Werbung im öffentlichen Verkehrsraum: Unerlaubtes Abstellen von PKW-Anhängern
Antrag Stadtrats-Mitglieder Ulrike Boesser, Verena Dietl, Bettina Messinger, Alexander Reissl und Christian Vorländer (SPD-Fraktion) vom 11.10.2016
Antwort Baureferat:
In Ihrem Antrag fordern Sie, dass die Stadtverwaltung darstellt, welche Maßnahmen sie künftig ergreifen will, um verstärkt das Abstellen von Anhängern, die zu reinen Werbezwecken im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden, zu unterbinden. Dabei soll insbesondere auch auf das jüngste Urteil eingegangen werden.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlauben wir uns, Ihren Antrag als Brief zu beantworten.
Das von Ihnen in Bezug genommene Urteil des Amtsgerichts München vom 15.2.2016, das seit August 2016 rechtskräftig ist und in der Folge in der Presse zitiert wurde, bestätigt in deutlicher Weise die Landeshauptstadt München in ihrem Vorgehen gegen die im öffentlichen Straßenraum abgestellten Werbeanhänger. Das Amtsgericht hat sich intensiv mit dem Vorbringen des werbenden Unternehmers auseinandergesetzt und detailliert begründet, warum es nach den äußeren Umständen, insbesondere Gestaltung des Anhängers und Aufstellungsort, von einer Aufstellung zu Werbezwecken überzeugt war. Deshalb lag eine unerlaubte Sondernutzung vor, die mit Bußgeld zu ahnden war. Auf die aufwändige Prüfung mittels Fotodokumentation, ob der Anhänger während eines gewissen Beobachtungszeitraumes bewegt wurde, kann allerdings nicht verzichtet werden. Sie dient dem erforderlichen Nachweis des Abstellungszeitraumes.
Bestärkt durch dieses Urteil wird das Baureferat weiterhin gegen die ihm gemeldeten Kfz-Anhänger mit Werbeaufschriften vorgehen. Bei Wiederholungstätern wird ein höheres Bußgeld verhängt. Der Bußgeldrahmen für diese Ordnungswidrigkeiten beträgt bis zu 1.000 Euro.
Zusätzlich erhebt das Baureferat bei nachgewiesenen unerlaubten Sondernutzungen auch Sondernutzungsgebühren für das Aufstellen der Anhänger. Diese Gebühren betragen je nachdem, in welcher Straße der Anhänger steht, 140 Euro - 200 Euro je angefangener Woche. Im Regelfall sind diese Gebühren höher als das verhängbare Bußgeld.Das Baureferat wird weiterhin alle rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um gegen den Missbrauch des öffentlichen Verkehrsraumes zu Werbezwecken vorzugehen.
Wir bitten, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.