Die Landeshauptstadt München muss unveröffentlichte Einzeldaten, die zur Erstellung der Mietspiegel 2015 und 2017 erhoben wurden, nicht dem Haus- und Grundbesitzerverein München und Umgebung herausgeben. Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts München entschieden und damit den Standpunkt des Sozialreferats in vollem Umfang bestätigt. Haus und Grund hat demnach keinen Anspruch auf Auskunftserteilung und Zugang zu folgenden Informationen:
-Auflistung der Neuvertragsmieten sowie der geänderten Bestandsmieten der letzten vier Jahre, die im jeweiligen Mietspiegel als Einzelmieten ausgewertet wurden
-Auflistung der laut Dokumentation für den jeweiligen Mietspiegel für München nicht relevanten Mieten unter jeweiliger Angabe der Gründe für die unterlassene Berücksichtigung bei der Mietspiegelerstellung
-Übersendung von Kopien sämtlicher von den Mieterinnen und Mietern ausgefüllter Fragebögen sowie sonstiger Unterlagen, die o.g. Auskünften zugrunde liegen, insbesondere auch des aus den Interviews resultierenden Datensatzes.
Sozialreferentin Dorothee Schiwy: „Ich begrüße die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sehr. Damit wird das aus meiner Sicht moralisch fragwürdige Ansinnen des Haus- und Grundbesitzervereins in seine Schranken verwiesen. Seit Jahren stellt der Verein den Mietspiegel, der aufgrund fehlender Bestandsmieten eigentlich als ,Mieterhöhungsspiegel‘ zu bezeichnen ist, in Frage und behauptet, die dargestellten Mietpreise seien noch viel zu niedrig. Der Mietspiegel ist und bleibt ein wichtiges Instrument, um die steigenden Mieten in München zu begrenzen, er wird nach Recht und Gesetz erstellt und die Daten werden nach anerkannten wissenschaftlichen Standards erhoben. Ungeachtet dessen ist eine Reform des Mietspiegels seitens des Bundesgesetzgebers dringend erforderlich. In Zukunft müssen auch die Bestandsmieten in die Berechnung einfließen dürfen, damit sich die Menschen in München das Leben in der Stadt noch leisten können.“
Das Verwaltungsgericht hat klargestellt, dass aufgrund der Bestimmungen in § 6 der Haushaltsbefragungssatzungen zu den Mietspiegeln und Art. 17 Bayer. Statistikgesetz eine weitgehende Geheimhaltungsverpflichtung für die erhobenen Daten und Angaben der Befragten besteht, zu denen insbesondere auch Straßen und Hausnummern gehören. Die Mietspiegel stehen als öffentliche Statistik unter besonderem Schutz, es gilt daher das Statistikgeheimnis. Die Daten unterliegen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht im Sinne des Volksbefragungsurteils des Bundesverfassungsgerichts und es gilt daher ein strenger Gesetzesvorbehalt. Aufgrund der restriktiven Regelung des Bayer. Statistikgesetzes und des Vertrauens der Befragten auf Vertraulichkeit ihrer Angaben sind die geltend gemachten Anspruchsgrundlagen für die Auskunftserteilung nicht anwendbar. Der Anspruch aus der Informationsfreiheitssatzung besteht aufgrund des Ausschlussgrundes in § 6 Abs. 2 Nr. 1 IFS wegen einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht nicht. Die Auskunft nach Art. 4 Abs. 1 Bayer. Pressegesetz kann nach Art. 4 Abs. Satz 2 BayPrG auf Grund einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Der Art. 36 Bayer. Datenschutzgesetz gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 BayStatG für Statistiken, die von einer öffentlichen Stelle durchgeführt werden, nicht.