Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 26. Oktober in letzter Instanz entschieden, dass die Stadt München die Aufwendungen für den durch eine Familie selbst beschafften höherpreisigen Kita-Platz nicht übernehmen muss (BverwG 5 C 19.16).
Das Gericht hat die Rechtsauffassung der Landeshauptstadt München umfassend gestützt. Es hat klar gestellt, dass der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung sowohl durch einen Platz in jeder öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung als auch durch einen Platz bei einer Tagesbetreuungsperson erfüllt wird. Kindertageseinrichtungen und Tagespflege sieht das BVerwG als gleichwertig an.
Die Stadt ist auch nicht verpflichtet, einen kostenfreien oder kostengünstigen Platz nachzuweisen.
Zur Frage der Zumutbarkeit der Beitragshöhe für eine private Kindertageseinrichtung hat das BVerwG auf die bereits vorhandenen gesetzlichen Unterstützungsmöglichkeiten verwiesen: Eltern können für jegliche Einrichtung einen Antrag auf finanzielle Hilfe im Rahmen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe stellen.
Stadtschulrätin Beatrix Zurek: „Es ist aus der Sicht der Landeshauptstadt sehr positiv, dass das bestehende Münchner System zur Unterstützung der Eltern bei der Platzsuche durch das Gericht bestätigt wurde und damit fortgeführt werden kann. Die Elternberatungsstelle im Referat für Bildung und Sport kümmert sich individuell um jeden einzelnen Fall.
Das Urteil hat für alle Beteiligten – Eltern, Kita-Träger und Kommunen – bei der Auslegung des Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung ein großes Stück mehr Klarheit geschaffen.“