Änderung der Straßenverkehrsordnung: neue Ampelregelungen für
Radler
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Kathrin Abele, Simone Burger, Verena Dietl, Haimo Liebich, Bettina Messinger, Jens Röver, Constanze Söllner-Schaar und Beatrix Zurek (SPD-Fraktion) vom 4.3.2016
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
Mit Schreiben vom 4.3.2016 haben Sie oben genannte Anfrage, welche sich auf die Neuregelungen der Straßenverkehrsordnung zum Radverkehr ab 1.1.2017 bezieht, an die Stadtverwaltung gerichtet.
Das Kreisverwaltungsreferat als zuständige Straßenverkehrsbehörde nimmt dazu wie folgt Stellung:
Frage 1:
Welche Maßnahmen hat das KVR geplant, um auf die Neuregelung der Straßenverkehrsordnung (§ 37 II Nr. 6 StVO) ab 1.1.2017 zu reagieren?
Antwort:
Mit der Neuregelung der Straßenverkehrsordnung zu § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO, welche zum 1.1.2017 wirksam wird, soll die Zuordnung des für Radfahrende geltenden Lichtsignals klarer und eindeutiger geregelt werden.
§ 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO (neu)
„Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrende müssen Radfahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fußgehende beachten, soweit eine Radfahrfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.“
Als „besondere Lichtzeichen“ für Radfahrende gelten neben den klassischen dreifeldigen kleinen Radfahrsignalgebern (sogenannte Kleinsignalgeber) die zweifeldigen Signalgeber mit kombinierten Fußgänger/Radfahrer Symbolen.
Signalgeber nur mit Fußgängersymbol werden künftig keine Bedeutung mehr für Radfahrende haben.
Sind keine „besonderen Lichtzeichen“ für Radfahrende vorhanden, haben diese künftig ausschließlich die Signale für den motorisierten Individualverkehr zu beachten.Den Straßenverkehrsbehörden ist die bevorstehende StVO-Änderung zum 1.1.2017 schon seit langem bekannt. Deshalb ordnete das KVR über die letzten Jahre für die Fußgängersignalgeber an den fraglichen Stellen den Austausch der Fußgängersymbole gegen die sogenannten Kombisymbole (Fußgänger/Radfahrer) an. Weitere Maßnahmen ergeben sich aus der Neuregelung nicht.
Die letzten noch erforderlichen Austauscharbeiten werden durch das Bau referat rechtzeitig vor dem Stichtag abgeschlossen sein.
Frage 2:
Wie viele Lichtzeichenanlagen, wo ein Radweg neben einem Gehweg ver- läuft, sind mit einer eigenen Fahrradampel ausgestattet worden?
Antwort:
Sofern sich Ihre Anfrage darauf bezieht, wie viele Lichtsignalanlagen (LSA) bzw. Stellen in der Landeshauptstadt München für Radfahrende mit einem Kleinsignalgeber ausgestattet sind, so liegen hierfür keine Zahlen vor. Eine Ermittlung diesbezüglich ist mit vertretbarem Aufwand leider nicht möglich.
Die oben beschriebenen Anpassungsmaßnahmen im Zuge der StVO-
Neuregelung werden bereits seit Jahren kontinuierlich durchgeführt. Eine Statistik hierzu wurde ebenfalls nicht geführt. Es ist jedoch von einer Größenordnung von Austauschmaßnahmen an insgesamt ca. 400 LSA auszugehen.
Frage 3:
Bis wann sollen die noch fehlenden Radwegampeln (Frage 2) nachgerüstet werden?
Antwort:
Die letzten Anordnungen (knapp 50) wurden im Laufe des Jahres 2015 erteilt, mit der Maßgabe, dass diese Anpassungsmaßnahmen im Zuge der routinemäßigen Wartungsarbeiten in 2016 ausgeführt werden. Durch die Koppelung dieser Maßnahmen an routinemäßige Wartungsarbeiten der betroffenen Lichtsignalanlagen konnte der personelle und finanzielle Aufwand gering gehalten werden.
Sämtliche mit der StVO-Neuregelung zum 1.1.2017 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen werden damit termingerecht ausgeführt sein.