eine komplette Leistung inkl. aller Nachweise.
Die Pavillonanlage Flurstraße wurde im Februar 2016 baulich fertiggestellt, konnte aber bis dato nicht in Betrieb gehen. Bei einer Überprüfung der Statik vor Ort durch den Prüfingenieur wurde nachgewiesen, dass die Ausführung der Konstruktion von den genehmigten Plänen und der statischen Berechnung abweicht. Grundvoraussetzung für einen sicheren Schulbetrieb sind jedoch unzweifelhafte statische Prüfnachweise, die keine Toleranz zulassen. Daher hat das Baureferat die Abnahme verweigert und die betreffende Firma mit Fristsetzung dazu aufgefordert, ein Sanierungskonzept vorzulegen und den Mangel zu beheben. Sowohl der Prüfstatiker als auch die Bauaufsichtsbehörde werteten den zuletzt vorgelegten Lösungsversuch als völlig inakzeptabel. Nachdem endgültig feststand, dass die für die Schulpavillonanlage an der Flurstraße gesamtverantwortliche Baufirma den von ihr geschuldeten Nachweis nicht erbringen kann, sah sich das Baureferat nunmehr gezwungen, den Vertrag am 30. August 2016 fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Zusammen mit der Kündigung wurde die Firma aufgefordert, die Pavillonanlage, auf ihre Kosten, ab den Herbstferien bis spätestens Januar 2017 komplett zurückzubauen. Auch die bereits geleisteten Abschlagszahlungen werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird die Stadt das Unternehmen für alle Folgekosten, die aufgrund der Neuerrichtung der Schulpavillonanlage und im Zusammenhang mit dem Mietpavillon entstehen, in die Haftung nehmen. Vor dem Hintergrund des umfangreichen und eng getakteten Schulbauprogramms ist dieses eklatante Firmenversagen besonders ärgerlich. Dies gilt umso mehr, als die Baufirma im Rahmen eines sog. Generalübernehmervertrages auch die gesamte Planung zu liefern hatte.
Ihre Fragen beantworten wir wie folgt:
Frage 1:
Trifft es zu, dass für den Abbau der Container fünf Monate (bis Januar 2017) benötigt werden?Antwort:
Dem GÜ wurde eine Frist bis Ende Januar 2017 zum Abbau der vorhandenen Anlage gesetzt. Ein Abbau ist aber erst ab dem 07.11.2016 möglich, um das Aufstellen eines Mietcontainers zu ermöglichen (s. a. Antwort zu Frage 2 und 3).
Frage 2:
Besteht die Möglichkeit die Container wesentlich früher abzubauen?
Antwort:
Die mit dem Schulpavillon beauftragte Firma muss aus Rechtsgründen zuerst zum Abbau der Container aufgefordert werden. Dieser Aufforderung muss eine reale Terminschiene zugrunde gelegt werden. In dieser Terminschiene wurde auch die Errichtung der Mietcontainer mit berücksichtigt.
Frage 3:
Wie sehen die weiteren Planungen für den aktuellen Containerstandort nach dem Abbau aus?
Antwort:
Nach dem Abbau des Schulpavillons soll ein neuer Schulpavillon an dem Standort an gleicher Stelle errichtet werden. Für eine Übergangszeit, bis zur Errichtung der neuen Anlage, wird ein kleiner, eingeschossiger Mietcontainer aufgestellt.
Frage 4:
Welche Maßnahmen werden unternommen, um mögliche Beeinträchti- gungen durch die Baustelle für die bestehenden Sportanlagen und anderen Einrichtungen zu verringern bzw. zu vermeiden?
Antwort:
Die Firma wurde aufgefordert, die Anlage auf ihre Kosten zurück zu bauen und in einen Zustand zu versetzen, der es ermöglicht, an gleicher Stelle eine neue Anlage zu errichten. Beeinträchtigungen des Schulbetriebs oder Beschädigung der Sport- und Freianlagen sind dabei zu vermeiden bzw. sind entstehende Folgekosten von der Firma zu tragen.
Frage 5:
Wer übernimmt die Kosten für die Wiederherstellung von Sportplatz und Außenanlagen inkl. rollstuhlgerechter Rampe?Antwort:
Die Kosten übernimmt der Schadensverursacher, sollte es zu einer Beschädigung kommen, haftet er dafür.
Frage 6:
Ab Februar wurden der Sportplatz mit Tartanbahn und Rasen, die weiteren Zugangsflächen und Wege, insbesondere die große Rampe für den barrie- refreien Zugang, Baum- und Grünbepflanzungen errichtet, obwohl die wei- tere Nutzung der Container nicht feststand.
Wird mit der erneuten Fertigstellung der Außenanlagen bis zur Klärung der Benutzbarkeit der Container gewartet?
Antwort:
Nochmalige Eingriffe in den Außenanlagen werden sich im Zuge der Neuerrichtung der Schulpavillonanlage und des Mietpavillons nicht vollständig vermeiden lassen. Erneute Eingriffe werden durch entsprechende Planungs- und Ausführungsvorgaben auf ein Mindestmaß beschränkt. Kosten, die dadurch entstehen, sind von der Firma zu tragen.