Unterschiedliche Landeszuschüsse für die Unterbringung und Betreuung von Familien und alleinstehenden männlichen „Flüchtlingen“?
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 13.9.2016
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 13.9.2016 führen Sie Folgendes aus:
„Im Zusammenhang mit der Belegung einer ‚Flüchtlings‘-Unterkunft in der schleswigholsteinischen Gemeinde Appen sorgen Befürchtungen des örtlichen ‚Flüchtlings‘koordinators für Gesprächsstoff, ‚dass aus finanziel- len Gründen nur alleinstehende Männer einziehen sollen. Das sei weniger kompliziert und verspreche außerdem höhere Zuschüsse vom Land‘ (hier wiedergegeben nach: http://www.shz.de/lokales/pinneberger~tagebiatt/mobile-unterkuenfte-nur-fuer-maenner-id14784736.html; zul. aufgerufen: 12.9.2016, 18.36 Uhr; KR]. – Hier stellen sich Fragen.“
Zu Ihrer Anfrage vom 13.9.2016 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Inwieweit gibt es eine vergleichbare Regelung, der zufolge für die Unter- bringung und Betreuung alleinstehender Männer höhere Zuschüsse vom Land abgerufen werden können als für Familien, auch in Bayern?
Antwort:
Es gibt keine vergleichbare Regelung. In Bayern ist für alle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) der Freistaat Bayern der Kostenträger, vgl. Art 8 Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz – AufnG) und § 12 Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des
§ 12a des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl).
Frage 2:
Um welche Beträge handelt es sich?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.Frage 3:
Inwieweit werden dabei vergleichbare Gewichtungsfaktoren wie in der Kinderbetreuung laut dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) zugrundegelegt (www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmasJnternet/famHie/baykibig.pdf; hier S. 27)?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.