Abmarkierter Schutzstreifen in der Landwehrstraße
Antrag Stadträte Paul Bickelbacher und Herbert Danner (Fraktion Die Grünen/Rosa Liste) vom 10.8.2016
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Ihr an das Kreisverwaltungsreferat gerichteter Antrag hat die Öffnung der einbahngeregelten Landwehrstraße für den gegenläufigen Radverkehr mit Markierung eines Schutzstreifens zum Gegenstand.
Das Kreisverwaltungsreferat trifft verkehrsrechtliche Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Markierungen und Beschilderungen richten sich nach den §§ 39 ff. StVO. Der Vollzug der Straßenverkehrsordnung ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt.
Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich.
Zunächst bedanken wir uns für die gewährte Fristverlängerung und nehmen zu Ihrem Antrag wie folgt Stellung:
Die zwischen Mathildenstraße und St.-Paul-Straße einbahngeregelte Landwehrstraße befindet sich zwischen Sonnen- und Goethestraße in einer Tempo 30-Zone, im restlichen Bereich gilt 50 km/h als Höchstgeschwindigkeit. Der Radverkehr erfolgt im Mischverkehr.
Da beidseitig geparkt werden darf, beträgt die lichte Fahrgassenbreite bis auf den Bereich zwischen St.-Paul-Straße und Paul-Heyse-Straße 4,0 m. Gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) reicht diese Breite in der Regel aus, um eine Einbahnstraße für den Radverkehr zu öffnen.
Allerdings ist zu beobachten, dass das KfZ-Aufkommen in der Landwehrstraße hoch ist und sich an den Lichtzeichensignalanlagen oftmals lange Rückstaus mit versetzt stehenden Fahrzeugen bilden.
Des Weiteren findet in der Landwehrstraße aufgrund der ansässigen Geschäfte regelmäßiger Lieferverkehr statt. Das damit verbundene häufigeEin-und Ausparken von Lieferfahrzeugen, insbesondere in Fahrtrichtung links, sowie der erhöhte Lieferverkehr bergen ebenfalls Gefahrenpotentiale für entgegenkommende Radfahrerinnen und Radfahrer.
Ohne die Markierung eines Schutzstreifens ist eine Behinderung oder Gefährdung der entgegenkommenden Radfahrerinnen und Radfahrer als Folge einer gegenläufigen Öffnung der Einbahnstraße zu erwarten. Der zur Verfügung stehende Verkehrsraum reicht für eine Schutzstreifenmarkierung jedoch nicht aus. Ein Schutzstreifen ist in der Regel 1,50 m, mindestens aber 1,25 m breit. Hinzukommt, dass hier aufgrund des häufigen Parkwechsels zusätzlich ein Sicherheitstrennstreifen von 0,50 m markiert werden müsste. Die vorhandene lichte Fahrbahnbreite von 4,0 m würde sich auf 2,25 m reduzieren und somit das Mindestmaß der verbleibenden Fahrgasse von ≥ 2,50 m gemäß ERA (Kapitel 7.2) unterschreiten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Freigabe des Radverkehrs entgegen der Einbahnrichtung in der Landwehrstraße aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich ist.
Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihrem Antrag nicht entsprechen können.
Im Übrigen bitten wir, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehen davon aus, dass der Antrag Nr. 14-20/A 02394 damit abschließend behandelt ist.