Situation der Sprachkurse für Flüchtlinge
Anfrage Stadträte Marian Offman und Richard Quaas (CSU-Fraktion) vom 17.11.2015
Antwort Sozialreferat:
In Ihrer Anfrage vom 17.11.2015 führen Sie Folgendes aus:
„Infolge der demographischen Entwicklung wird die Zahl der Beschäftigten in den nächsten 10 Jahren von 42 Millionen auf 36 Millionen sinken. An- gesichts dieser Zahlen ist eine schnelle Integration der nach Deutschland gekommenen Flüchtlinge besonders wichtig. Voraussetzung dafür ist das Erlernen der Landessprache. Obwohl es eine Vielzahl von Möglichkeiten und auch ehrenamtlichen Angeboten gibt, mangelt es wohl an ausreichen- den Lernkapazitäten und zielgerichteten Informationen für die Flüchtlinge im und nach dem Asylverfahren. Deshalb ist eine Darstellung der aktuellen Situation der Möglichkeiten des Spracherwerbs für Flüchtlinge hilfreich.“
Zu Ihrer Anfrage vom 17.11.2015 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Gibt es gesetzliche Regelungen für Sprachkurse in den Verteilzentren?
Antwort:
Die Begrifflichkeit der „Verteilzentren“ gibt es nicht. Womöglich ist die Einrichtung in der Lotte-Branz-Straße gemeint. Gesetzliche Regelungen für Sprachkurse liegen hier nicht vor.
Frage 2:
Welche Sprachkurse werden in den Erstaufnahmeeinrichtungen angebo- ten, differenziert nach nichtschulpflichtigen Kindern, nach schulpflichtigen Kindern und nach Erwachsenen? Wer trägt die Kosten für die Sprachkurse und wie hoch ist gegebenenfalls der Eigenanteil der Kursteilnehmer? Welche Wartezeiten bestehen bis zum Kursbeginn und wie erreichen die Informationen über die Möglichkeiten dieser Kurse die Flüchtlinge? An wen sind die Anträge für die Teilnahme an Sprachkursen zu stellen?
Antwort:
Die in den Erstaufnahmeeinrichtungen angebotenen Sprachkurse werden im Wesentlichen von Ehrenamtlichen gehalten und über die Asylsozialberatungen koordiniert. Grundsätzlich ist die Haltung der Regierung von Ober-bayern in Bezug auf Deutschkurse in den Erstaufnahmeeinrichtungen eher zurückhaltend. Sie sieht es „... im Stadium unmittelbar nach der Ankunft als nicht adäquat an, weiterführende Deutschkurse an Asylbewerberinnen und Asylbewerber anzubieten, weil sie i.d.R. nach 5 bis 6 Wochen in die Unterkunft abverlegt werden, in der sie dann dauerhaft bleiben (sog. Anschlussunterbringung, in Gemeinschaftsunterkünften oder dezentralen Unterkünften).“
Eine Ausnahme gibt es in der Erstaufnahmeeinrichtung in der Bayernkaserne mit einem vom Sozialreferat/Stadtjugendamt finanzierten Unterstützungsangebot für Flüchtlingskinder und deren Familien. Eine ausgebildete Lehrkraft bietet im FamiliyHouse auf dem Gelände der Bayernkaserne Deutschkurse für schulpflichtige Kinder und Jugendliche an. Die Trägerschaft hat die Caritas Asylsozialberatung.
Frage 3:
Welche Sprachkurse werden in den Gemeinschaftsunterkünften angebo- ten, differenziert nach nichtschulpflichtigen Kindern, nach schulpflichtigen Kindern und nach Erwachsenen? Wer trägt die Kosten für die Sprachkurse und wie hoch ist gegebenenfalls der Eigenanteil der Kursteilnehmer? Welche Wartezeiten bestehen bis zum Kursbeginn und wie erreichen die Informationen über die Möglichkeiten dieser Kurse die Flüchtlinge? An wen sind die Anträge für die Teilnahme an Sprachkursen zu stellen?
Antwort:
In den Unterkünften selbst werden derzeit ehrenamtliche Angebote zum Deutschlernen organisiert. Sie werden von ehrenamtlichen Netzwerken, sogenannten Helferkreisen, in Rücksprache mit den Asylsozialberatungen vor Ort durchgeführt. Es fällt kein Beitrag für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an.
Außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte gibt es die folgenden Deutschkurse:
- für schulpflichtige Kinder: siehe Antwort zu Frage 4
- für Jugendliche von 16 bis unter 25 Jahren: siehe Antwort
zu Frage 5
- für Erwachsene über 25 Jahren:
-Kurse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF):
- Integrationskurse (für Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive) Mit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes zum 24.10.2015 gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 Aufenthaltsgesetzerhalten Ausländer mit einer guten Bleibeperspektive (aktuell Asyl suchende aus Eritrea, Irak, Iran oder Syrien) Zugang zum
Integrationskurs.
Der Eigenanteil liegt bei 1,20 Euro pro Unterrichtseinheit. Den Rest übernimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Leistungen nach SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, werden sie auf
Antrag vom Kostenbeitrag befreit. Anträge auf Zulassung zum
Integrationskurs bzw. zur Kostenbefreiung müssen beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden.
Zur Wartezeit kann hier keine Auskunft erteilt werden.1
Daneben gibt es:
-Berufsbezogene Deutschkurse (ESF BAMF Kurse):
Seit 2012 sind die berufsbezogenen Kurse auch für Personen
mit Gestattung und Duldung geöffnet. Nach Absprache des Minis- teriums für Arbeit und Soziales und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt die Zuweisung von Personen mit unsicherer Bleibeperspektive über das Netzwerk FiBA 2. Die Zugangsvoraus- setzungen sind Deutschkenntnisse auf A1-Niveau (die Kurse
werden ab A2 angeboten) und Zugang zum Arbeitsmarkt. Die
Kurse sind kostenlos. Die Wartezeit kann sich auf bis zu neun
Monate belaufen.2
-Angebot der Bundesagentur für Arbeit:
Im Oktober 2015 finanzierte die Bundesagentur für Arbeit einma- lig und zeitlich befristet (bis 31.12.2015) Einstiegskurse für geflüch- tete Menschen mit guter Bleibeperspektive nach § 421 SGB III
(siehe Anlage).
Diese achtwöchigen Einstiegskurse stehen geflüchteten Menschen mit guter Bleibeperspektive offen. Momentan betrifft dies Perso- nen aus Syrien, Iran, Irak und Eritrea. Es fällt kein Beitrag für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an. Die Akquise der Teilneh- merinnen und Teilnehmer erfolgt durch die anbietenden Sprach-
kursträger. Die Kurse starten fortlaufend. Das Amt für Wohnen und Migration unterstützt die Akquise aktiv.Des Weiteren bietet die Agentur für Arbeit Maßnahmen an, die die Vermittlung von berufsbezogenen Sprachkenntnissen bein-
halten, zum Beispiel „Perspektive für Flüchtlinge“ oder
„Fit in Arbeit“.
Diese Maßnahmen stehen allen Asylbewerberinnen und -bewer- bern mit Ausnahme jener aus sicheren Herkunftsländern offen. Die Zahl der Maßnahmen der Arbeitsagentur für München soll ab Januar 2016 ausgebaut werden.
Alle Maßnahmen haben jeweils unterschiedliche Zugangsvoraus- setzungen und Niveaus.
-Städtisch finanzierte Deutschkurse für Erwachsene (SFK E):
Seit Jahren finanziert die Landeshauptstadt München Deutschkurse für Asylbewerberinnen und Asylbewerber ab 16 Jahren, die längerfristig in München leben und keinen Zugang zu anderweitig finanzierten Kursen haben. Teilnehmerbeiträge werden dafür nicht erhoben.
Die Zuweisung in diese Kurse erfolgt über das IBZ - Sprache und Beruf /FiBA 2, angesiedelt im Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration. Hierbei soll gewährleistet werden, dass kommunale Mittel nur für den Personenkreis ohne Zugang zu den regelgeförderten Deutschkursangeboten genutzt werden. Durch ein Bildungsclearing erfolgt neben einer möglichst passgenauen Zuleitung auch eine Bedarfserhebung, welche zur weiteren Maßnahmenplanung des Fachbereichs herangezogen werden kann.
Die Informationen über das Beratungs- und Deutschkursangebot werden von IBZ Sprache und Beruf/FiBA 2 über Arbeitskreise, E-Mail-Verteiler und Infoveranstaltungen an die Fachdienste und Ehrenamtliche weitergeleitet.
Frage 4:
Ab wann gelten Kinder in den Unterkünften und unbegleitete minderjäh- rige Flüchtlinge als schulpflichtig und unter welchen Voraussetzungen und bis zu welchem Alter gelangen sie in die Übergangsklassen? Welches Sprachniveau (B1 oder B2) ist für den Übergang in eine Regelklasse Vor- aussetzung?Antwort:
Das Referat für Bildung und Sport nimmt wie folgt Stellung:
Die Schulpflicht ist im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz geregelt. Art. 35 BayEUG3 besagt, dass ein Kind/Jugendlicher, das/der die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis steht, der Schulpflicht unterliegt (Schulpflichtiger). Sie beträgt zwölf Jahre und gliedert sich in Vollzeitschulpflicht und in Berufsschulpflicht (Art. 39 4).
Die Erziehungsberechtigten bzw. der Vormund müssen die minderjährigen Schulpflichtigen an der Schule anmelden (allgemeinbildende Schule bzw. Berufsschule), volljährige Schulpflichtige müssen sich selbst anmelden. Die Schulpflicht beginnt drei Monate nach Zuzug aus dem Ausland.
Übergangsklassen werden für Schülerinnen und Schüler angeboten, die als Quereinsteiger in das bayerische Schulsystem eintreten und nur rudimentäre oder gar keine Deutschkenntnisse haben. Die Grundlage für den Unterricht in der Übergangsklasse stellt der Lehrplan Deutsch als Zweitsprache dar. Durch stark differenzierte Unterrichtsformen sollen die Schülerinnen und Schüler besonders in der deutschen Sprache gefordert und gefördert werden und bei entsprechendem Lernfortschritt in der deutschen Sprache in die entsprechende Jahrgangsstufe der Regelklasse zurückgeführt werden. Damit der Besuch der Regelklasse möglichst schnell erfolgt, erhalten die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des regulären Unterrichts wöchentlich zehn Stunden Deutsch als Zweitsprache.
Kinder, die in die erste Klasse eingeschult werden, besuchen sofort eine Regelklasse. Ältere Schülerinnen und Schüler bis 15 ½ Jahre, die nicht die erste Grundschulklasse besuchen, gehen in eine Übergangsklasse.
Das Erreichen eines bestimmten Sprachniveaus für den Übergang in eine Regelklasse müssen die Schülerinnen und Schüler nicht nachweisen, sondern wird individuell durch die Lehrkräfte entschieden. Manchen Schülerinnen und Schülern gelingt der Übergang in eine Regelklasse schon nach einem dreiviertel Jahr.
Berufsschulpflichtige minderjährige Schülerinnen und Schüler, die ein Berufsintegrationsjahr in kooperativer Form (BIJ/V) oder eine Klasse zur Beschulung berufsschulpflichtiger Asylbewerberinnen und -bewerber und Flüchtlinge (BIJ/s) besuchen möchten, müssen das Sprachniveau A 1 aufweisen.Frage 5:
Welche Möglichkeiten des Spracherwerbs bestehen für Jugendliche, wel- che nicht mehr vollzeitschulpflichtig, wohl aber berufsschulpflichtig sind, da ausreichende Sprachkenntnisse die Voraussetzung für den Zugang zur Berufsschule und damit auch zu einer Berufsausbildung sind? Wie sind die Voraussetzungen für den Zugang zu den Jugendintegrationskursen, die Wartezeiten des Zugangs und wie hoch ist der Eigenanteil an den Kosten für die Kursteilnehmer?
Antwort:
Für junge berufsschulpflichtige Flüchtlinge gibt es ein breites Angebot an Deutschförderprogrammen mit unterschiedlicher Dauer und Intensität.
-„Starterkurse“ im Übergangswohnen (Finanzierung über Jugend- hilfe)
Für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UMF) im Übergangswohnen (vor der Clearingsphase) bietet das Amt für Wohnen und Migration in Kooperation mit dem Stadtjugendamt sog. „Starterkurse“ an. -Berufsbezogene Deutschkurse (ESF BAMF Kurse):
Siehe Antwort zu Frage 3, S. 3.
-Integrationskurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)5
Siehe auch Antwort auf Frage 3,
Mit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes zum
24.10.2015 erhalten junge Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit einer guten Bleibeperspektive (aktuell Asylsuchende aus Eritrea, Irak, Iran oder Syrien) Zugang zum Jugendintegrationskurs.
Teilnahmevoraussetzung ist, dass die jungen Flüchtlinge nicht mehr schulpflichtig sind, zu Kursbeginn das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zur Zeit keine Schule oder Ausbildungseinrichtung besuchen, auf Dauer in Deutschland bleiben oder bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Alle oben genannten Kurse werden sozialpädagogisch begleitet.
-Einstiegskurse der Bundesagentur für Arbeit für geflüchtete Menschen mit guter Bleibeperspektive nach § 421 SGB III (zeitlich befristet bis 31.12.2015)
Siehe Antwort zu Frage 3,Städtisch finanzierte Deutschkurse für junge Flüchtlinge (SFK J)
Grundsätzlich besteht für Flüchtlinge von 16 bis 25 Jahre Berufsschulpflicht. Derzeit gibt es in München ca. 1.000 Plätze in Klassen der Berufsvorbereitung, der Berufsschulen und bei schulanalogen Maßnahmen. Jugendliche, die dort nicht oder noch nicht aufgenommen werden können und die nicht an bundgeförderten Deutschkursen oder Deutschkursen in der Jugendhilfeeinrichtung teilnehmen können, werden in städtisch finanzierte Deutschsprachkurse für junge Flüchtlinge (SFK J/Folgekurse) vermittelt. Das Angebot konnte mit dem Beschluss vom 25.3.2015 der Vollversammlung6 ausgeweitet werden.
Die Zuleitung erfolgt über
-die Einrichtungen für junge Flüchtlinge des Stadtjugendamtes, -der Asylsozialberatung in den Gemeinschaftsunterkünften,
-über die wirtschaftliche Flüchtlingshilfe beim Amt für Wohnen und Migration,
-der Jugendmigrationsdienste,
-Selbstmelder
an das IBZ Sprache und Beruf/FiBA 2 im Amt für Wohnen und Migration. Das IBZ leitet auf der Grundlage eines Status- und Bildungsclearing für die zentrale Sprachstandstestung an einen Sprachkursträger weiter. Nach der Testung werden Klassen auf verschiedenen Niveaustufen gebildet bzw. einzelne Personen als Quereinsteiger in bereits bestehende Kurse zugewiesen.
Die zentrale Sprachstandstestung findet alle 2 - 3 Wochen mit ca. 50 - 60 TeilnehmerInnen statt.
Das Kursangebot ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kostenlos.
Über Arbeitskreise und E-Mail-Verteiler gelangen die Informationen zum Kursangebot an die betreuenden Stellen.
Wartezeiten bis Kursbeginn:
-Starterkurse: ca. 2 - 3 Wochen vom Zeitpunkt der Testung bis Kursbeginn
-Folgekurse/SFK J: in der Regel längstens 6 - 8 Wochen von der Zuleitung/Beratung im IBZ Sprache und Beruf/FiBA 2 bis Kursbeginn
-Berufsbezogene Deutschkurse (ESF BAMF Kurse): ESF BAMF Kurse für junge Flüchtlinge finden nur 2 - 3 Mal pro Jahr statt. Daher erfolgt die Zuleitung termingerecht in das Angebot, die Wartezeiten von der Testung bis Kursbeginn betragen daher höchstens 3 Wochen.-Jugendintegrationskurse: Unter Umständen ergeben sich längere Wartezeiten, da die Kurse nicht fortlaufend neu beginnen und das Kursangebot begrenzt ist.
-Einstiegskurse § 421 SGB III: Das Angebot ist befristet von Oktober - Dezember 2015. Der Einstieg in die Kurse ist unbürokratisch und ohne lange Wartezeiten möglich.
Aufgrund der steigenden Anzahl an berufsschulpflichtigen jungen Flüchtlingen kommt es derzeit zu einer Verknappung der Kurskapazitäten und demzufolge zu längeren Wartezeiten.
Frage 6:
Angebote zum Spracherwerb für Flüchtlinge ergehen derzeit über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, über die Jobcenter und die Kom- munen. Die Angebote scheinen unübersichtlich und deshalb stellt sich die Frage nach den Möglichkeiten einer zentralen Regelung. Ist dies geplant?
Antwort:
Ja, dies ist geplant.
Der Fachbereich Beratung, Bildung und Qualifizierung im Amt für Wohnen und Migration steuert die kommunal finanzierten Bildungsangebote und vernetzt das breite Spektrum an unterschiedlichsten, auch bundfinanzierten Deutschkurs-, Bildungs- und Qualifizierungsangeboten miteinander.
Die in diesem Fachbereich ebenfalls angesiedelte Beratungsstellen IBZ Sprache und Beruf und FiBA 2 leisten derzeit ein zentrales Bildungsclearing und leiten die Menschen entsprechend der unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen in das gesamte Angebot zu. Damit wird gewährleistet, dass die kommunal finanzierten Kurse nur mit denjenigen Personen belegt werden, die keinen Zugang zu anderweitig finanzierter Deutschförderung haben.
Aufgrund der steigenden Zahlen von geflüchteten Menschen wie auch des Ausbaus bundfinanzierter Maßnahmen ist weiterhin eine gesteuerte und geregelte Zuleitung in Bildungsangebote unerlässlich. Dies erfordert einen Ausbau des zentrales Bildungsclearings und die Nutzung eines gemeinsamen Datenerfassungsinstruments für alle beteiligten Stellen und Bildungsakteure. Das wird gemeinsam mit dem Referat für Bildung und Sport, dem Referat für Arbeit und Wirtschaft, der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erarbeitet.Die Anlagen zur Antwort können abgerufen werden unter: http://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/ANTRAG/3950132.pdf http://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/ANTRAG/3950136.pdf
1http://www.bamf.de/DE/Willkommen/DeutschLernen/Integrationskurse/integra-tionskurse-node.html
2http://www.bamf.de/DE/Infothek/ESFProgramm/esf-bamf-programm-node.html 3http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdocca-se=1&doc.id=jlr-EUGBY2000V11Art35Maria.Prem@muenchen.de 4http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdocca-se=1&doc.id=jlr-EUGBY2000V27Art39
5http://www.bamf.de/DE/Willkommen/DeutschLernen/Integrationskurse/Speziel-leKursarten/JugendlicheKurse/jugendlichekurse-node.html 6Beschluss der Vollversammlung vom 23.03.2015, BV 14-20 / V 02294