Rechtliche Grundlage zum Eingriff in die Autonomie des EineWeltHauses
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Cetin Oraner und Brigitte Wolf (Die Linke) vom 17.10.2016
Antwort Kulturreferent Dr. Hans-Georg Küppers:
In Ihrer Anfrage nehmen Sie Bezug auf einen Brief von Herrn Dr. Küppers vom 21.9.2016 an den Vorstand und die Geschäftsführung des Trägerkreises EineWeltHaus München e.V. und dessen Beirat, in dem „er die Durchführung einer Veranstaltung des Vereins Salam Shalom – Arbeitskreis Palästina-Israel e.V. am 23.9.2016 mit dem Titel ‚Antisemitismus heute‘ und dem Referenten Abraham Melzer im EineWeltHaus untersagt“. Sie zitieren weiter aus der Präambel des Nutzungsvertrages vom 26.1.2006 zwischen der Landeshauptstadt München bzw. dem Kulturreferat und dem Trägerkreis EineWeltHaus München e.V. „Der Betreiber führt das überlassene Objekt als eigenständige, unabhängige, gemeinnützige und überparteiliche Einrichtung.“ Weiter verweisen Sie auf § 7, Absatz 1 wo es heißt: „Direkte vertragliche Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin und der Eigentümerin bestehen ebenso wenig wie Weisungsrechte der Eigentümerin gegenüber dem Geschäftsführer/der Geschäfts führerin.“ Sie fragen schließlich nach der rechtlichen Zulässigkeit des Vorgehens von Dr. Küppers bzw. der Stadtverwaltung.
Ihre Anfrage vom 17.10.2016 beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Auf welcher rechtlichen Grundlage erging die Unterlassungsverfügung der Veranstaltung am 23. September 2016?
Antwort:
Rechtsgrundlage für die Untersagung der Raumüberlassung an den Verein Salam Shalom ist § 8 Absatz 2 Satz 3 des Nutzungsvertrags (NV) zwischen der Landeshauptstadt München (= Eigentümerin) und dem Trägerkreis EineWeltHaus München e.V. (= Betreiber) vom 5.1./ 26.1.2006 in der Fassung vom 14.10./20.10.2008. Demnach wird der Eigentümerin das Recht eingeräumt, bei Zuwiderhandlungen der Betreiber bei der Nutzerauswahl die Zulassung bestimmter Nutzer festzulegen bzw. bestimmte Nutzer auszuschließen.
Bei der Nutzerauswahl richtet sich der Betreiber unter anderem nach den in der Präambel und § 2 genannten Zielen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 NV).Die Präambel legt u.a. fest: „...Das EineWeltHaus (EWH) soll als Diskussionsplattform für einen kritischen und gewaltfreien Diskurs zu welt- und lokalpolitischen Themen dienen. Hierbei wird die politische und inhaltliche Ausgewogenheit des Gesamtprogramms gewährleistet und dem Gedan-
ken der Völkerverständigung Rechnung getragen.“
Die Räume des EWH sind also als Diskussionsplattform zu nutzen, die dem Gedanken der Völkerverständigung Rechnung trägt. Die Programmankündigung der o.g. Veranstaltung beinhaltet Formulierungen, die in Richtung einer Delegitimierung Israels gehen und somit nicht zur Völkerverständigung beitragen. Zudem werden in der Programmankündigung terroristische Akte relativiert. Mit den in der Ankündigung gewählten Formulierungen wird die Grenze zwischen Israelkritik und Antisemitismus überschritten.
Frage 2:
Gibt es unabhängig vom Nutzungsvertrag mit dem Trägerverein weitere „übergeordnete“ Regularien?
Antwort:
Nein.
Frage 3:
Plant das Referat künftig überall dort einzugreifen, wo politisch strittige Themen diskutiert und verhandelt werden, bzw. wo die Referatsspitze dies anhand von „Formulierungen in Veranstaltungsankündigungen“ vermutet? Und wo soll das beginnen, und wo hört das dann auf?
Antwort:
Das Kulturreferat wird auch in Zukunft den kritischen Diskurs über politische Themen fördern. Nicht akzeptabel sind Aktivitäten und Äußerungen, die gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit wie Rassismus, Homophobie oder Antisemitismus erkennen lassen.