UEFA 2024: verlangt die UEFA von den beteiligten Städten verfassungswidrige Verpflichtungserklärungen?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Cetin Oraner und Brigitte Wolf (Die
Linke) vom 10.10.2017
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
Auf Ihre Anfrage vom 10.10.2017 nehme ich Bezug.
In Ihrer Anfrage baten Sie um Antworten bezüglich der in den Medien diskutierten vermeintlich verfassungswidrigen Verpflichtungserklärungen, abgegeben von den Vertretern der Landeshauptstadt München gegenüber der UEFA.
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Hat der Münchner Oberbürgermeister im Rahmen der Bewerbung eine solche Verpflichtungserklärung unterschrieben?
Antwort:
Der Oberbürgermeister hat im Rahmen der Bewerbung gemäß dem Stadtratsbeschluss vom 17.05.2017 („UEFA EURO 2024 Nationale Bewerbung der Landeshauptstadt München München als Austragungsort im Rahmen der Fußball UEFA EURO 2024“/Vorlagen-Nr. 14-20 / V 08883) die verschiedenen im Stadtratsbeschluss dargestellten Erklärungen abgegeben.
Frage 2:
Wenn ja, mit welcher Begründung hat die Rechtsabteilung die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit ausgeräumt?
Antwort:
Grundrechte unterliegen einer besonderen Stellung innerhalb der Rechtsordnung, sie gelten jedoch nicht schrankenlos, sondern sind im Rahmen einer Interessenabwägung mit anderen Grundrechten in Einklang zu bringen. Soweit die Versammlungsfreiheit durch eine mögliche Ausrichtung der UEFA EURO 2024 betroffen sein sollte, ist bei einer Interessenabwägung insbesondere die sichere und friedliche Durchführung des internationalen Fußballturniers und auch der feierliche Rahmen der Veranstaltung und das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Der Aufrechterhaltung der sicherheits- und ordnungsrechtlichen Anforderungen an den öffentlichen Straßenraum kommt dabei grundsätzlich eine wichtige Bedeutung zu. Im Falle derAllianz Arena München tangiert die Reglementierung der Tournament Requirements im Stadionumfeld im Wesentlichen das bestehende Hausrecht der Allianz Arena München Stadion GmbH für die privat betriebene Arena mit Parkhaus und angeschlossener Esplanade. Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bewerbung der Landeshauptstadt München für die UEFA EURO 2024, da im übrigen Stadtgebiet im Rahmen der vom KVR geprüften Zulässigkeit weiterhin Demonstrationen und Veranstaltungen stattfinden dürfen. Auf dem Gelände der Allianz Arena München Stadion GmbH kann die Landeshauptstadt München grundsätzlich keine Demonstrationen zulassen bzw. genehmigen.
Frage 3:
Wie werden die UEFA-Vermarktungsrechte gemäß den UEFA-Anforderungen geschützt?
Antwort:
Der Schutz der Vermarktungsrechte erfolgt auf vielfältige Weise im Rahmen des bestehenden Rechts durch die jeweils zuständigen Behörden (zum Beispiel Deutsches Patent- und Markenamt, Zoll, Polizei, Gewerbeaufsicht und Gewerbeüberwachung).
Hierbei sei insbesondere auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) sowie in Bezug auf Ticketing das AGB-Recht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verwiesen. Darüber hinaus gilt das Münchner Stadtrecht, das heißt verschiedene weitergehende Verordnungen und Richtlinien, wie zum Beispiel die Sondernutzungsrichtlinien, Veranstaltungsrichtlinien, Arenaverordnung, Olympiaparkverordnung, Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung und Grünanlagensatzung. Es gilt außerdem das jeweilige Hausrecht des Betreibers.
Frage 4:
Welche wirtschaftlichen Sonderrechte wurden den Sponsoren eingeräumt, und um wen handelt es sich dabei?
Antwort:
Die Sponsoren der UEFA sind kommerzielle Partner, denen die UEFA in Zusammenhang mit der UEFA EURO 2024 gewerbliche Rechte einräumt. Diese Partner werden von der UEFA erst im Vorfeld des Turniers benannt. Den kommerziellen Partnern der UEFA kommt die Bereitstellung von Flächen und Infrastruktur im Rahmen der offiziellen Veranstaltungen (zum Beispiel Fan-Fest) und die Bereitstellung und Reservierung von Werbe- und Promotionsflächen zu Gute. Das kommerzielle Programm der UEFA siehtaußerdem vor, dass den offiziellen Sponsoren an den jeweiligen Veranstaltungsorten ein Exklusivitätsanspruch für ein bestimmtes Produkt bzw. eine Produktkategorie vorbehalten ist.
Frage 5:
Kann es dabei auch sein, dass Gaststätten in der Nähe von Stadien keine Großleinwände aufbauen dürfen?
Antwort:
In der Regel können Gaststätten für ihre Gäste Großleinwände zur Übertragung von Fußballspielen bereitstellen. Etwas anderes gilt hingegen für „Public Viewing Veranstaltungen“.
Unter „Public Viewing Veranstaltungen“ werden Veranstaltungen verstanden, bei denen Sportereignisse auf Großbildwänden zum gemeinschaftlichen Betrachten gezeigt werden. Sofern eine „Public Viewing Veranstaltung“ eine Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund darstellt, gelten insbesondere die Veranstaltungsrichtlinien der Landeshauptstadt München. Im Übrigen gelten an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, Einschränkungen für die öffentliche Übertragung von Sendungen gemäß dem Urheberrechtsgesetz.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist und bedanken uns herzlich für Ihr Engagement für den Sport.