Lieferservice mit Münchner Kindl-Werbung in Form des kleinen
Stadtwappens
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Bettina Messinger, Alexander Reissl und Beatrix Zurek (SPD-Fraktion) vom 26.2.2016
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Mit Zuleitung vom 26.2.2016 haben Sie die o.g. schriftliche Anfrage gem. § 68 GeschO gestellt und Ihrer Anfrage den folgenden Text vorausgestellt:
„In München wirbt der Lieferservice ‚alkoport‘ für Getränke und Party- ausstattung mit dem Münchner Kindl, das aussieht wie das durch Satzung geschützte kleine Stadtwappen und einen amtlichen/behördlichen Eindruck vermittelt. Daher fragen wir:“
Zu Ihren Fragen darf ich Ihnen im Einzelnen wie folgt antworten:
Frage 1:
Ist die gewerbliche Verwendung des Münchner Kindls in Form des kleinen Stadtwappens für den vornehmlichen Verkauf von Alkohol rechtlich möglich beziehungsweise genehmigungsfähig?
Antwort:
Das Münchner Stadtwappen ist gesetzlich geschützt und darf grundsätzlich nur von der Stadt und ihren Repräsentanten genutzt werden. Das Stadtwappen darf auch nicht in modifizierter Form verwendet werden.
Eine Verwendung des Stadtwappens bedarf nach § 6 Abs. 1 der Stadtwappensatzung der Landeshauptstadt München (StadtwappenS) der Genehmigung. Für kommerzielle und werbliche Nutzungen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn es im Interesse der Stadt liegt und der Eindruck einer amtlichen Beteiligung nicht entsteht (§ 6 Abs. 2 StadtwappenS).
Die Genehmigungspraxis wird hier sehr stringent gehandhabt und eine Genehmigung in diesen Fällen äußerst selten ausgesprochen.
Der Lieferservice „alkoport“ hat die von Ihnen angesprochene Werbung im Übrigen inzwischen eingestellt.Frage 2:
Welche juristischen Schritte können eingeleitet werden?
Antwort:
Wenn dem Direktorium eine derartige widerrechtliche Nutzung des Stadtwappens bekannt wird, wird der/die Nutzer/-in schriftlich über die Rechtslage aufgeklärt und mit Terminsetzung aufgefordert, die weitere Nutzung zu unterlassen.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die widerrechtliche Nutzung des Stadtwappens in der Regel unwissentlich erfolgt und unserer Forderung, die Nutzung zu unterlassen, unverzüglich Folge geleistet wird.
Schutz gegen die unberechtigte Verwendung gemeindlicher Wappen bieten auf § 823 Abs. 1 BGB und § 12 BGB gestützte Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche, die vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden können. Wird das Wappen unberechtigt zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet, kann zudem die Bußgeldvorschrift des § 145 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 6 des Markengesetzes zur Anwendung kommen. Die Gemeinde kann außerdem versuchen, die unbefugte Verwendung ihres Wappens nach Art. 27 Abs. 1 BayGO zu verbieten und ggf. Zwangsmaßnahmen nach dem BayVwZVG ergreifen.