Das „Mahlerhaus“ als Möglichkeit für eine Eltern-Kind-Initiative (EKI) nutzen.
Antrag Stadtrats-Mitglieder Lydia Dietrich, Jutta Koller, Sabine Krieger und Oswald Utz (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/Rosa Liste) vom 12.5.2015
Antwort Stadtschulrat Rainer Schweppe:
Ich bedanke mich für die gewährte Fristverlängerung zu Ihrem o.a. Antrag.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Ob in der Angelegenheit des sog. „Mahlerhauses“ eine Stadtratspflichtigkeit relevant ist, steht derzeit aufgrund des noch nicht fixierten Wertes der Erbschaft noch nicht fest.
Ihr Antrag bezieht sich auf ein Anwesen, für welches die Landeshauptstadt München eine mögliche Erbschaft antreten könnte. Die Erbschaft ist innerhalb eines festgelegten Zeitraumes anzunehmen. Die Annahme bedarf bei Überschreiten eines bestimmten Wertes der Zustimmung des Stadtrates. Nachdem die Angelegenheit noch nicht abschließend beurteilt werden kann, erlaube ich mir, Ihren Antrag vorerst als Brief zu beantworten.
Zu Ihrem Antrag vom 12.5.2015 teile ich Ihnen zu den von Ihnen im Einzelnen aufgeführten Punkten Folgendes mit:
Zu 1. Die Stadtverwaltung nimmt das Erbe „Mahlerhaus“ an.
Die Landeshauptstadt München nimmt das Erbe an, wenn dies sinnvoll ist und die Annahme ggf. auch bei nicht vollständiger Erfüllung der Bedingungen des Testaments rechtlich möglich ist. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Annahme des Erbes, wenn der Wert die Belastungen des Grundstücks übersteigt. Damit eine Bewertung vorgenommen werden kann, muss
neben dem Zustand auch die tatsächlich mögliche Nutzung berücksichtigt werden.
Ein Abriss und Neubau kommt nicht in Frage, da dies dem Testamentswillen widerspräche und das Mahlerhaus (ehemaliges Bauernhaus) zudem als Baudenkmal geschützt ist und nicht abgerissen werden darf.
Das Baureferat hat den Auftrag erhalten, zwei weitere Nutzungsvarianten zu prüfen, auszuarbeiten und bei der Lokalbaukommission als Bauvoranfrage einzureichen.Bei einer Variante soll abgefragt werden, ob eine Erweiterung mit Erhalt des Bestandsgebäudes möglich ist. Hier soll ein Haus für Kinder mit zwei Krippen- und einer Kindergartengruppe untergebracht werden.
Bei der anderen Variante soll geprüft werden, ob es möglich ist, ein Haus für Kinder mit je einer Krippen- und Kindergartengruppe in dem vorhandenen Bestandsgebäude ohne Erweiterung zu realisieren. Diese Einrichtungsgröße muss mindestens erreicht werden, um einen vernünftigen Betrieb einrichten zu können. Nach ersten Einschätzungen reicht die vorhandene Fläche wohl nicht ganz aus, um alle Räume unterzubringen.
Sobald die Ergebnisse zu diesen weiteren Varianten vorliegen, kann eine Bewertung erfolgen, welche in die Entscheidungsfindung einfließt.
Zu 2. Die Stadtverwaltung prüft, ob dieses Gebäude auch an eine Eltern-Kind-Initiative zum Aufbau und Betrieb einer KiTa vermietet werden kann.
Es stellt sich die Frage, ob das Gebäude für eine private Eltern-Kind-Initiative geeignet wäre. Wenn etwas geringere Anforderungen an das Raumprogramm gestellt werden, so wäre die Fläche wahrscheinlich ausreichend. Daneben müssen auch die sonstigen rechtlichen Vorgaben eingehalten werden (z.B. Brandschutz, Arbeitsschutzgesetz). Diese Überprüfung steht noch aus.
Grundsätzlich können städtische Immobilien auch an private Eltern-Kind-Initiativen vermietet werden. Die Initiative bezahlt dann eine angemessene Miete.
In Berg-am-Laim besteht Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen und das Referat für Bildung und Sport ist bemüht, die Anzahl der Plätze zu erhöhen. Dies bedeutet auch, dass die unter 1. angesprochene Variante mit Erweiterung favorisiert wird, da hier mehr Betreuungsplätze geschaffen werden könnten. Falls diese Variante möglich ist, käme eine Vermietung an eine Eltern-Kind-Initiative nicht in Betracht.
Bis zur endgültigen Entscheidung über die Annahme des Erbes wird noch eine gewisse Zeit vergehen. Bis dahin bitte ich Sie noch um etwas Geduld.Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten.
Der Antrag bleibt bis zu einer Entscheidung hinsichtlich der Annahme des Erbes aufgegriffen. Eine endgültige Behandlung erfolgt voraussichtlich im Rahmen der ohnehin zu gegebener Zeit notwendigen Entscheidung des Stadtrates hinsichtlich der Annahme bzw. Nichtannahme des Erbes.