Nutzungsänderung Adolf-Kolping-Straße 10
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl und Mario Schmidbauer (Fraktion Bayernpartei) vom 18.7.2017
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 18.7.2017 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird.
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
„Seit einigen Monaten kursieren Gerüchte über eine geplante bzw. bean- tragte Nutzungsänderung bezüglich des Parkhauses Am Stachus, Adolf- Kolping-Straße 10.
Es wurden wohl bereits Bauanträge eingereicht zum Umbau des Daches mit der Absicht, dort unter dem Namen ‚Kulturdachgarten‘ einen gastro- nomischen Betrieb mit Musik und Live-Darbietungen zu errichten. Nur ca. 20 Meter von diesem Dach entfernt über die Straße befinden sich günstige Appartements für junge Schüler und Studenten. Die Betreiber dieses Wohnheims sowie weitere Anwohner machen sich nun Sorgen, dass durch den zu erwartenden Lärmpegel der Freiluftgastronomie die jungen Bewohner in ihrer Konzentration zum Lernen und in ihrer Nachtruhe massiv gestört werden.
Wir fragen daher den Oberbürgermeister:“
Frage 1:
Welche Pläne bzw. Anträge liegen der städtischen Verwaltung konkret vor für das Parkhaus Am Stachus in der Adolf-Kolping-Straße 10
Antwort:
Bereits am 24.3.2016 und 31.5.2016 wurden Bauanträge für eine befristete Nutzung des Parkhausdaches Adolf-Kolping-Straße 10 als Kulturdachgarten eingereicht. Beide Anträge wurden am 5.7.2016 wegen unvollständiger Unterlagen gem. Art. 65 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) zurückgegeben.
Seit 2.6.2017 liegt ein erneuter Bauantrag vor, der ebenfalls einen befristeten Kulturdachgarten auf dem Parkhausdach Adolf-Kolping-Straße 10 vorsieht. Der Dachgarten sollte laut Antrag August und September 2017 sowie jeweils vom 1.4. bis 30.9 in den Jahren 2018 bis 2020 betrieben werden. Es sind auf einer Nutzfläche von 198 qm max.199 Gastplätze geplant. Die Öffnungszeit soll täglich von 11 bis 23 Uhr sein, es ist laut Betriebsbeschreibung Hintergrundmusik geplant. Ein Lärmschutzgutachten für diese Nutzung liegt vor.
Frage 2:
Liegt bereits eine Stellungnahme des zuständigen Bezirksausschusses vor? Wenn ja, wie fällt diese aus?
Antwort:
Der Bezirksausschuss hat den Antrag zur Kenntnis genommen. Er wies auf Einhaltung der gesetzlichen Lärmgrenzen hin und empfahl die Einrichtung eines Anlieger- und Beschwerdetelefons.
Frage 3:
Welche Nutzung (Live-Musik, Lautstärke, maximale zeitliche Ausdehnung, maximale Gästeanzahl etc.) wäre auf dem Dach des genannten Anwesens erlaubt?
Antwort:
Die Bauaufsichtsbehörden stellen keine Kataloge zulässiger Nutzungen auf, sondern beurteilen auf der Basis eingereichter Unterlagen die bauplanungs- und bauordnungsechtliche Zulässigkeit konkreter Vorhaben. Das eingereichte Vorhaben mit der Betriebsbeschreibung wie in Antwort zu Frage 1 ausgeführt erscheint grundsätzlich zulässig.
Da es sich um ein städtisches Grundstück handelt, das im Erbbaurecht vergeben ist, ist auch die Zustimmung der Stadt München als Erbbaurechtsgeber für die Dachgartennutzung notwendig. Das Kommunalreferat hat diese Zustimmung bereits im März 2017 für den Fall der baurechtlichen Genehmigung in Aussicht gestellt, dabei aber auch die Einhaltung der nachbarlichen Interessen als Voraussetzung genannt.
Frage 4:
Wie verträgt sich aus Sicht der LHM die kommerzielle Nutzung des Parkhausdaches mit der vom Planungsreferat vorgestellten „Konzeptstudie Südliches Bahnhofsviertel“ und dem darin betonten Vorhaben, dem Wohnen und der Stabilität im Viertel Priorität einzuräumen?
Antwort:
In Ausführung der Konzeptstudie wird in der Bauberatung auf die Möglichkeit der Etablierung von zusätzlicher Wohnnutzung im südlichen Bahnhofsviertel hingewiesen. Ihre Ergebnisse werden bei der Entscheidung über beantragte Ausnahmen und Befreiungen hinsichtlich Wohnnutzungenberücksichtigt sowie im Falle ggfs. anstehender Bebauungsplanungen oder auch bei der Entscheidung, ob eine Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1756 erforderlich erscheint, der wegen der Vergnügungsstättenproblematik erlassen wurde und deshalb große Teile des südlichen Bahnhofsviertels als Kerngebiet (MK) festsetzt. Die Konzeptstudie bietet aber keine Grundlage, beantragte Nutzungen, die als grundsätzlich bauplanungs- und bauordnungsechtlich zulässig eingestuft werden, abzulehnen.
In diesem Zusammenhang wird konstatiert, dass das Antragsgrundstück auf drei Seiten von Büro- und Hotelnutzungen sowie den fensterlosen Rückwänden von Kinosälen umgeben ist. Nur auf der Südseite besteht mit dem Wohnheim der Katholischen Zentralgesellenhaus-Stiftung eine signifikante Wohn-(heim-)nutzung. Allerdings ist ein Großteil der Gesellen- und Auszubildendenzimmer in den Innenhof situiert. Die Katholische Zentralgesellenhaus-Stiftung hatte auch im Rahmen der Genehmigung der Vergnügungsstätten im Erdgeschoß und Untergeschoß Sonnenstraße 8/ Schwanthalerstraße 2 große Bedenken hinsichtlich der Lärmschutzproblematik und klagte auch gegen die entsprechenden Genehmigungen. Diese Bedenken stellten sich letztlich als weitgehend unbegründet heraus. Wir konzedieren aber, dass die Dachgartennutzung als Nutzung im Freien sich von den Vergnügungsstättennutzungen in der Sonnenstraße 8/Schwanthalerstraße 2 nochmals deutlich unterscheidet. Deshalb werden im Falle der Genehmigung der Dachgartennutzung auch nachbarschützende Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen werden.