Ehe für Alle unbürokratisch umsetzen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Dr. Wolfgang Heubisch, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Thomas Ranft und Wolfgang Zeilnhofer (Fraktion FDP – HUT) vom 29.6.2017
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Mit E-Mail vom 16.8.2017 wurde von uns um Fristverlängerung zur schriftlichen Beantwortung Ihres Antrages bis 1.11.2017 gebeten. Für Ihr Einverständnis hierzu am 13.9.2017 bedanke ich mich.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Die Organisation und Durchführung eines bürgerorientierten Parteienverkehrs und somit einer bürgerfreundlichen Verwaltung sowie die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen entsprechend dem bayerischen Kostengesetz (KG) haben keine grundsätzliche Bedeutung, sondern sind innerorganisatorische Angelegenheiten, die der laufenden Aufgabenerledigung zuzuordnen sind und somit nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister in seinem Direktionsrecht obliegen. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich. Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Herrn Oberbürgermeister in Schriftform zu beantworten.
Bezüglich Ihres Antrages vom 29.6.2017, der darauf abzielt, dass die Landeshauptstadt München für eine unbürokratische Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts sorgt und für die Umwandlung bestehender eingetragener Lebenspartnerschaften in gleichgeschlechtliche Ehen keine Gebühren erhebt, können wir Folgendes mitteilen:
Bei den Münchner Standesämtern wurden in den letzten Jahren jeweils ca. 250 gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründet. Deshalb ist davon auszugehen, dass auch die Anzahl der künftig jährlich in München zu schließenden gleichgeschlechtlichen Ehen bei ca. 250 liegen wird.
Die Münchner Standesämter rechnen darüber hinaus mit bis zu 2.750 zusätzlichen Verfahren zur Umwandlung eingetragener Lebenspartnerschaften in Ehen, da zum 31.12.2016 5.543 Personen mit dem Familienstand „verpartnert“ in München gemeldet waren, und die Koordinierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen schätzt, dass nahezu alle intaktenPaarbeziehungen nunmehr zeitnah die Umwandlung ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe planen. Aus diesem Grunde hat das Kreisverwaltungsreferat einen zusätzlichen auf 15 Monate ab Besetzung befristeten Personalbedarf in Höhe von vier Vollzeitäquivalenten geltend gemacht. Hierüber hat der Stadtrat im Rahmen eines Finanzierungsbeschlusses in seiner Sitzung am 18.10.2017 positiv entschieden. Durch diese Personalausweitung können aller Voraussicht nach dann auch die zu erwartenden Umwandlungsverfahren sukzessive bis Ende des Jahres 2018 zeitnah für Kundinnen und Kunden durchgeführt werden. Personen, die ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen, haben hierbei bei den Münchner Standesämtern die Wahl, ob sie sich ihr erneutes „Ja-Wort“ während den allgemeinen Münchner Trauungszeiten im Rahmen einer erneuten feierlichen Zeremonie in den Münchner Trausälen, oder aber, nach entsprechender Terminvereinbarung, an Dienstagen und Donnerstagen gleich im Anschluss Ihrer gemeinsamen Vorsprache zur Beantragung der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe in den Büros der Standesbeamtinnen und -beamten geben wollen.
Die Münchner Standesämter haben ihre Internetpräsentation überarbeitet und informieren umfassend über das Verfahren und die Möglichkeiten, in München eine gleichgeschlechtliche Ehe zu schließen bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln.
Wir gehen davon aus, dass Ihrem Anliegen einer „unbürokratischen“ Umsetzung damit entsprochen wird.
Grundlage für die Gebührenerhebung von Amtshandlungen auf dem Gebiet des Personenstandsgesetzes (PStG) ist ein förmliches Landesgesetz und keine städtische Gebührensatzung, über die ggf. der Stadtrat entscheiden könnte. Gebühren und Auslagen für standesamtliche Leistungen sind nach dem bayerischen Kostengesetz (KG) zu erheben. Art. 1 Abs. 1 Satz 3 KG unterwirft die hoheitliche Verwaltungstätigkeit von Kommunen, die sie im übertragenen Wirkungskreis vornehmen, allgemein der sachlichen Kostenpflicht.
Hinsichtlich der Gebühren für die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als oberste Aufsichtsbehörde der bayerischen Standesämter am 12.10.2017 Vollzugshinweise erlassen. Hierin wird ausgeführt, dass man beabsichtige, im Kostenverzeichnis (KVz) des Kostengesetzes die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen sowie die Vornahme einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehebei üblichem Verwaltungsaufwand gebührenfrei zu stellen. Ebenso soll die Ausstellung einer Eheurkunde im Zuge der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gebührenfrei sein. Lediglich bei der Vornahme der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei einem anderen als dem für die Prüfung der Umwandlungsvoraussetzungen zuständigen Standesamt soll eine Gebühr in Höhe von 40 Euro erhoben werden. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr beabsichtigt, diese Regelungen im Kostenverzeichnis rückwirkend zum 1.10.2017 in Kraft treten zu lassen. Deshalb werden die Münchner Standesämter entsprechende Gebühren, die aufgrund der vormaligen Rechtslage in Bayern für Umwandlungsverfahren bis zum 12.10.2017 vereinnahmt wurden, an Kundinnen und Kunden zurück erstatten.
Im Übrigen gilt auch in Zusammenhang mit der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der im Gebührentarif des bayerischen Kostenverzeichnisses näher beschriebenen Fallkonstellationen, wie z.B. bei Vornahme von Eheschließungen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der Standesämter (in München 70 Euro an Freitagnachmittagen und 90 Euro an Samstagen), Gebühren in der Höhe zu erheben sind, wie sie sich aus dem Kostenverzeichnis ergeben und wie sie schon bisher bei Eheschließungen und Lebenspartnerschaftsbegründungen in diesen Fällen üblich waren.