Abbiegeampel an der Ecke Ingolstädter-/Heidemannstraße prüfen
Antrag Stadtrat-Mitglieder Richard Quaas, Johann Sauerer und Dorothea Wiepcke (CSU-Fraktion) vom 7.2.2017
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach §60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Ihr an das Kreisverwaltungsreferat gerichteter Antrag hat die Überprüfung der Lichtsignalanlage (LSA) Heidemann-/Ingolstädter Straße zum Ziel. Das Kreisverwaltungsreferat als Straßenverkehrsbehörde trifft Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Der Vollzug der Straßenverkehrsordnung ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftwege zu beantworten.
Um eine Abschätzung vornehmen zu können, welche Konsequenzen das von Ihnen angeregte Rechtsabbiegerhilfssignal an der LSA Heidemann-/ Ingolstädter Straße (von der südlichen Ingolstädter Straße in die Heidemannstraße) auf die bestehende Signalisierung hätte, wurden zunächst die sogenannten Schutzzeiten neu berechnet. Diese Schutzzeiten sind beim Signalwechsel zwingend einzuhalten, um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Basierend auf dieser Faktenlage wurde dann das neu zu etablierende Rechtsabbiegerhilfssignal in das Signalprogramm eingefügt und abhängig von den ermittelten Schutzzeiten angepasst. Unter Einhaltung weiterer Rahmenbedingungen (z.B. Gleichschaltungsregel, Mindestfreigabezeiten, etc.) wurde rasch klar, dass ein wie von Ihnen angeregtes Rechtsabbiegerhilfssignal letztlich nur zu Lasten der Hauptverkehrsbeziehung zu realisieren wäre.
Ausschlaggebend hierfür ist vor allem die Mindestfreigabezeit für die Fußgänger, welche die südliche Ingolstädter Straße queren und somit dasbestimmende Element bei der Signalprogrammgestaltung für die Linksabbieger aus der Heidemannstraße sind. Diese Mindestfreigabezeit ist keine abstrakte Größe, sondern stellt den tatsächlichen Zeitbedarf dar, welche Fußgänger zum Überqueren der Ingolstädter Straße benötigen. Bereits heute werden zur Leistungssteigerung des Gesamtknotens die beiden Fußgänger-Teilfurten über die südliche Ingolstädter Straße nicht simultan, sondern zeitlich gestaffelt geschaltet.
Da das Rechtsabbiegerhilfssignal gewissermaßen im Schatten dieser Linksabbieger zum Tragen käme, sind diese Fußgängerbedingungen – und nicht wie in Ihrem Antrag vermutet die Freigabezeiten der Eulerstraße – somit auch das bestimmende Element bei der Integration des von Ihnen angeregten Rechtsabbiegerhilfssignals.
In Summe müsste deshalb die Freigabezeit für die Ingolstädter Straße – je nach Signalprogramm und Fahrtrichtung – um teilweise bis zu 25% gekürzt werden, um das von Ihnen angeregte Rechtsabbiegerhilfssignal zu integrieren und dabei sämtliche Rahmenbedingungen noch einhalten zu können. Da unsere Beobachtungen vor Ort kein Leistungsdefizit für diese Rechtsabbieger erkennen ließen und die Konsequenzen, die sich aus einer möglichen Umsetzung ergeben, zu einer deutlichen Leistungsminderung des Gesamtknotens führen würden, kann das Kreisverwaltungsreferat der Errichtung eines Rechtsabbiegerhilfssignals an besagter Stelle nicht zustimmen.
Wir bitten um Verständnis für unsere Entscheidung.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.