Nachgefragt: Ein Kombi für das „Young Refugee Center“ – wer zahlt was?
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 14.3.2017
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 15.3.2017 führen Sie Folgendes aus:
„Einer Meldung des Lokalblättchens ‚Münchner Merkur‘ vom 3.2.2017 zufolge schaffte das Stadtjugendamt aus Mitteln einer Spende des Gewinnsparvereins der Münchner Sparda-Bank jüngst ein Fahrzeug für das ‚Young Refugee Center‘ (YRC) an, einer von der Stadt getragenen Einrichtung zur Erstaufnahme junger unbegleiteter ‚Flüchtlinge‘. Mit dem gekauften Kombi werden im YRC untergebrachte junge ‚Flüchtlinge‘ nun zum Arzt, zu Behörden und anderen Einrichtungen gefahren. Laut ‚Münchner Merkur‘ entlastet dies die Arbeit des Stadtjugendamts ‚deutlich‘, mußte doch zuvor für solche Transportfahrten stets ein Taxi angemietet werden. Nunmehr decke das gespendete Geld den Kauf und die Betriebskosten des angeschafften Wagens für etwa drei Jahre ab.“
Zu Ihrer Anfrage vom 15.3.17 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Inwieweit umfassen die abgedeckten Betriebskosten für den jüngst ange- schafften Kombi des „Young Refugee Center“ auch die Kosten für einen Fahrer? Inwieweit ist eine Fahrkraft ggf. im Personaltableau des „Young Refugee Center“ ausgewiesen?
Antwort:
Die aus den Spendenmitteln stammenden Gelder für Betriebskosten berücksichtigen keine Kosten für Fahrpersonal. Dies ist auch nicht notwendig, da kein erhöhter Personalbedarf durch die Möglichkeit von Busfahrten entsteht.
Die Fahrten mit dem neuen Bus treten an Stelle von Shuttle-Busfahrten in andere Jugendamtsbereiche, die Teil der gesetzlichen Pflichten bei der vorläufigen Inobhutnahme gemäß §§ 42a ff. SGB VIII sind. Die Jugendlichen müssen ohnehin von pädagogisch ausgebildeten Mitarbeitern des YRC begleitet werden. Mit dem neuen Fahrzeug müssen entsprechend weniger Fahrten über externe Taxi- oder Busunternehmen durchgeführt werden.
Frage 2:
Das „Young Refugee Center“ nahm seine Arbeit im April 2016 auf – die erwähnten Taxidienste für erforderliche Transportfahrten wurden mithin rund ein Jahr in Anspruch genommen. Welche Kosten fielen dafür an?
Antwort:
Für die Verlegung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer in ein Zuweisungsjugendamt wurde, nach Ausschreibung der Vergabestelle, ein Rahmenvertrag mit dem preisgünstigsten Privatunternehmen geschlossen. Das Angebot sieht bis zu drei deutschlandweite Fahrten pro Woche vor. Die Stadt München bekommt gem. § 89d SGB VIII alle hierfür aufgewendeten Mittel vom Freistaat Bayern zurückerstattet, so dass der Landeshauptstadt im Ergebnis keine Kosten entstehen.
Frage 3:
Grundsätzlich: Warum werden für die anliegenden Transportfahrten für im YRC untergebrachte jugendliche „Flüchtlinge“ nicht die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt – dies gefragt angesichts der Tatsache, dass „Flüchtlinge“ ja ohnehin ein MVV-Monatsticket erhalten? Inwieweit werden stadt- seitig hier womöglich Leistungen doppelt ausgereicht?
Antwort:
Unbegleitete minderjährige Ausländer, die im YRC untergebracht sind, erhalten keine Monatsfahrkarten des MVV. Die Unterbringung erfolgt hier nur vorläufig, fast alle notwendigen Maßnahmen finden vor Ort statt. Falls unbegleitete Minderjährige im YRC eine Transportmöglichkeit innerhalb Münchens benötigen, erhalten sie hierfür die erforderlichen Streifen auf einer Streifenkarte, soweit die notwendigen Besorgungen nicht fußläufig erledigt werden können.
Der Einsatz des gespendeten Busses erfolgt nur, wenn dies nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit geboten ist, insbesondere auch dann, wenn dies im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verlegungsfahrten innerhalb Deutschlands erforderlich ist (siehe Antwort zu Frage 1).
Eine doppelte Belastung der öffentlichen Hand ist ausgeschlossen. Die Spende hilft Kosten und Ressourcen einzusparen.