Verstöße gegen die Residenzpflicht im Bereich der LHM
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 2.2.2016
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
In Ihrer Anfrage vom 2.2.2016 führen Sie Folgendes aus:
„Asylbewerber verstoßen offenbar in erheblichem Ausmaß gegen die gesetzliche Residenzpflicht. Wie die ‚Süddeutsche Zeitung‘ dieser Tage berichtete, sind allein im Landkreis Ebersberg im Jahr 2015 fast 200 Asyl- bewerber ‚verloren‘ gegangen. Drei Viertel konnten mit Hilfe der Polizei inzwischen wiedergefunden werden. Bei 47 Asylbewerbern ist der Aufent- haltsort weiter unbekannt. – Auswirkungen auf ein laufendes Asylverfahren hat das Untertauchen aber offenbar nicht, was umso bemerkenswerter ist, als ein Verstoß gegen die Wohnsitzauflage eine Straftat ist, die nach dem Asylgesetz mit Geldstrafe oder Haft bis zu einem Jahr belegt wer- den kann. Das im SZ-Bericht erwähnte Landratsamt Ebersberg bringt die Fälle allerdings nicht zu Anzeige. ‚Auch dem Münchner Rechtsanwalt Daniel Schmidt-Blümel, der auf Asylrecht spezialisiert ist, sind aus der Pra- xis keine entsprechenden Fälle bekannt. Die Ausländerbehörden hätten schlicht keine Zeit, solche Verstöße zu verfolgen. (zit. nach: http://www. sueddeutsche.de/muenchen/ebersberg/ebersberg-leere-betten-in-derturn- halle-1.2836013; zuletzt abgerufen: 2.2.2016, 9.52 Uhr). Hier stellen sich Fragen nach der Situation in der LHM.“
Das Kreisverwaltungsreferat, Ausländerbehörde, nimmt zu Ihrer Anfrage vom 2.2.2016 im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Wie viele Verstöße gegen die gesetzliche Wohnsitzauflage (Residenz- pflicht) wurden 2015 bei der LHM aktenkundig?
Antwort:
Bei der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München wird keine Statistik geführt, wie viele Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die der Landeshauptstadt München zugewiesen wurden, sich tatsächlich woanders aufhalten, zumal sie sich nicht offiziell in anderen Städten/Gemeinden anmelden können. Es ist daher nicht möglich, die Anzahl von Verstößen gegen die gesetzliche Wohnsitzauflage zu beziffern.Frage 2:
Wie oft erfolgten Anzeigen? Inwieweit wird nicht nur beim Landratsamt München, sondern auch bei der LHM München auf eine Strafverfolgung generell verzichtet? Warum? Dies nachgefragt angesichts der Tatsache, dass im Zuge des neuen „Asylpakets“ eine größere Wahrscheinlichkeit zur Abschiebung auch bei derartigen (wiederholten) Straftaten besteht.
Antwort:
Es werden in der Regel keine Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen die Residenzpflicht seitens der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München gestellt, da die Verstöße regelmäßig bei Kontrollen durch die Polizei festgestellt und zur Anzeige gebracht werden.
Die geplanten gesetzlichen „Verschärfungen“ im „Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern“ stellen auf vorsätzliche Straftaten ab, die sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung sowie das Eigentum richten oder auf Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Wohnsitzauflage nach § 86 AsylG ist hiervon nicht erfasst, so dass diese Straftaten per se die Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung nicht erhöhen.