Radfahrstreifen auf der Hackerbrücke
Antrag Stadträte Fritz Schmude und Andre Wächter (LKR Liberal-Konservative Reformer) vom 12.4.2017
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Da das von Ihnen angesprochene Thema eine laufende Angelegenheit des Kreisverwaltungsreferat betrifft, erlaube ich mir unter der Voraussetzung Ihres Einverständnisses, Ihren Antrag als Brief zu beantworten.
Mit oben genanntem Antrag schlagen Sie vor, auf der Hackerbrücke beidseitig einen Fahrradstreifen zu markieren sowie eine Einbahnregelung mit Freigabe des gegenläufigen Radverkehrs einzuführen.
Als Markierung von beidseitigen Fahrradstreifen kommen entweder Schutzstreifen oder Radfahrstreifen in Betracht.
Nachdem es sich bei Radfahrstreifen um abgetrennte Sonderstreifen handelt, die für den Radverkehr benutzungspflichtig sind, kommen diese auf der Hackerbrücke nicht in Betracht.
Nach den Vorgaben der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (ERA 2010) sind für die Wahl der Radverkehrsführung unter anderem die Verkehrsbelastung als auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit Entscheidungskriterien. Nach einer Zählung des Planungsreferats aus dem Jahr 2016 wurde in der Spitzenstunde eine Verkehrsstärke von circa 800 Kraftfahrzeugen ermittelt. Seit Januar 2015 besteht auf der Hackerbrücke eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometern. Damit liegt die Hackerbrücke gemäß ERA im Belastungsbereich I-II zur Vorauswahl von Radverkehrsführungen, wonach benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen auszuschließen sind.
Für eine beidseitige Markierung von Schutzstreifen, die zwar nicht benutzungspflichtig sind, reicht der zur Verfügung stehende Verkehrsraum nicht aus. Schutzstreifen müssen eine Breite von mindestens 1,25 Metern aufweisen. Die Hackerbrücke weist pro Fahrtrichtung eine Fahrspur von jeweils 3,30 Metern Breite auf. Die verbleibende Fahrbahnbreite zwischen den Schutzstreifen wäre zu schmal, als dass sich noch zwei Kraftfahrzeuge begegnen könnten.
Bei Einführung einer Einbahnregelung könnte durch den damit gewonnenen Platz zwar eine Markierung von beidseitigen Schutzstreifen erfolgen,allerdings stellt dies aus verkehrsplanerischer Sicht keine zielführende Lösung dar. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung überprüfte bereits in einem Antwortschreiben an den Bezirksausschuss 08 – Schwanthalerhöhe vom 23.10.2012 (BA-Antrags-Nr. 08-14 / B 01157) unter anderem die Einrichtung einer Einbahnregelung auf der Hackerbrücke. Damals kam man zu dem Ergebnis, dass hierfür keine Möglichkeit gesehen wird. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass mit Verlagerungen von Kraftfahrzeug-Verkehr auf die bereits stark belastete Paul-Heyse-Unterführung und Donnersbergerbrücke sowie im angrenzenden Straßennetz (vor allem im Bereich der Bayerstraße, Landsberger Straße und Arnulfstraße) zu rechnen wäre. Nach aktueller Rücksprache mit dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung wurden die vorstehenden Ausführungen weiterhin bestätigt. Gemäß vorliegender Verkehrszahlen würde eine Einbahnregelung eine erhebliche Anzahl an Umwegfahrten generieren, welche von den umliegenden Straßen nicht aufgenommen werden können.
Was zudem gegen eine Einbahnregelung spricht, ist die Verschlechterung der Erreichbarkeit der Anliegerinnen und Anlieger in der Grasserstraße und dass erfahrungsgemäß in Einbahnstraßen mit breiten Fahrbahnen und infolge des fehlenden Gegenverkehrs mit höherer Geschwindigkeit gefahren wird.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der öffentlich zur Verfügung stehende Platz auf der Hackerbrücke für die Anlage einer Radverkehrsanlage nicht ausreicht. Es sei denn, man verzichtet auf eine Kraftfahrzeug-Spur, was jedoch erhebliche, nicht vertretbare Leistungseinbußen und Rückstaus mit sich bringt.
Die Führung des Radverkehrs im Mischverkehr stellt eine Standardsituation dar, die bei der baulich gegebenen Fahrbahn- und Gehwegbreiten auf der Hackerbrücke alternativlos und eine vertretbare Lösung ist. Verkehrssicherheitsprobleme sind uns nicht bekannt.
Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihrem Antrag nicht entsprechen können.
Im Übrigen bitten wir, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehen davon aus, dass der Antrag Nr. 14-20 / A 03045 damit geschäftsordnungsmäßig behandelt ist.