Sanierung der Brücke Straßbergerstraße/El-Thouni-Weg
Antrag Stadtrats-Mitglieder Dr. Evelyne Menges und Walter Zöller (CSU-Fraktion) vom 30.6.2017
Antwort Baureferat:
Wir kommen zurück auf Ihren Antrag vom 30.6.2017, die Brücke Straßbergerstraße/El-Thouni-Weg in das Brückenkataster der Stadt zu übernehmen und zu sanieren.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit i. S. von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO, deren Erledigung dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 30.6.2017 teilen wir Ihnen aber Folgendes mit:
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Frage, wer für den Unterhalt und die Verkehrssicherung einschließlich der damit verbundenen Kostentragung für den aufgeständerten Fußgängerbereich im Olympiadorf verantwortlich ist, bereits entschieden.
Bei den Fußwegen im Olympiadorf handelt es sich danach nicht um städtische Straßen. Die Stadt ist daher auch weder unterhalts- noch verkehrssicherungspflichtig.
Dennoch hat sich die Stadt in einer einmaligen Sondermaßnahme bereit erklärt, auf rein freiwilliger Basis einen einmaligen Zuschuss zu den Kosten für die Sanierung dieser Wege in Höhe von 6.775.000Euro zu entrichten. Anteilig wurden aus diesem Betrag auch Kosten für die Sanierung der Brücken als Ausläufer des aufgeständerten Fußgängerbereichs im Olympiadorf abgerufen.
Zusätzlich wurde der seinerzeitige Konsortialvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern und der Stadt München vom 10. Juli 1967 in der Fassung vom 29.6.1972 äußerst wohlwollend mit Schutzwirkung zu Gunsten der Wohnungseigentümer so ausgelegt, dass dem Baureferat eine Kostenbeteiligung außerhalb des vertraglichen Zuschussbetrages für die Sanierung der beiden Brücken im Bereich der Nadi- und der Connollystraße rechtlich möglich war.Wie Sie sehen, war das Baureferat also bereits in der Vergangenheit bemüht, auf einer rechtlich gesicherten Basis Lösungen für einen Interessenausgleich zu finden.
Leider sehen wir keine Möglichkeit, uns darüber hinaus auch an den Sanierungskosten für die Verbindungsbrücke von der Straßbergerstraße zum El-Thouni-Weg zu beteiligen.
Zum einen ist der einmalige Zuschuss erschöpft und eine weitergehende finanzielle Beteiligung an den Kosten für die Sanierung auch dieser Brücke als Ausläufer des aufgeständerten Fußgängerbereichs somit nach den auf der Basis des Stadtratsbeschlusses vom 11.2.2003 getroffenen vertraglichen Regelungen ausgeschlossen.
Zum anderen greift die von Ihnen erwähnte Regelung des Konsortialvertrags, wonach die Trägerschaft sowie die Folgekosten für Anlagen der inneren Erschließung des Oberwiesenfeldes bei der Stadt liegen, für die Brücke an der Straßbergerstraße nicht.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bund, Freistaat und der Stadt München als Folge von Grundstücksübertragungen zwischen den Vertragspartnern. Das Recht der Stadt ihrerseits, vertragliche Vereinbarungen zur Regelung der Erschließung des Olympiadorfs zu treffen, bleibt hiervon unberührt. Bereits im Erschließungsvertrag wurden Regelungen zur inneren Erschließung des Olympiadorfs getroffen, aus denen deutlich wird, dass die Stadt nur für die zu überbauenden Fahrstraßen verantwortlich ist und der aufgeständerte Fußgängerbereich als Überbau in den Verantwortungsbereich der Eigentümergemeinschaften fällt.
Auch aus der Protokollnotiz zu Artikel 11 des Konsortialvertrages folgt keine Verpflichtung der Stadt, diese Brücke in den Unterhalt zu übernehmen. Aus dieser Protokollnotiz folgt vielmehr, dass die Stadt für bestimmte Grundstücke, die nach den Regelungen des Konsortialvertrages im Eigentum des Freistaats verbleiben, die Verkehrssicherung ausnahmsweise mit Wirkung zu Gunsten Dritter übernommen hat. Daraus folgt, dass Brücken nur insoweit in die Unterhaltslast der Stadt fallen, als sie über den Dammflächen des Freistaats verlaufen. Für die Brücke an der Straßbergerstraße greift diese Regelung nicht, da sie nicht über Grundflächen des Freistaats verläuft.Schließlich ergibt sich die Verantwortlichkeit der Stadt auch nicht aus der näheren Betrachtung der Eigentumsverhältnisse. Zwar liegt die Brücke teilweise auch über einem städtischen Grundstück und die Grenze zwischen diesem städtischen Grundstück und dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft verläuft unter der Brücke; daraus folgt allerdings weder die Eigentümerstellung der Stadt noch eine Aufteilung der Eigentumsverhältnisse am Brückenbauwerk entlang der Grundstücksgrenze. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Brücke zu prüfen, welchem Grundstück das Brückenbauwerk zuzuordnen ist.
Die Verbindungsbrücke von der Straßbergerstraße zum El-Thouni-Weg dient der Anbindung des Olympiadorfs an die Grünanlagen und ermöglicht den Bewohnern des Olympiadorfs, von dem aufgeständerten Fußgängerbereich ohne Umwege in den Olympiapark zu gelangen. In diesem Sinne dient diese Brücke nicht dem allgemeinen öffentlichen Fußgängerverkehr, sondern weit überwiegend den Bewohnern des Olympiadorfs.
Nach den örtlichen Begebenheiten ist davon auszugehen, dass die Fußgänger, die von der westlich der Straßbergerstraße gelegenen U-Bahnhaltestelle in die Grünanlagen gehen, direkt über die Straßbergerstraße laufen und gerade nicht den Umweg über den El-Thouni-Weg gehen. Aufgrund des beschriebenen Funktionszusammenhangs ist die Brücke eigentumsrechtlich der Eigentümergemeinschaft und nicht, auch nicht teilweise, der Stadt zuzuordnen.
Vor diesem Hintergrund sieht das Baureferat leider nach wie vor keine rechtlich tragfähige Argumentation, Ihrem Anliegen näher zu treten.
Wir bitten, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.