Ehemaliges Siemensgelände – Teil II Ist das Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbs bereits Makulatur?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl und Mario Schmidbauer (Fraktion Bayernpartei) vom 7.6.2017
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (I) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 07.06.2017 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird:
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
Im Jahr 2015 habe unter Beteiligung des Münchner Stadtrates der städtebauliche und landschaftsplanerische Wettbewerb „Gesamtkonzept Campus Süd und Hochhaus an der Baierbrunner Straße“ stattgefunden. Bislang sei auf dem Gelände noch kein Spatenstich erfolgt, aber es kursierten Gerüchte über die Veräußerung des Grundstücks durch die Eigentümerin, ohne es vorher zu bebauen.
Frage 1:
Hat die Landeshauptstadt Informationen darüber, dass das „Campus Süd“-Grundstück weiterverkauft werden soll, noch bevor das Wettbewerbsergebnis umgesetzt wird?
Antwort:
Nach unserer Kenntnis hat die Eigentümerin im Frühjahr 2017 die Grundstücke im Umgriff des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 1930d (Campus Süd) in einem mehrphasigen Bieterverfahren zum Verkauf ausgeschrieben. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Zum derzeitigen Stand wird weiterhin am Zeitplan für Billigung und Satzung des Bebauungsplans im Jahr 2018 festgehalten.
Frage 2:
Wäre ein neuer Investor an den städtebaulichen Wettbewerb gebunden oder wäre das Ergebnis und die Entscheidung der Jury damit Makulatur?
Antwort:
Der Stadtrat hat beschlossen, das Bauleitplanverfahren auf der Basis des 1. Preises des im Jahr 2015 durchgeführten städtebaulichen und landschaftsplanerischen Wettbewerbs für ein Gesamtkonzept Campus Süd und Hochhaus an der Baierbrunner Straße 54 durchzuführen. Damit ist eine Bindung an das Wettbewerbsergebnis gegeben. Unter welchen Bedingungen die Eigentümerin den Verkauf der Grundstücke am Markt lanciert hat, ist uns jedoch nicht bekannt.
Frage 3:
Wie lässt sich zukünftig verhindern, dass Spekulanten Grundstücke, auf denen dringend benötigter Wohnraum entstehen soll, weiterveräußern? Besteht die Möglichkeit, den betreffenden Immobilienunternehmen Auflagen zu erteilen, z. B. die Pflicht, das Wettbewerbsergebnis umzusetzen und das bebaute Grundstück mindestens zehn Jahre im Unternehmen zu behalten?
Antwort:
Geeignete Instrumente zur Verhinderung einer Veräußerung der Grundstücke sowie genannte Auflagen stehen aufgrund des hohen Stellenwerts des Eigentumrechts nicht zur Verfügung.