Freischankflächen dürfen künftig an Freitagen, Samstagen sowie an Tagen vor Feiertagen auch im April, Mai und September statt bis 23 Uhr bis Mitternacht betrieben werden. Die neue Regelung gilt probeweise für ein Jahr. Damit wird die bislang für die Monate Juni mit August geltende Ausnahmeregelung erweitert. Dies hat der Kreisverwaltungsausschuss des Stadtrats heute beschlossen.
Die Freischankflächenrichtlinien sind Teil der Sondernutzungsrichtlinien, die im Mai 2014 liberalisiert, inhaltlich gestrafft und neu gegliedert wurden. Die letzte Anpassung erfolgte im Juli 2015. Ziel der erneuten Korrekturen ist es, bestehende Bestimmungen zu deregulieren und zu entbürokratisieren. Die Richtlinien für die freien Durchgangsbreiten bei Freischankflächen und die Verwaltungspraxis dazu bleiben weiterhin unverändert. Die in München angewandten Richtlinien erlauben geringere Durchgangsbreiten als bundesweite verkehrsplanerische Vorgaben und beinhalten zusätzlich eine Härtefallregelung.
Grundsätzlich gilt, dass das wirtschaftliche Interesse der Betreiber von Freischankflächen hinter den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs – also auch des Fußgängerverkehrs – stets zurückzustehen hat. Dazu gehören besonders auch die Bedürfnisse von Menschen mit Kinderwagen und von Menschen mit Behinderung, vor allem von Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern.