Jugendhilfe für junge Geflüchtete nicht vorzeitig beenden
Antrag Stadtrats-Mitglieder Gülseren Demirel, Katrin Habenschaden, Jutta Koller, Dominik Krause und Oswald Utz (Fraktion Die Grünen/Rosa Liste) vom 18.10.2016
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Um eine umfassende Rückmeldung zu Ihrer Anfrage zu formulieren, war eine Rückmeldung aus der Abteilung S-II-UM notwendig. Da diese Abteilung, resultierend aus Umzügen sowie Stellenverfristungen, eine fachliche Rückmeldung nicht innerhalb der zeitlichen Vorgaben geben konnte, wurden zur Beantwortung entsprechende Fristverlängerungen gewährt.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Für die in Ihrem Antrag vom 18.10.2016 aufgeführten Sachverhalte besteht seitens der Landeshauptstadt München die gesetzliche Zuständigkeit gemäß § 41 SGB VIII. Es handelt sich um eine hoheitliche Aufgabe, die vom Stadtjugendamt München gesetzlich verpflichtend zu erfüllen ist. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 18.10.2016 teile ich Ihnen aber Folgendes mit:
Die Abteilung S-II-UM, unbegleitete Minderjährige, des Stadtjugendamtes bearbeitet die Jugendhilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII. Da es sich hierbei um eine „Soll-Leistung“ handelt, wird die Jugendhilfe für junge Erwachsene gewährt, wenn ein junger Mensch die Hilfe auf Grund der individuellen Situation als Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung benötigt.
Die Arbeitshilfe 2.3.4.2.2.11 „stationäre Unterbringung in Heimen und anderen Einrichtungen, Hilfeformen, § 41 SGB VIII: Hilfen für junge Volljährige, Nachbetreuung“ des Sozialreferats findet auch für die Zielgruppe der jungen Flüchtlinge uneingeschränkt Anwendung.
Sobald der junge Mensch, der bisher entweder bereits als unbegleiteter Minderjähriger Hilfe erhalten hat oder als junger Volljähriger im Alter zwischen 18 und 21 Jahren, erstmalig seinen Hilfebedarf formuliert hat, wird die Bedarfsprüfung partizipativ durchgeführt und eine Entscheidung über die notwendige Hilfeform im Rahmen des Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 SGB VIII getroffen. Der erforderliche Hilfebescheid wird je nach individuellem Bedarf für die Zeitdauer von zunächst bis zu einem Jahr nach Beginn der Hilfegewährung ausgestellt.
Mit Ablauf des Gewährungszeitraums wird sowohl vom jungen Menschen als auch von der betreuenden Jugendhilfeeinrichtung eine Aussage zu den bisher in der Jugendhilfe erreichten Entwicklungszielen und zum weiter bestehenden Bedarf eingeholt. Die partizipative Analyse über den weiter bestehenden Hilfebedarf und die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen wird in dieser Form jährlich wiederholt, bis der junge Mensch in die Selbstständigkeit entlassen werden kann. Die Hilfe wird vorher beendet, wenn der junge Mensch die Hilfe nicht mehr in Anspruch nehmen möchte oder er trotz Aufforderung und Beratung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
Die Hilfe zur Erziehung gemäß § 41 SGB VIII in Verbindung mit §§ 34, 35, 35a SGB VIII wird in der Regel bis zum 21. Lebensjahr und in Einzelfällen über einen begrenzten Zeitraum hinaus gewährt.
Die Hilfe gemäß § 13 Absatz 3 SGB VIII wird bei Bedarf in der überwiegenden Zahl der Fälle über das 21. Lebensjahr hinaus gewährt.
Junge Menschen, die bei der Alterseinschätzung als volljährig geschätzt wurden, werden im Anschluss an das Alterseinschätzungsgespräch über die Anspruchsvoraussetzungen der Gewährung von Jugendhilfe beraten.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.