Kinder oder Autos – wer bekommt mehr Platz an der Agilolfingerschule?
Nachgefragt
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Paul Bickelbacher, Herbert Danner, Gülseren Demirel, Anna Hanusch, Sabine Krieger, Jutta Koller, Sabine Nallinger und Oswald Utz (Fraktion Die Grünen/Rosa Liste) vom 5.2.2016
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
Ich nehme Bezug auf Ihre o.g. Anfrage vom 05.02.2016 an das Referat für Bildung und Sport, in der Sie mir Fragen zum Pavillonbau am Agilolfingerplatz 1 stellen.
Für die gewährte Fristverlängerung bis Ende Juli 2016 bedanke ich mich.
In Ihrer Anfrage führten Sie Folgendes aus:
„Die in der Rathaus Umschau vom 28.01.2016 veröffentlichte Antwort auf unsere Stadtratsanfrage vom 2. Juli 2015 macht deutlich, dass im Zweifel der Platz für Autos wichtiger ist als Platz für Kinder. Hier wird ein Verwaltungshandeln offensichtlich, das auch bei anderen, in ähnlicher Weise betroffenen Schulen zu beobachten ist.“
Zu den einzelnen Fragen teile ich Ihnen Folgendes mit:
Frage 1.
Wurde auch die vor der Schule liegende Parkharfe (ca. 650m²) als möglicher Standort für die Pavillons geprüft?
Antwort 1.
Bei der östlich von der Grundschule situierten, von Ihnen so bezeichneten Parkharfe handelt es sich um eine öffentliche Park- und Verkehrsfläche, die nicht im Bewirtschaftungsbereich des Referats für Bildung und Sport liegt.
2.
„Der Antwort auf die Stadtratsanfrage ist zu entnehmen, dass der Lehrer- parkplatz nicht für die Pavillons in Frage kommt, da die Bayerische Bauordnung für das Gebäude zwingend ein festgesetztes und zeitlich unbegrenztes Kontingent an Stellplätzen vorsieht. Diese Vorschrift sei bindend und könne durch andere Bedarfe nicht überlagert werden.“
Frage 2.1.
Ist das Vorhalten von Stellplätzen auch für Schulen (Baubeginn: 19.Okt. 1905), die lange vor Inkrafttreten der Bayerische Bauordnung errichtet wurden, zwingend?
Antwort 2.1.
Die Stellplatzsatzung gilt grundsätzlich unabhängig vom Baujahr der betreffenden Bestandsgebäude.
In Zusammenhang mit der Errichtung des Pavillons wurde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von der Lokalbaukommission ein Stellplatznachweis gefordert. Dieser umfasst den Bestand der Schule sowie den durch die Errichtung des Pavillons entstehenden Mehrbedarf.
Frage 2.2.
Ist die in der Stellplatzsatzung der LH München vom 19.12.2007 geltende Regelung für Nichtwohnnutzungen (bei Grundschulen 1 Stellplatz pro Klassenzimmer – im Geltungsbereich der Zone II der Satzung 75%) jemals auf den tatsächlichen Bedarf hin evaluiert worden?
Antwort 2.2.
Grundsätzlich gilt die Stellplatzsatzung der Schulen. Eine Reduzierung oder ein kompletter Entfall der Stellplätze ist nicht darstellbar und könnte nur durch Änderung der einschlägigen städtischen Satzung erreicht werden. Derzeit wird vom Planungsreferat geprüft, ob bei zukünftigen Baumaßnahmen ggf. eine Reduzierung der geforderten Stellplatzzahl möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung steht noch aus.
Frage 2.3.
In der Stellplatzsatzung wird bei Tageseinrichtungen für Kinder je 30 Kinder ein Stellplatz gefordert. Werden die geforderten Stellplätze für Schule und Nachmittagsbetreuung aufaddiert wenn Nachmittagsbetreuung und Schule – wie beispielhaft in der Agilolfingerschule – sich in einem Gebäude befinden, oder werden sie bis zu einem gewissen Maß miteinander verrechnet?
Antwort 2.3.
Unter Anwendung der städtischen Stellplatzsatzung errechnen sich die geforderten Stellplätze bei Schulen nach der Anzahl der Klassenzimmer und nicht nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler. Die an der Schule vorhandene Mittagsbetreuung sowie der Hort verändern die Berechnungsgrundlage der Stellplätze nicht.
Frage 2.4.
Derzeit hat die Schule 4 Züge, 2 sollen hinzukommen. Nachmittags wird der (künftig kaum mehr vorhandene) Schulhof vom derzeit 5 Hortgruppen, einer Mittagsbetreuung, einer „Indianerhortgruppe“ sowie der Nachmittagsbetreuung des AKKU als Freifläche genutzt. Mit den Pavillons kommen noch 2 Ganztagsgruppen hinzu. Gibt es für die Freiflächen von Grundschulkindern auch Kontingente (Mindestmaße), bindende Vorschriften bzw. Empfehlungen?
Antwort 2.4.
Als Anhaltspunkt für die Größe einer Pausenhoffläche gilt gemäß Schulbauverordnung ein Richtwert von ca. 3 qm pro Kind. Bei den von Ihnen genannten unterschiedlichen Nutzern handelt es sich um die selben Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des Tages die Betreuungsform wechseln.
Ergänzend weise ich noch darauf hin, dass es der Schule möglich ist, während der Schulnutzungszeiten Teilflächen der angrenzenden Bezirkssportanlage mit zu benutzen. Im Verbund aus der Freifläche der Schule mit der Bezirkssportanlage stehen den Kindern ausreichend Bewegungsflächen zur Verfügung.
3.
„Einem Antwortschreiben vom 16.12.2013 auf eine in der Bürgerversammlung des BA 18 gestellten Frage (Nr. 08-14 / Q 00559) zur Agilolfingerschule ist zu entnehmen, dass die Planungen eines Erweiterungsbaus, der durch die geplante Wohnbebauung des OSRAM-Geländes nötig wird, parallel zum Bebauungsplanverfahren erfolgen.
Container als Übergangslösung werden nicht erforderlich sein. Mittlerweile ist der Wettbewerb für die Bebauung des OSRAM-Geländes abgeschlossen, eine Pavillonanlage als Übergangslösung wird mindestens 10 Jahre den Schulhof belegen, ein Beginn von Planungen für einen Erweiterungsbau hat offensichtlich nicht stattgefunden.“
Frage 3.1.
Ist ein Erweiterungsbau, der frühestens in 10-15 Jahren gebaut wird, noch ein von der OSRAM- Bebauung ursächlich ausgelöster Bedarf, der den Planungsbegünstigen verpflichtet, sich an an den Kosten zu beteiligen?
Antwort 3.1.
Der geplante Erweiterungsbau für die Grundschule Agilolfingerplatz, der an der Gerhardstraße errichtet werden soll, steht im zeitlichen Zusammenhang mit der geplanten Bebauung des Osramgeländes. Der Bedarf wird u.a. durch diese Bebauung ausgelöst. Eine Kostenbeteiligung des Planungsbegünstigten erfolgt nach den Verfahrensgrundsätzen der sozial gerechten Bodennutzung. Die genaue Kostenbeteiligung wird im Zuge des abzuschließenden städtebaulichen Vertrages erfolgen.
Frage 3.2.
Falls nein: Ist eine Beteiligung des Planungsbegünstigen an den Kosten der „Zwischenlösung“ vorgesehen, auch wenn diese vor der Bebauung des OSRAM-Geländes fertiggestellt wird?
Antwort 3.2.
Eine Kostenbeteiligung an der Errichtung des Pavillonbaus ist nicht vorgesehen. Der Pavillonbau dient zur jetzigen Sicherstellung der Schulraumversorgung im Sprengel der Grundschule. Der aktuelle Klassenmehrbedarf ist nicht auf die zukünftige Wohnbebauung des OSRAM-Geländes zurückzuführen, sondern auf allgemeine Steigerungen der Schülerzahlen.
Frage 3.3.
In welcher Größenordnung liegen die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass vor dem Bau eines Erweiterungsbaus eine Pavillonanlage als Zwischenlösung errichtet werden muss?
Antwort 3.3.
Die geplante Standzeit der Pavillonanlage am Agilolfingerplatz 1 beträgt mehr als 10 Jahre, die Projektkosten belaufen sich lt. verwaltungsinterner Ausführungsgenehmigung auf 8.810.000 Euro.
Frage 3.4.
Weshalb wird hier, um die Planungs- und Bauzeiten zu verkürzen, keine Schule in Modulbauweise errichtet?
Antwort 3.4.
Der derzeit in der Errichtung befindliche Pavillonbau wird mit dem Ziel einer beschleunigten Bauabwicklung in Modulbauweise errichtet. Ziel ist es, den Pavillonbau im Herbst 2016 in Betrieb gehen zu lassen. Nach dem derzeitigen Stand der Bauausführung ist mit einer zeitgerechten Inbetriebnahme zu rechnen. Damit ist der eingeschlagene Weg, die Erweiterung modular zu errichten, richtig. Der Neubau an der Gerhardstraße wird im bewährten Verfahren als Festbau geplant und errichtet.
Frage 4.
Als zusätzlicher Grund für die Nichtbetrachtung des Lehrerparkplatzes an der Gerhardstraße als Standort der Pavillonanlage wird ausgeführt, dass der notwendige Erweiterungsbau für die Grundschule am Agilolfingerplatz, eben dort errichtet werden soll. Ein Zeitpunkt für den Baubeginn des Erweiterungsbaus steht noch nicht fest. Da die Pavillonanlage mindestens 10 Jahre genutzt wird, ist mit einem Baubeginn innerhalb der nächsten Dekade auch nicht zu rechnen. Damit der Schulhof nicht mehr als 10+x Jahre, sondern nur für die Bauzeit des Erweiterungsbaus zwischengenutzt wird: Wurde geprüft, ob eine Pavillonanlage auf dem Lehrerparkplatz (ggf. mit geringfügiger Inanspruchnahme von Flächen des angrenzenden städ- tischen Bauhofs) gebaut werden kann und diese dann zum Baubeginn in den Schulhof umzusetzen?
Antwort 4.
Das Referat für Bildung und Sport hat gemeinsam mit dem Baureferat geprüft, ob dort Flächen des Gartenbaustützpunkts für schulische Zwecke verwendet werden können. Diese Prüfung ergab, dass dort keine Flächen entbehrlich sind, da auch das Baureferat seine Stützpunkte derzeit optimiert und auf diese Fläche angewiesen ist.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführung wird gebeten.
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.