Essensversorgung für die Kooperationseinrichtungen Odinstraße 20 und Sanatoriumsplatz 2 verbessern!
Antrag Stadtrat Josef Schmid (CSU-Fraktion) vom 27.2.2008
Antwort Stadtschulrat Rainer Schweppe:
Nach §60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei den von Ihnen mittels Antrag vorgebrachten Anregungen handelt es sich jedoch um eine laufende Angelegenheit, die für die Stadt München keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine erhebliche Verpflichtung erwarten lässt. Daher obliegt deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und §22 GeschO dem Oberbürgermeister, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt. Für meine verzögerte Antwort bitte ich Sie um Entschuldigung. Im Rahmen des Zusammenlegungsprozesses von KITA und in der Zeit danach war es jedoch wichtig, dass zunächst abgestimmt wird, wie mit den unterschiedlichen Verpflegungskonzepten der Kindertageseinrichtungen nach der Zusammenlegung von KITA verfahren werden sollte, d.h. ob sich aus dem Prozess der Zusammenlegung Veränderungen im Bereich der Essensversorgung ergeben. Ab dem Jahr 2012 hat KITA dann den gesamten Themenkomplex der ehemaligen Kindertageseinrichtungen der StKM aufgegriffen, der intensive Verhandlungen mit der Stadtkämmerei, dem Kommunalreferat und der StKM selbst mit sich gebracht hat.
In Ihrem Antrag baten Sie darum, die Kooperationseinrichtungen an der Odinstraße 30 (Krankenhaus Bogenhausen) und am Sanatoriumsplatz 2 (Krankenhaus Harlaching) den anderen städtischen Kindertageseinrichtungen hinsichtlich der Essensversorgung gleichzustellen. Hier haben Sie insbesondere die Essensauswahl und die personelle Ausstattung thematisiert.
Sie begründen Ihren Antrag damit, dass nach der Übernahme dieser ehemaligen Betriebskindergärten diese zwar durch die Landeshauptstadt betrieben werden, jedoch der Standard bei der Essensversorgung von den anderen städtischen Kindertageseinrichtungen abweicht, da z.B. die Mahlzeiten von den Krankenhauskantinen abgenommen und hauswirtschaftliche Arbeiten vom Erziehungspersonal übernommen werden.Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Der Stadtrat hat am 29.7.2015 u.a. festgelegt, dass die Städtisches Klinikum München GmbH (StKM) den Betrieb der eigenen Küchen aufgeben und die Versorgung der Patientinnen und Patienten an einen externen Dienstleister vergeben wird. Das Referat für Bildung und Sport (RBS) wurde seitens der StKM offiziell mit Schreiben vom 23.11.2015 dahingehend informiert, dass das Catering für die Kinder in den vier städtischen Häusern für Kinder (Kooperationseinrichtungen) Odinstraße 30, Sanatoriumsplatz 2, Alfred-Döblin-Straße 22 und Kölner Platz 1 somit zum 31.12.2016 eingestellt wird.
Seit November 2015 werden die Informationen zur Neuordnung der Versorgung der Krankenhausküchen (und somit in der Folge auch der vier o.g. Einrichtungen) seitens des Geschäftsbereichs KITA zum Anlass genommen, die Essensversorgung in den vier Kindertageseinrichtungen ebenfalls neu zu strukturieren. Derzeit ist beabsichtigt, die Essensversorgung im Laufe des Jahres 2016 selbst durch bekannte Caterer zu übernehmen.
Innerhalb dieses Prozesses werden voraussichtlich im ersten Quartal 2016 Abstimmungen sowohl mit den vier Einrichtungen als auch mit anderen Betroffenen innerhalb des RBS koordinert. Flankierend legt das Referat für Bildung und Sport im Jahr 2016 dem Stadtrat eine Beschlussvorlage vor, in der u.a. die Themen Versorgung und hauswirtschaftliches Personal behandelt werden.
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.Platz der Opfer des Nationalsozialismus besser vor Wildparkern
schützen
Antrag Stadträte Thomas Schmid und Dr. Hans Theiss (CSU-Fraktion) vom 24.11.2015
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
In Ihrem Antrag vom 24.11.2015 fordern Sie, den Platz der Opfer des Nationalsozialismus besser vor „Wildparkern“ zu schützen bzw. verstärkt Verkehrskontrollen an diesem zu würdigenden Ort durchzuführen und Park- und Halteverbotsverstöße stärker zu ahnden.
Der Inhalt des Antrages betrifft Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Der Vollzug dieser Vorschriften ist eine laufende Angelegenheit auf der Grundlage des übertragenen Wirkungskreises, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftwege zu beantworten.
Dem Kreisverwaltungsreferat ist die Situation am Platz der Opfer des Nationalsozialismus bekannt und es ist sich dieser sensiblen Örtlichkeit sehr bewusst. Deshalb kontrolliert die Kommunale Verkehrsüberwachung dort auch schwerpunktmäßig und stellt entsprechende Verwarnungen aus, sofern Fahrzeuge verbotswidrig parken.
Eine Ausnahme bilden allerdings die dort in der Tat häufiger zu beobachtenden Handwerkerfahrzeuge. Diese besitzen eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung und dürfen im gesamten Stadtgebiet auf Gehwegen parken, wenn eine Durchgangsbreite von 1,5 m verbleibt. Die Kommunale Verkehrsüberwachung prüft in diesen Fällen stets den rechtmäßigen Gebrauch der Ausnahmegenehmigung an dieser Örtlichkeit. Insbesondere ist neben dem sog. Handwerkerausweis auch ein Hinweiszettel im Fahrzeug auszulegen, an welchem Ort und für wen die Handwerksarbeiten ausgeführt werden. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, kann eine Beanstandung oder Verwarnung nicht erfolgen.Nachdem das Kreisverwaltungsreferat gegen Handwerkerfahrzeuge in aller Regel nicht einschreiten und das Parken somit nicht unterbinden kann, haben wir das Baureferat ersucht, an den in Frage kommenden Zufahrtsbereichen Poller aufzustellen, um das Parken in dem Bereich zu verhindern. Das Baureferat hat zwischenzeitlich dem Vorschlag entsprochen und die Aufstellung der Poller bereits veranlasst. Die Zufahrt für Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst bleibt jederzeit gewährleistet, für Handwerker kann in unabweisbaren Fällen eine Zufahrtserlaubnis erteilt werden.
Wir bitten von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt ist.