Fanchoreographie und Sicherheit im Stadion, wie lässt sich das miteinander vereinbaren?
Anfrage Stadträte Fritz Schmude und Andre Wächter (Liberal-Konservative Reformer) vom 19.4.2017
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Ihre Anfrage vom 19.4.2017 wurde im Auftrag von Herrn Oberbürgermeister Reiter in Federführung dem Kreisverwaltungsreferat zur Beantwortung zugeleitet.
Ihrer Anfrage schicken Sie folgenden Sachverhalt voraus:
„Der Club Nr. 12 ist ein Zusammenschluss der aktiven Bayern Fans und koordiniert auch den Einsatz von sogenannten Blockfahnen im Stadion. Für das Spiel Real Madrid gegen den FC Bayern konnten die bereits vorgefertigten Blockfahnen nicht verwendet werden, da sie in Teilen nicht der beantragten Genehmigung entsprochen haben. Demnach handelte es sich um Blockfahnen, die über Treppenaufgänge gehen. Ganz klar ist, dass bei der Sicherheit keine Abstriche gemacht werden dürfen. Allerdings könnte vielleicht die Kommunikation unter allen Beteiligten soweit verbessert und intensiviert werden, dass man gemeinsam eine sowohl sichere, als auch schöne Fanchoreografie ermöglichen kann. Weitere Details sind unter folgendem Link zu finden: http://www.faszination-fankurve.de/index.php?head=Keine-Blockfahnen-mehr-bei-FC-Bayern-Heimspielen&folder=sites&site=news_detail&news_id=15524&gal_id=60&bild_nr=1
Wir fragen daher:“
Frage 1:
Stimmt es, dass die Brandschutzdirektion München für die Genehmigung der Blockfahnen zuständig ist und wie wird die in dem Artikel beschriebene Situation beurteilt?
(Bitte dabei auch auf die angeblichen Ungleichheiten zu anderen Spielstätten eingehen)
Antwort der Branddirektion:
Die Anforderungen für Fanchoreografien sind in der Bayerischen Versammlungsstättenverordnung geregelt. Darüber hinaus gibt es seit dem Jahr 2015 einen bundeseinheitlichen Standard der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland (AGBF) zur Beurteilung von Fanchoreografien in Fußballstadien, an den sich dieBranddirektion München hält. In wie weit die darin enthaltenen Vorgaben in anderen Städten Anwendung findet, liegt im Ermessen der dort zuständigen Behörden.
Die Versammlungsstättenverordnung regelt auch, dass der Betreiber bzw. Veranstalter für die Einhaltung dieser Vorgaben verantwortlich ist. Die Branddirektion München steht diesen beratend zur Verfügung und unterstützt bei der Einschätzung, ob die Planungen den Vorgaben entsprechen. Somit ergibt sich für die Zustimmung zu einer geplanten Choreografie ein Vier-Augen-Prinzip mit dem Veranstalter/Betreiber und der Branddirektion.
Die Voraussetzungen zur Durchführung der angemeldeten Choreographie am 12. April 2017 wurden im Vorhinein klar an den FC Bayern als Veranstalter kommuniziert. Vor Ort stellte sich jedoch heraus, dass diese vom durchführenden Fanclub nicht umgesetzt wurden. Die Entscheidung, die Choreographie letztlich nicht durchzuführen, lag beim Fanclub.
Frage 2:
Welche Möglichkeiten werden bei der Stadt München gesehen, um gemeinsam mit den Fans eine sowohl schöne, als auch sichere Fanchoreografie im Station zu ermöglichen?
Antwort der Branddirektion:
Grundsätzlich bestand und besteht seitens der Branddirektion München immer die Bereitschaft im Vorfeld geplanter Choreographien den jeweiligen Verein zu beraten, um sowohl die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten, als auch die Interessen der Fanclubs zu berücksichtigen. Dies hat in der laufenden Saison bei den übrigen über 40 Spielen ohne Schwierigkeiten funktioniert.
Im Rahmen einer stets guten und lösungsorientierten Zusammenarbeit zwischen den Verantwortlichen der Vereine und der Branddirektion München stehen wir diesbezüglich auch in Zukunft sehr gerne zur Verfügung.