Stand Up Paddling (SUP) auf dem Olympiasee
Antrag Stadträtinnen Kristina Frank und Ulrike Grimm (CSU-Fraktion) vom 18.7.2017
Antwort Bürgermeister Josef Schmid, Leiter des Referats für Arbeit und Wirtschaft:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Die Bewirtschaftung des Olympiasees fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates oder als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters, sondern in den operativen Geschäftsbereich der Olympiapark München GmbH (OMG). Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag als Brief zu beantworten.
Sie beantragen, die OMG solle aufgefordert werden, die Trendsportart Stand Up Paddling dauerhaft auf dem Olympiasee zu ermöglichen, insbesondere da sie beim Action- und Fun-Sportfest Munich Mash 2017 mit großer Resonanz auf dem Olympiasee demonstriert wurde.
Der in Ihrem Antrag erbetene Punkt kann anhand einer Stellungnahme der OMG, in deren Zuständigkeitsbereich die Thematik fällt, wie folgt beantwortet werden:
Die OMG hat insbesondere Folgendes mitgeteilt:
„Das Thema Stand Up Paddling wird von der OMG intensiv beobachtet und vorangetrieben, u.a. als Angebot bei der Eigenveranstaltung der OMG MASH 2017.
Der Bootsverleih auf dem Olympiasee (Stand Up Paddling fällt unter diesen Begriff) wird zur Zeit exklusiv von unserem Caterer, der Arena One GmbH, betrieben. Für die bevorstehende Ausschreibung (2018) ist es geplant, den Bootsverleih eigens zu vergeben und nicht in die Gastronomieausschreibung zu inkludieren, so dass auch hier andere Betreiber die Möglichkeit haben, ihre Konzepte und Angebote vorzulegen.
Die Gespräche, ob bereits für das Jahr 2018 ein Stand Up Paddling durch die Arena One GmbH angeboten werden kann, laufen aktuell.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch während des impark Sommerfestivals ein dreiwöchiges Stand Up Paddling angeboten wird.“
Ich freue mich, dass der Intention Ihres Antrags damit entsprochen werden kann und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.