Die Grünflächen des Olympiaparks sind keine Eventarena
Antrag Stadtrats-Mitglieder Cetin Oraner und Brigitte Wolf (Die Linke) vom 20.6.2016
Antwort Bürgermeister Josef Schmid, Leiter des Referats für Arbeit und Wirtschaft:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Die von Ihnen angesprochenen Maßnahmen fallen in den operativen Geschäftsbereich der Olympiapark München GmbH bzw. betreffen eine laufende Angelegenheit soweit das Baureferat und das Kreisverwaltungsreferat betroffen sind. Deren Besorgung obliegt nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Zu Ihrem Antrag vom 20.6.2016 teilen wir Ihnen aber Folgendes mit:
In Ihrem Antrag kritisieren Sie, dass im Olympiapark durch Events wie das „Red Bull crashed ice“ gewidmete Grünanlagen ihrem Nutzungszweck entzogen werden und Schäden an den Wiesen entstehen.
Des Weiteren beanstanden Sie, dass die Grünanlagengebührensatzung für derartige Veranstaltungen keine Gebühren vorsehe.
Im Einzelnen haben Sie Folgendes beantragt:
„1. Weitreichende Ausnahmen von der Grünanlagensatzung, insbesondere die Zulassung von Eventveranstaltungen, die über die Belange eines Stadt- teils hinaus wirken, sind stadtratspflichtig.
2. Für derartige Veranstaltungen ist in der Grünanlagensatzung ein Auffang- tatbestand aufzunehmen, der analog zur Sondernutzungsgebührensatzung Anlage I, Ziff 33 ‚Gebühren für Veranstaltungen‘ und höhere ‚Gebühren für Veranstaltungen gegen Entgelt‘ vorsieht.“
Ich habe hierzu die Olympiapark München GmbH, das Baureferat sowie das Kreisverwaltungsreferat um Stellungnahme gebeten und kann Ihnen Folgendes mitteilen:
Stellungnahme der Olympiapark München GmbH:
„Aus Sicht der Olympiapark München GmbH gibt es keine Veranlassung, das Vorgehen bei Veranstaltungen dieser Art zu ändern. So erfolgt beiEvents, bei denen der Olympiaberg in Veranstaltungen mit einbezogen werden soll, bereits sehr frühzeitig eine Kontaktaufnahme mit den relevanten Behörden, da die Olympiapark München GmbH großen Wert auf eine rechtzeitige Abstimmung legt. Darüber hinaus werden in solchen Fällen die Aufsichtsgremien unterrichtet. Generell ist anzumerken, dass Sportveranstaltungen dieser Art äußerst selten sind, zuletzt der Ski-Weltcup, ein Wettbewerb bei Munich Mash 2014, sowie jetzt 2016 bei Crashed Ice, das anstelle des Ski-Weltcups am Olympiaberg ausgetragen wird.
Ein wichtiger Bestandteil aller Absprachen sind die möglichst gering zu haltenden Absperrungen für das Publikum, die Aufbauarbeiten und die Renaturierung der Flächen. In allen Fällen ist der Olympiapark München GmbH immer wieder bestätigt worden, dass sie sich korrekt im Rahmen der Vereinbarungen verhalten hat. Im Fall von Red Bull Crashed Ice widersprechen wir entschieden, dass es sich hierbei um einen schwerwiegenden Eingriff gehandelt hat. So sind einige wenige Zugänge nur am Veranstaltungstag gesperrt worden. Auch bezogen sich die Aufbauarbeiten auf einen nur kleinen Teil des Olympiabergs. Ferner sind auch nach Ansicht der Stadtgartendirektion die Schäden fachgerecht und ordnungsgemäß beseitigt worden, so dass Folgewirkungen schon frühzeitig nicht mehr sichtbar waren.
Nicht nachvollziehbar ist die Feststellung ‚der Olympiapark ist keine Event-Arena‘. Hier sei daran erinnert, dass der Olympiapark München eben gerade zur Abhaltung der Olympischen Sommerspiele 1972 errichtet worden ist. Er ist damit keine Grünanlage, wie z. B. der Englische Garten, sondern ein Ensemble großartiger Sportanlagen in einem weitläufigen Parkgelände. Trotz dieser grundsätzlichen Feststellung gibt es eine Reihe von Instrumentarien, wie das Gestaltungshandbuch und Festlegungen zum visuellen Erscheinungsbild, die die Balance zwischen einem Veranstaltungszentrum und einem Freizeit- und Erholungspark wahren sollen.
Zur Frage möglicher Entgelte kann die Olympiapark München GmbH nur darauf hinweisen, dass Fremdveranstalter wie Red Bull an die Olympiapark München GmbH als städtische Tochter Mietgebühren und Nebenkosten erstatten müssen. Insofern nimmt die Landeshauptstadt München sehr wohl Gelder bei diesen Veranstaltungen ein. Bei Red Bull Crashed Ice waren es insgesamt 80.000 Euro (Anmerkung RAW: Diese Mieten werden unabhängig von der Grünanlagengebührensatzung, s. Nr. 2, erhoben). Abschließend ist die Olympiapark München GmbH sehr gerne bereit, die Situation und ihren Standpunkt in direktem Gespräch zu erläutern, um mögliche Missverständnisse von vorne herein auszuräumen.“Zu 1. Stellungnahme des Kreisverwaltungsreferats:
„Der Vollzug von § 3 Abs. 1 Grünanlagensatzung obliegt bezüglich der Durchführung von Veranstaltungen in städtischen Grünanlagen dem Kreisverwaltungsreferat. Die Entscheidung, ob Ausnahmen zugelassen werden, erfolgt im Rahmen einer Ermessensentscheidung, bei der geprüft wird, ob öffentliche Belange, z.B. die Zwecke der Grünanlagen, entgegenstehen.
Das Kreisverwaltungsreferat sieht es als Ziel seiner Genehmigungspraxis an, die Nutzung der Grünanlagen als Erholungs- und Freizeitflächen für die Allgemeinheit zu gewährleisten und größere Beeinträchtigungen des satzungsgemäßen Zwecks der Grünanlagen durch Veranstaltungen zu vermeiden (vgl. Seite 3, Beschluss Vollversammlung des Stadtrates vom 14.3.2007, Antrag Nr. 02-08/A 03050).
Um eine dauerhafte oder übermäßige Schädigung der Grünanlagen auszuschließen, wird stets das Baureferat-Gartenbau beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Im Falle der Veranstaltung ‚Red Bull – Crashed Ice‘ wurde der Grünanlagennutzung durch das Baureferat unter Auflagen zugestimmt.
Gleichzeitig wird auch berücksichtigt, dass städtische Grünanlagen eine Freizeitfunktion für unterschiedliche Nutzergruppen erfüllen (siehe Präambel der Grünanlagensatzung). Dies kann z.B. auch Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen beinhalten.
Für die Veranstaltung ‚Red Bull – Crashed Ice‘ wurde inkl. Auf- und Abbau für die betroffenen städtischen Grünanlagen eine Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum 7.12.2015 bis 22.1.2016 erteilt. Darin enthalten war u.a. die Auflage, dass ‚nur die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung zwingend erforderlichen Absperrungen‘ errichtet werden dürfen. ‚Im Übrigen ist der Zugang zur Grünanlage für den allgemeinen Besucherverkehr zu gewährleisten.‘
Die Grünanlage war somit nicht über den gesamten Nutzungszeitraum für Besucherinnen und Besucher gesperrt. Vielmehr war es auch während des Auf- und Abbaus nach wie vor möglich, die Grünanlage zu nutzen. In dieser Zeit wurden nur die zwingend zur Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlichen Absperrungen errichtet. Auch ist der ‚Nutzungsdruck‘ auf die Grünanlage in den Wintermonaten deutlich geringer als im Sommer.
Anzumerken ist des Weiteren, dass der Olympiasee, das Willi-Gebhardt-Ufer sowie das Gelände nördlich des Olympiasees nicht der StädtischenGrünanlagensatzung unterliegen. Der Großteil der Aufbauten (Zielbereich, Tribünen, Promotionstände, Essensstände) wurde bei der Veranstaltung ‚Red Bull – Crashed Ice‘ folglich nicht in der städtischen Grünanlage aufgebaut.
Bereits jetzt erfolgt bei der Genehmigung von Veranstaltungen in städtischen Grünanlagen entsprechend der Bezirksausschusssatzung eine Anhörung der betroffenen Bezirksausschüsse.
Insgesamt hat die Verwaltungsbehörde vom Stadtrat mit der Grünanlagensatzung ein Regelwerk zur Anwendung erhalten, mit dem auch Entscheidungen über große Events getroffen werden können. Eine weitere Beteiligung des Stadtrats ist deshalb unseres Erachtens nicht notwendig. Zudem würde dadurch das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde sehr aufwendig, so dass befürchtet werden muss, dass die Genehmigungsverfahren oft nicht rechtzeitig abgeschlossen werden können.
Eine etwaige Änderung der Grünanlagensatzung fällt in die Zuständigkeit des Baureferats in Absprache mit dem Kreisverwaltungsreferat.“
zu 2: Stellungnahme des Baureferats:
„Zu Ihrer Anregung, für Veranstaltungen in Grünanlagen über einen Auffangtatbestand höhere Gebühren vorzusehen, darf generell auf die Regelung in der Grünanlagensatzung verwiesen werden, wonach gewerbliche Aktivitäten grundsätzlich verboten sind. Im Einzelfall kann davon eine Ausnahme zugelassen werden, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, so der Satzungswortlaut. Dieses generelle Verbot kommerzieller Aktivitäten, verbunden mit einem Genehmigungsvorbehalt, hat sich in der Praxis über die Jahre bewährt. Insbesondere ist zu beachten, dass dieser Genehmigungsvorbehalt der Stadt umfassende Möglichkeiten gibt, Auflagen und Vorgaben zu gestalten. Die Neueinführung eines generellen Auffangtatbestandes für eine Gebühr wäre demgegenüber ein Signal, kommerzielle Nutzungen verstärkt zuzulassen. Das würde letztlich auch der Intention Ihres Antrages zuwiderlaufen.“
Stellungnahme des Kreisverwaltungsreferats:
„Derzeit können Nutzungsgebühren im Wesentlichen nur für Festzelte, Wanderzirkusse und die in der Grünanlagengebührensatzung speziell geregelten Veranstaltungsflächen (z.B. Seebühne im Westpark, Theaterfestivalgelände etc.) erhoben werden. Da Veranstaltungen gegen Entgelt in städtischen Grünanlagen grundsätzlich verboten sind, ist ein Auffangtatbe standhierfür, genauso wie für andere nicht konkret definierte kommerzielle Veranstaltungen, nicht angezeigt. Eine etwaige Änderung der Grünanlagengebührensatzung fällt in die Zuständigkeit des Baureferats in Absprache mit dem Kreisverwaltungsreferat (siehe auch Ausführungen zu Frage 1).“
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihr Antrag als erledigt gelten darf.