Heimaturlaub im Krisengebiet?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl und Mario Schmidbauer (Fraktion Bayernpartei) vom 25.8.2017
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
In Ihrer Anfrage vom 25.8.2017 führen Sie Folgendes aus:
„In Medien und Nachrichtenportalen häufen sich derzeit Berichte über Asylbewerber, die (Urlaubs-)-Reisen ausgerechnet in das Land unternehmen, aus dem sie vor kurzer Zeit aus Angst um ihr Leben und ihre Sicherheit geflohen sind. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie die Bundespolizei bestätigen, dass es sich dabei nicht nur um Einzelfälle handelt.
Beliebte ‚Urlaubsländer‘ waren den Angaben zufolge Irak, Syrien und Libanon.
Eine solche Reise kann ein Indiz dafür sein, dass bei dem Flüchtling keine Furcht vor Verfolgung vorliegt‘ und nach Einzelfallprüfung zur Aberkennung des Schutzstatus führen, heißt es beim BAMF.
Die Kommunikation zwischen den Ausländerbehörden und der oft eingebundenen Bundesagentur für Arbeit (Hartz IV bei anerkannten Asylberechtigten) gestaltet sich aufgrund unterschiedlicher Vorschriften oft schwierig. Daher planen die Behörden Änderungen in den fachlichen Weisungen, die genau definieren, in welchen Fällen die Bundesagentur für Arbeit die Ausländerbehörden informieren wird.“
Zu Ihrer Anfrage vom 25.8.2017 nimmt das Kreisverwaltungsreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Sind der LH München Fälle aus dem Stadtgebiet bekannt, in denen Flüchtlinge trotz angeblicher Bedrohung oder Verfolgung Reisen in ihr Heimatland unternommen haben?
Wenn ja, um wie viele Fälle und welche Länder handelt es sich?
Antwort:
Der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München sind solche Fälle bekannt.
Da keine statistische Erfassung erfolgt, ist keine Auskunft möglich, um wie viele Fälle es sich handelt und aus welchen Ländern die Personen stammen.
Frage 2:
Aus welchen Gründen erfolgen diese Reisen? Welche Konsequenzen ergeben sich für den Schutzstatus der Personen?
Antwort:
Über die Gründe der Reisen erfolgen zumeist keine Angaben in den Erkenntnismitteilungen der Bundespolizei.
Sprechen Asylberechtigte oder Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, bei der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München vor, um sich nach der Möglichkeit eines kurzfristigen Aufenthalts im Heimatland zu erkundigen, werden meist familiäre Gründe genannt, z.B. schwere Erkrankung oder Tod eines Angehörigen. Die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München weist Vorsprechende regelmäßig niederschriftlich darauf hin, dass Reisen in das Heimatland aufgrund des zuerkannten Schutzstatus nicht möglich sind und dass dies ggf. zum Widerruf einer positiven Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) führen kann.
Ein vorübergehender Aufenthalt im Heimatland stellt nach dem Asylgesetz (AsylG) keinen Erlöschenstatbestand kraft Gesetzes dar. Die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München leitet die Mitteilungen der Bundespolizei an das BAMF weiter, das in eigener Zuständigkeit prüft, ob die Voraussetzungen für das Einleiten eines Widerrufsverfahrens vorliegen.
Frage 3:
Für Geduldete erlischt die Duldung automatisch mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet.
Wird in diesen Fällen die Wiedereinreise konsequent verweigert bzw. die Abschiebung durchgeführt, falls es den Personen gelingt, wieder nach München zurückzukehren?
Antwort:
Die Verweigerung der Wiedereinreise liegt in der Zuständigkeit der Bundespolizei.
Reist eine geduldete Person wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein, muss seitens der Ausländerbehörde geprüft werden, ob nach wie vor Duldungsgründe vorliegen. Alleine die Ausreise und ein kurzfristiger Aufenthalt im Heimatland bedeuten nicht, dass die Gründe, die in der Vergangenheit zum Aussetzen der Abschiebung geführt haben, weggefallen sind.
Frage 4:
Haben die geänderten fachlichen Weisungen bereits Verbesserungen in der Kommunikation zwischen den Behörden bewirkt, um Flüchtlinge abzuschieben, deren Fluchtgrund offenbar entfallen und deren Aufenthalt im Heimatland gefahrlos möglich ist?
Antwort:
Wie bereits unter der Antwort zu Frage 2 dargestellt, informiert die Ausländerbehörde das BAMF konsequent über den Aufenthalt im Heimatland.
Gemäß § 8 Abs. 1 c AsylG sind auch andere Stellen (z.B. das Jobcenter, die Bundespolizei oder die deutsche Auslandsvertretung) verpflichtet, dem BAMF mitzuteilen, wenn sie von Umständen Kenntnis erlangt haben, dass eine Person mit positiver BAMF-Entscheidung in das Heimatland gereist ist.
Erst wenn das BAMF den Schutzstatus bestands- bzw. rechtskräftig widerrufen hat, kann die Ausländerbehörde mit der Prüfung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen beginnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Widerruf des Aufenthaltstitels um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der unter anderem die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet sowie die Integrationsleistungen zu berücksichtigen sind.