Umgestaltung der Radverkehrsführung am Orleansplatz
Antrag Stadtrats-Mitglieder Paul Bickelbacher, Herbert Danner und Lydia Dietrich (Fraktion Die Grünen/Rosa Liste) vom 18.11.2015
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Ihr an das Kreisverwaltungsreferat gerichteter Antrag hat die Einrichtung eines Zweirichtungsradweges auf dem linksseitigen Radweg über das Rondell am Orleansplatz sowie die Markierung eines „Radstreifens“ für den nord-süd-gerichteten Radverkehr zum Ziel. Bauliche Maßnahmen sollen dabei nicht oder nur untergeordnet vorgenommen werden.
Das Kreisverwaltungsreferat trifft verkehrsrechtliche Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Markierungen und Beschilderungen richten sich nach den §§ 39 ff. StVO. Der Vollzug der Straßenverkehrsordnung ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt.
Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich.
Zunächst bedanken wir uns für die gewährte Fristverlängerung und nehmen zu Ihrem Antrag wie folgt Stellung:
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung (sog. Zweirichtungsradwege) insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.
Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden, wenn neben einem (von der allgemeinen Umwegebegründung abweichenden) erhöhten Bedarf auch gleichzeitig die engen Vorgaben der VwV-StVO erfüllt sind. Gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 2 der Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) ist die Freigabe des Radverkehrs in Gegenrichtung auf Radwegen u.a. nur zulässig, wenn die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichenSicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens jedoch 2,0 m beträgt.
Hinzu kommt, dass die VwV-StVO darüber hinaus vorgibt, dass nur wenige Kreuzungen und Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückseinfahrten zu überqueren sein dürfen, sowie am Beginn und Ende eines Zweirichtungsradweges sichere Querungsmöglichkeiten der Fahrbahnen zu schaffen sind.
Auf dem gut 200 m langen Radweg über das Rondell am Orleansplatz befinden sich jedoch drei Straßeneinmündungen, davon in der Wörthstraße zusätzlich eine mit Straßenbahnquerung. Der Radweg ist durchgehend enger als zwei Meter. Die Sichtverhältnisse sind wegen der baulichen Gestaltung und der hohen Verkehrsfrequenz mit häufigen Parkwechseln nicht gut. Da nach den aktuellsten Ergebnissen der Unfallforschung der Radverkehr speziell beim Ein- und Abbiegen besonders stark gefährdet ist und dies eine der häufigsten Unfallursachen darstellt, ist diesem Punkt aus Sicht der Verkehrssicherheit besondere Bedeutung beizumessen.
Beide signalisierten Querungen am südlichen und am nördlichen Ende des Platzes über die Orleansstraße sind nicht für den Zweirichtungsbetrieb ausgelegt. Diese müssten baulich und signaltechnisch umgerüstet werden, sowie für die Umsetzer jeweils Aufstellflächen für Radfahrende und FußgängerInnen sowie Begegnungsräume für den Zweirichtungsverkehr geschaffen werden.
Der bestehende, nicht benutzungspflichtige Radweg wird im Übrigen fast ausnahmslos von allen Radfahrenden benutzt, da das Fahren auf der Fahrbahn durch den Kleinsteinpflasterbelag nicht komfortabel ist. Wenn sich also der Oberflächenbelag nicht ändert, wird auch die Markierung eines Schutzstreifens erfahrungsgemäß niemanden dazu bewegen, vom komfortableren Radweg auf die Fahrbahn zu wechseln. Auf einem Zweirichtungsradweg würde also der gesamte Radverkehr in beiden Richtungen abgewickelt werden, wofür dieser eindeutig zu schmal ist.
Die Einrichtung eines Zweirichtungsradweges für die beantragte Örtlichkeit ist ohne erhebliche bauliche Eingriffe in den Platz sowie in die Anschlussknoten im Bestand nicht verkehrssicher umsetzbar und muss daher abgelehnt werden.
Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihrem Antrag nicht entsprechen können. Im Übrigen bitten wir, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehen davon aus, dass der Antrag Nr. 08-14/A 01548 damit geschäftsordnungsmäßig behandelt ist.