Kein Vorrang mehr für Deutsche und EU-Ausländer auf dem Arbeitsmarkt – eine Entscheidung der Bundesarbeitsministerin und ihre Folgen
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 16.8.2017
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 16.8.2017 führen Sie Folgendes aus:
„Bis August 2016 galt bei der Jobvermittlung durch die Arbeitsagenturen die Regelung, dass Deutschen oder EU-Bürgern bei der Stellenvermittlung der Vorzug vor Arbeitssuchenden aus Nicht-EU-Ländern zu geben sei. Im August 2016 hob die Bundesarbeitsministerin diese Regelung für die Dauer von – zunächst – drei Jahren auf. Dadurch sollten Asylbewerber mit Bleiberechtsperspektive besser in Beschäftigung gebracht werden. Aktuellen Medienberichten zufolge sieht sich die Bundesarbeitsministerin im Rückblick bestätigt und verweist darauf, dass durch den Wegfall der Vorrangprüfung bundesweit 7.000 Asylbewerber einen Arbeitsplatz bekommen hätten. Allerdings prüfen zahlreiche Arbeitsagenturen nach wie vor nach der früheren Vorrangs-Regel.“
Zu Ihrer Anfrage vom 16.8.2017 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Wie verfahren die Münchner Jobcenter derzeit – inwieweit wird in München noch nach der bis August 2016 geltenden Vorrangs-Regel vorgegangen? Inwieweit – und ggf. zu welchem Stichdatum – ist eine Umstellung auf die neue Regelung geplant?
Antwort:
Die Vorrangsprüfung nach der Vierten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, für die die Bundesagentur für Arbeit zuständig ist, betrifft ausschließlich Asylbewerber und Geduldete. Für diesen Personenkreis ist das Jobcenter München nicht zuständig, da er gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen ist.
Frage 2:
Wie viele Asylbewerber konnten von den Münchner Jobcentern im zurückliegenden Jahr seit August 2016 auf einen Arbeitsplatz vermittelt werden? Wie viele Asylbewerber konnten demgegenüber zwischen August 2015 und August 2016 von den Münchner Jobcentern auf einen Arbeitsplatz vermittelt werden?
Antwort:
Es wurden keine Asylbewerber vom Jobcenter vermittelt, da diese gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen sind.