Gemäß Paragraph 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.
Die Landeshauptstadt München macht hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2018 von dieser Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch und setzt hiermit – vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2018 in individuellen Fällen – die Grundsteuer für das Jahr 2018 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest.
Diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2018 erhalten, haben im Kalenderjahr 2018 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, wie sie zuletzt für das Jahr 2017 festgesetzt wurde. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Grundsteuer wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2018 fällig (Paragraph 28 Abs.1 Grundsteuergesetz). Jahreszahler gemäß Paragraph 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz haben den Gesamtbetrag der Steuer für 2018 am 1. Juli zu entrichten.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden – schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist bei der Landeshauptstadt München, Kassen- und Steueramt, Herzog-Wilhelm-Straße 11, 80331 München (Briefanschrift: Postfach 20 19 51, 80019 München) einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München (Briefanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände
des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Am letzten Tag des Fristablaufs steht nach Dienstschluss zur Einlegung des Widerspruchs der Sonderbriefkasten im Rathaus, Marienplatz 8 (neben dem Auskunftsschalter am Eingang Fischbrunnen), zur Verfügung, in den der Widerspruch zur Wahrung der Frist noch bis 24 Uhr eingeworfen werden kann.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München (Briefanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Die wirksame elektronische Einlegung eines Widerspruchs setzt voraus, dass der Rechtsbehelf mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist und unter der Adresse poststelle@muenchen.de eingelegt wird.
Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.
Widerspruch und Klage haben bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine zahlungsaufschiebende Wirkung.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen keine weiteren Kosten. Sollte der Widerspruch jedoch von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen oder von den Steuerpflichtigen zurückgenommen werden, haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Sofern kein Fall des Paragraph 188 VwGO vorliegt, wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung kraft Bundesrecht eine Verfahrensgebühr fällig.
Sonstige Hinweise
-Auf die Ausführungen in den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheiden wird ausdrücklich hingewiesen.
-Für die durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzten Grundsteuern ergehen keine weiteren Zahlungsaufforderungen.
-Sollte die Möglichkeit eines Lastschrifteinzugs in Anspruch genommen werden, werden die festgesetzten Beträge zu den Fälligkeitsterminen abgebucht. Für Kontendeckung ist zu sorgen.
-Die Forderungen, für die eine Einzugsermächtigung vorliegt, werden zu den Fälligkeitsterminen von der hinterlegten Bankverbindung (IBAN und BIC) mit der entsprechenden Mandatsreferenz und der Gläubiger-ID DE 34 LHM 00 00 00 15 55 6 der Landeshauptstadt München abgebucht.