Ausstattung von Flüchtlingsunterkünften mit Sportgeräten und Prüfung möglicher Räumlichkeiten zur sportlichen Betätigung
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Rathaus Umschau 7 / 2016, veröffentlicht am 13.01.2016
Ausstattung von Flüchtlingsunterkünften mit Sportgeräten und Prüfung möglicher Räumlichkeiten zur sportlichen Betätigung
Antrag Stadtrats-Mitglieder Ulrike Grimm und Thomas Schmid (CSU-
Fraktion) vom 2.9.2015
Antwort Sozialreferentin Brigitte Meier:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt des Antrags betrifft die Ausstattung von Flüchtlingsunterkünften und ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 2.9.2015 teile ich Ihnen aber Folgendes mit:
In den zur Verfügung gestellten Objekten zur Unterbringung sowie in den Leichtbauhallen ist es insbesondere aus Kosten- und Brandschutzgründen problematisch, minimale Raumstandards etwa für die Kinderbetreuung sowie für Bildungsangebote (Sprachkurse, Lernhilfe) einzuhalten. Gleichwohl sehen wir dies als prioritär an und gewährleisten sie.
Räume für Sportgeräte sind dagegen in keiner der geplanten oder bestehenden Einrichtungen umsetzbar.
Die Bedarfe der Bewohnerinnen und Bewohner in diese Richtung schätzen wir aber ähnlich ein wie Sie und unterstützen daher durch verbindliche Steuerung in der Asylsozialbetreuung und damit auch über die zahlreichen Ehrenamtlichen den Zugang zu Fitness- und Sporteinrichtungen im Umfeld der Unterkünfte zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Dies beinhaltet zugleich den integrativen Ansatz, die Bewohnerinnen und Bewohner nicht in der beengten Unterkunft zu halten, sondern ihnen den Weg in den Stadtteil und die Umgebung zu ermöglichen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.