Neuregelung der Wohnsitzauflage für „Flüchtlinge“ und Asylbewerber – Folgen für die LHM
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 21.9.2016
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 21.9.2016 führen Sie Folgendes aus:
„Zum 6.8.2016 sind Einschränkungen der Freizügigkeit für anerkannte ‚Flüchtlinge‘ und vergleichbare Personengruppen in Kraft getreten. Die neue Regelung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 enthalten u.a. ausländerrechtliche Wohnsitzauflagen, sozialrechtliche Leistungseinschrän- kungen sowie neue Sonderzuständigkeiten. Die Kommunen und Bundes- länder versuchen derzeit die Neuregelung im Wege von Ordnungsverfü- gungen umzusetzen, und die Jobcenter drohen mit Leistungsentzug. Was die Wohnsitzauflage angeht, kann allerdings auf Antrag deren vorzeitige Beendigung erfolgen. Die Beteiligung des Zielbundeslandes ist nur vorgesehen, wenn aus ‚dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Bundesland zugesagt wurde‘ (§ 12a Abs. 5 Nr. 2b AufenthG). Die Länder können hierzu Rechtsverordnungen erlassen. Diese stehen derzeit bis auf Bayern noch aus. Die Folge ist, dass derzeit kein Bundesland außer Bayern die Wohnsitzauflage praktiziert. Folge ist weiterhin, dass bayerische Asylbewerber in Bayern bleiben müssen (wenn sie sich an die geltenden Regelungen halten), gleichzeitig aber Asylbewerber aus allen an- deren Bundesländern ebenfalls nach Bayern bzw. München dürfen – eine außerordentlich problematische Konstellation, da die LHM ohnehin von anhaltend starkem Zuzug betroffen ist und (trotz derzeit niedriger Zugangs- zahlen) erhebliche Probleme bei der Bereitstellung geeigneter Unterkünfte hat. – Es stellen sich Fragen.“
Zu Ihrer Anfrage vom 21.9.2016 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Welche Möglichkeiten sieht die LHM, den anhaltenden Zuzug zu stoppen? Dies gefragt u.a. angesichts der Tatsache, dass mittlerweile auch Asylbewerber sofort einen Registrierungsbescheid für eine Wohnung mit Rangstufe 1 und hoher Punktzahl bekommen.
Antwort:
Die Zuweisung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern innerhalb der Bundesländer richtet sich nach dem sog. Königsteiner Schlüssel. Die Verteilung innerhalb der Regierungsbezirke und somit die Verteilung an die kreisfreien Städte und Landkreise richtet sich in Bayern nach der Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl).
Asylbewerberinnen und Asylbewerber können sich nicht für eine Sozialwohnung registrieren lassen, da ihnen der notwendige, gesicherte Aufenthaltstitel fehlt.
Frage 2:
Inwieweit kann die LHM nachvollziehen, dass sie angesichts der dargestellten gesetzlichen Regelung mit dem Zuzug immer neuer Unterzubringender schlechterdings nicht mithalten kann?
Antwort:
Mit der neuen Regelung zur Wohnsitzauflage wird versucht, eine gleichmäßige Verteilung der Menschen zu erreichen und Zuzüge in Ballungsräume zu begrenzen.