Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNat-SchG) gelten seit dem 1. März 2010 strengere Vorschriften für die Beseitigung und den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern. Die Grundbotschaft dieser Gesetzesänderung in Paragraf 39 BNatSchG ist eindeutig: „Den Vögeln sollen in der Brutzeit zwischen dem 1. März und 30. September nicht unnötig potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten entzogen werden, weder durch Fällungen noch durch größere Schnittmaßnahmen“. Die Untere Naturschutzbehörde im Referat für Stadtplanung und Bauordnung erläutert hinsichtlich dieser Regelung: Betroffen sind grundsätzlich alle Sträucher, Hecken und andere Gehölze, wie zum Beispiel älterer Efeu im Stadtgebiet, unabhängig von ihrem Standort, und zum Teil auch Bäume. Weil es Ausnahmen gibt, sind bei näherer Betrachtung die neuen Vorschriften nicht ganz so streng, wie es vielleicht von Bürgerinnen und Bürgern oder Baumpflegeunternehmen befürchtet wurde. So sind einige Maßnahmen an Gehölzen weiterhin ganzjährig erlaubt. Wichtig ist aber: Die im Folgenden genannten artenschutzrechtlichen Ausnahmen setzen nicht die Genehmigungspflicht anderer Gesetze und Verordnungen (Baumschutzverordnung, Landschaftsschutzverordnung etc.) außer Kraft; bei den Verboten des Allgemeinen Artenschutzes steht nämlich nur der Zeitpunkt der Maßnahme auf dem Prüfstand.
Ganzjährig erlaubt ist im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Verbote weiterhin:
-das Fällen oder Beschneiden von Bäumen in gärtnerisch genutzten Grundstücken, also in den üblichen Hausgärten
-der schonende Form- und Pflegeschnitt bei Hecken und Sträuchern, bei dem der jährliche Zuwachs entfernt wird
-der fachgerechte, schonende Form- und Pflegeschnitt an Bäumen in Grünanlagen, Parks und parkartigen Beständen in Wohnanlagen
-die Fällung von Bäumen oder das Durchführen von Schnittmaßnahmen zur notwendigen Gefahrenabwehr
-die Beseitigung von geringfügigem Gehölzbestand im Zusammenhang mit der Ausführung eines zulässigen Bauvorhabens
-behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen, etwa im Rahmen einer Baugenehmigung, einer Fällerlaubnis oder eines Planfeststellungsbeschlusses, aber auch nur dann, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und nicht zu einem anderen Zeitpunkt oder auf andere Weise durchgeführt werden können.
Wenn im Einzelfall doch einmal Schnittmaßnahmen von März bis September zwingend notwendig erscheinen, kann ein Antrag auf Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde gestellt werden. Hier werden jedoch sehr strenge Maßstäbe angelegt. Erfolgsaussichten bestehen nur, wenn ein überwiegend öffentliches Interesse an der Maßnahme besteht oder Nachweise vorgelegt werden können, mit denen eine unzumutbare Belastung belegt werden kann und die Abweichung von den naturschutzrechtlichen Standards auch noch mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist. Der oben erläuterte Allgemeine Artenschutz ist nicht zu verwechseln mit dem Besonderen Artenschutz in Paragraf 44 Bundesnaturschutzgesetz. Dieser verbietet unter anderem die Zerstörung tatsächlich vorhandener oder regelmäßig benutzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Von diesem Verbot gibt es nur in Einzelfällen Ausnahmen. Bei einer unvermeidlichen Maßnahme, die zwingend zur Zerstörung von Brut- und Lebensstätten von Tieren führt, muss eine Ausnahmegenehmigung bei der Regierung von Oberbayern eingeholt werden.
Bei Fragen zum Allgemeinen und zum Besonderen Artenschutz steht das Servicezentrum oder die Untere Naturschutzbehörde des Referates für Stadtplanung und Bauordnung unter Telefon 2 33-9 64 84 oder per E-Mail an plan.ha4-naturschutz@muenchen.de zur Verfügung.