Flexi-Wohnen auch für Suchtkranke zur Verfügung stellen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Lydia Dietrich, Anna Hanusch und Thomas Niederbühl (Fraktion Die Grünen/Rosa Liste) vom 14.2.2017
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Sie beantragen für suchtkranke Menschen Flexiwohnungen zur Verfügung zu stellen, bzw. diese Zielgruppe in die Vermittlung und Vergabe von Flexiwohnungen und Wohnen für Alle aufzunehmen. Hierdurch sollen Drehtüreffekte vermieden werden und den Suchtkranken eine positive Wohnperspektive vermittelt werden. Zusätzlich soll die Aufnahme von Suchtkranken in die Maßnahmen der Wohnungslosenhilfe auch zu einer Entspannung der Suchthilfe mit ihren Maßnahmen führen.
Das Sozialreferat – Amt für Wohnen und Migration wird – der Intention Ihres Antrages entsprechend – auch Wohnungslose mit Suchproblematik in Wohnen für Alle und in Flexi-Heimen unterbringen.
Der Inhalt des Antrages betrifft damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt.
Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 14.2.2017 teile ich Ihnen aber Folgendes mit:
Das kommunale Programm Flexi-Heime (Beschluss der Vollversammlung vom 21.10.2015, Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 02858) stellt eine Erweiterung des bestehenden Sofortunterbringungssystems der Landeshauptstadt München dar. Die Flexiheime werden in die Varianten 1 und 2 unterschieden (siehe Matrix in der Anlage). Bisher erfolgte die Unterbringung wohnungsloser Haushalte vorwiegend in Beherbergungsbetrieben, Notquartieren und Clearinghäusern. Mit der Schaffung von Flexiheimen wird durch einen höheren baulichen Standard (abgeschlossene Appartements mit eigenen Küchenzeilen und Nasszellen) der längeren Verweildauer im Sofortunterbringungssystem Rechnung getragen. Um der Landeshauptstadt München langfristig Belegungsrechte zu sichern, wird ein Teil der Flexiheime gem. der Förderrichtlinien vom 29.7.2015 gefördert.Es handelt sich weiterhin um eine nur vorübergehende Unterbringung von wohnungslosen Haushalten. Ein Mietverhältnis wird nicht geschlossen, vom Vermieter werden Nutzungsentgelte aufgrund von Nutzungsverträgen erhoben. I.d.R. erfolgt die Einrichtungsführung durch einen Träger der freien Wohlfahrtspflege. Für die Bewohnerinnen und Bewohner besteht auch weiterhin ein Anspruch auf eine sozial geförderte Wohnung. Ziel der Betreuung ist u.a. die langfristige Vermittlung in eine eigene, mietvertraglich abgesicherte Wohnung.
Im Flexi-Heim Variante 1 werden durch die Bettenzentrale des Amtes für Wohnen und Migration wohnungslose Haushalte eingewiesen. Diese haben oft sogenannte Multiproblemlagen und ein Schwerpunkt der sozialpädagogischen Betreuung liegt u.a. in der Herstellung der Mietfähigkeit. Zu diesen Personengruppen zählen selbstverständlich auch Bewohnerinnen und Bewohner mit Suchtproblematiken. Durch den intensiven Betreuungs- und Unterstützungsbedarf liegt der Betreuungsschlüssel bei 1:30 Haushalten. Aufgrund der Betreuung vor Ort in den Flexi-Heimen kann eine gezielte Beratung der Suchtkranken und eine Weitervermittlung an entsprechende Hilfe- und Therapieeinrichtungen erfolgen. Sobald eine Vermittlung in dauerhaftes Wohnen erfolgt, wird durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Trägers eine sechsmonatige Übergangsbegleitung angeboten, um das Mietverhältnis nachhaltig zu sichern und Drehtüreffekte zu vermeiden.
Die Belegung im Flexi-Heim Variante 2 erfolgt mittels einer Belegungskommission. Die Unterbringung ist u.a. für wohnungslose Haushalte vorgesehen, die sich schon lange im Sofortunterbringungssystem befinden, da sie aufgrund der aktuellen Wohnungsmarktsituation keine eigene Wohnung finden. Es besteht nur noch ein geringer Beratungs- und kein intensiver Unterstützungsbedarf. Alle untergebrachten Bewohner sind mietfähig. Für die Betreuung vor Ort ist für 100 Personen eine sozialpädagogische Hausleitung vorgesehen. Eine intensive Betreuung für Suchterkrankte ist hier nicht möglich. Für Personen, die nur leichte Suchtproblematik aufweisen oder aus Therapieeinrichtungen kommen, mietfähig sind und einen Anspruch auf eine Sozialwohnung haben, ist grundsätzlich auch eine Unterbringung im Flexi-Heim Variante 2 möglich.
Voraussetzung für die Vermittlung einer Wohnung in WAL (Wohnen für Alle) ist ebenfalls die Mietfähigkeit und eine Registrierung für eine geförderte Wohnung. Der berechtigte Personenkreis entspricht dem des Flexi-Heims Variante 2. Der größte Unterschied zum Flexi-Heim Variante 2 besteht darin, dass es sich dabei bereits um dauerhaftes, mietvertraglich abgesichertes Wohnen handelt.Die von Ihnen geforderte Aufnahme der Suchtkranken in die Maßnahmen der Wohnungslosenhilfe findet wie oben dargestellt bereits statt. Diese können allerdings nicht die Hilfemaßnahmen der Suchtberatungen und -hilfen ersetzen. Es ist vorgesehen, gemeinsam mit dem Referat für Gesundheit und Umwelt die Entwicklung bedarfsgerechter Unterbringungskonzepte für diesen Personenkreis zu besprechen.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.
Die Anlage zur Antwort kann abgerufen werden unter: