München braucht dringend mehr Wohnraum Sachstand der Planungen am Hanns-Seidel-Platz
Anfrage Stadträte Fritz Schmude und Andre Wächter (ALFA –
Allianz für Fortschritt und Aufbruch) vom 8.2.2016
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 08.02.2016 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird.
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
Nach Ihren letzten Informationen vom Oktober 2014 lässt sich das Pla- nungsgebiet um den Hanns-Seidel-Platz mit ca. 430 Wohneinheiten und 120 Appartements bebauen. Die einschlägige Informationsseite zu diesem Bauvorhaben ist mit Juli 2015 datiert. Um zu verdeutlichen, um welche Zeiträume es hier geht, rufen Sie in Erinnerung, dass der Ideenwettbewerb für das Vorhaben bereits 2010 stattgefunden hat. Da der Druck auf dem Münchner Wohnungsmarkt immer größer wird, müssen alle Optionen für zusätzlichen Wohnraum so schnell und konse- quent wie nur irgend möglich wahrgenommen werden.
Bevor die Einzelfragen beantwortet werden, weist das Referat für Stadtplanung und Bauordnung darauf hin, dass seit dem oben genannten Ideenwettbewerb wesentliche Fortschritte erzielt wurden. So wurde im Jahre 2012 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und im Jahre 2013 ein Realisierungswettbewerb für das kulturelle Bürgerzentrum mit Sozialbürgerhaus und Wohnungen durchgeführt und die Wettbewerbsergebnisse umfänglich in die Planung eingearbeitet. Da das Planungsgebiet sich nicht im Besitz eines einzigen Eigentümers (Stadt und privater Investor) befindet und das Vorhaben von höchst komplexer Natur ist, sind umfangreiche Abstimmungsvorgänge erforderlich.
Frage 1:
Welche Fortschritte wurden bei der Bebauung des Planungsgebietes um den Hanns-Seidel-Platz seit Juli, bzw. Oktober 2015 gemacht?
Antwort:
Im Juli 2015 wurde vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse der Behördenbeteiligung wurden anschließend in die Planung eingearbeitet. Derzeit wird der Billigungsbeschluss vorbereitet. Es wird angestrebt,diese Beschlussvorlage noch vor der Sommerpause im Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung einzubringen.
Parallel dazu wird ein komplexer städtebaulicher Vertrag und Grundstückstauschvertrag mit den dann erforderlichen umfangreichen Vertragsverhandlungen erarbeitet.
Frage 2:
Wann kann mit einem Baubeginn gerechnet werden?
Antwort:
Nach dem Billigungsbeschluss muss die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Nach Behandlung der eingegangenen Einwendungen wird der Satzungsbeschluss gefasst. Wir gehen von einer Baurechtsschaffung zum Jahreswechsel aus. Vor Baubeginn muss von den jeweiligen Bauherren ein Bauantrag bzw. Freistellungsantrag bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt werden. Erst nach Erteilung der Baugenehmigung bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Freistellungsverfahren kann der Baubeginn erfolgen.