Kostenfreiheit des Schulwegs ab der 11. Jahrgangsstufe
Anfrage Stadträtin Alexandra Gaßmann (CSU-Fraktion) vom 11.10.2016
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
Ihre an Herrn Oberbürgermeister Reiter gerichtete Anfrage vom 11.10.2016 wurde dem Referat für Bildung und Sport zur Beantwortung zugeleitet. Sie haben folgenden Sachverhalt vorausgeschickt:
„Eltern von Schülerinnen und Schülern der 11. Jahrgangsstufe des Erasmus-Grasser-Gymnasiums haben sich bezüglich der Kostenfreiheit des Schulwegs an mich gewandt.
Demnach sind die Erziehungsberechtigten nicht darüber informiert worden, dass die Kosten für die Beförderung zur Schule ab der 11. Klasse nur unter gewissen Voraussetzungen erstattet werden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss ein entsprechender Antrag bis zur ersten Augustwoche beim Referat für Bildung und Sport (RBS) gestellt werden. Erfolgt diese fristgerechte Antragsstellung nicht, müssen die Eltern die Kosten für den Schulweg für das gesamte Schuljahr ‚vorstrecken‘ und können erst am Ende des Schuljahres eine Kostenerstattung beim RBS beantragen.“
Frage 1:
Wie und wann werden die Eltern der 11. Jahrgangsstufe an den Münchner Schulen über die besonderen Voraussetzungen für die Kostenfreiheit des Schulwegs informiert?
Antwort:
a) Besondere Voraussetzungen für die Kostenfreiheit des Schulwegs ab der 11. Jahrgangsstufe
Anders als bei Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 1 bis 10 liegen für den Ausbildungsabschnitt ab Jahrgangsstufe 11 andere gesetzliche Voraussetzungen vor. Für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachober- und Berufsoberschulen sowie für Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen erstattet der Aufgabenträger grundsätzlich die Kosten der notwendigen Beförderung (Art. 3 Abs. 2 SchKfrG) für das vergangene Schuljahr, soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von derzeit 420 Euro pro Schuljahr über-steigen und der für diesen Ausbildungsabschnitt neu zu stellende Antrag bis zum 31.10. des laufenden Jahres für das vergangene Schuljahr vorliegt. Um soziale und persönliche Härten zu vermeiden, kann der Aufgabenträger beim Besuch der nächstgelegenen Schule und bei Vorliegen folgender Voraussetzungen in Einzelfällen von dieser Regelung absehen und der Schülerin bzw. dem Schüler eine kostenfreie Wertmarke aushändigen:
- Der Nachweis des Anspruches auf Kindergeld für 3 und mehr Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbaren Leistungen.
- Nachweis über einen Anspruch auf Hilfe zum Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
- Nachweis über einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Diese Möglichkeit setzt das RBS bürgerfreundlich um: Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten die Erziehungsberechtigen mit Beginn des nächsten Monats bis zum Ende des laufenden Schuljahres nach Antragstellung die dann notwendigen und anfallenden Beförderungskosten erstattet oder die Schülerin bzw. der Schüler erhält eine kostenfreie Wertmarke.
b) Informationen für die Eltern
Eine besondere Informationspflicht seitens der Aufgabenträger sieht das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht vor. Die notwendigen Informationen erhalten die Erziehungsberechtigen bzw. die Schülerinnen und Schüler auf folgende Art und Weise:
- Das zuständige Sachgebiet (RBS-GV2) bzw. das eigens eingerichtete Servicetelefon Schülerbeförderung unter der Telefonnummer 2 33 – 9 67 76 im Referat für Bildung und Sport erteilt gerne Auskunft und ist tagsüber durchgehend erreichbar
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Schulsekretariate erteilen umfassend Auskunft und händigen den entsprechenden Antrag aus
- Auf www.muenchen.de/fahrtkosten bzw. über den Dienstleistungsfinder der Startseite des München-Portals sind umfassende Informationen zur Schülerbeförderung und zur Kostenerstattung für die Jahrgangsstufe 11 bis 13 verfügbar.
Eine noch weitergehende Aufklärung ist nach meiner Auffassung nicht möglich. Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht ist es allen Erziehungsberechtigen bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern, die eine weiterführende Schule besuchen, zuzumuten, sich die notwendigen Infor-mationen einzuholen. Das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs setzt eine Mitwirkungspflicht seitens der Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schülerinnen und Schüler voraus.
Frage 2:
Welche Möglichkeiten gibt es, die von den Eltern des Erasmus-Gras- ser-Gymnasiums geschilderten Probleme zu lösen?
Antwort:
Die Erziehungsberechtigen bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler können jederzeit einen entsprechenden Antrag über die Schulen stellen, dies ist auch während des laufenden Schuljahres noch möglich.
Die von Ihnen angesprochene Frist ist keine Ausschlussfrist und entfaltet keine nachteilige Wirkung für die Schülerinnen und Schüler. Sie dient lediglich dazu, dass möglichst viele Anspruchsberechtigte ihre Anträge noch vor den Sommerferien stellen. Nur so kann von der
Fachdienststelle gewährleistet werden, dass für diese Schülerinnen und Schüler rechtzeitig zum Schuljahresanfang über die Schulen die entsprechende Wertmarke ausgehändigt wird.
Aufgrund der Vielzahl zum Schuljahresbeginn zu bearbeitenden Anträge beträgt die reine Bearbeitungszeit bei Vorliegen aller notwendigen Nachweise vom Eingang des Antrages bis zur Ausgabe der Wertmarke ca. 6 Kalenderwochen.
Damit die Schülerinnen und Schüler schneller ihre Fahrkarte erhalten, wurde zum Schuljahresbeginn 2016/17 in Zusammenarbeit mit der MVG die monatliche Ausgabe der Wertmarken eingeführt.
Die LHM hat zum Schuljahresbeginn 2016/2017 ca. 25.000 Schülerinnen und Schülern mit einem gesetzlichen Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs die entsprechende Wertmarke organisiert und ausgehändigt, weiteren 950 Schülerinnen und Schülern, die die Jahrgangsstufe 11 bis 13 besuchen, konnte aufgrund der oben dargestellten Möglichkeit eine entsprechende Fahrkarte ausgehändigt werden. Die Anzahl der Rückerstattungsanträge für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11 bis 13 beträgt bislang (Stand Mitte Oktober 2016) 987.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.