Abriss der Lärmschutzmauer an der Flüchtlingsunterkunft Nailastraße in Neuperlach
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Rathaus Umschau 29 / 2017, veröffentlicht am 10.02.2017
Abriss der Lärmschutzmauer an der Flüchtlingsunterkunft Nailastraße in Neuperlach
Antrag Stadtrats-Mitglieder Paul Bickelbacher, Herbert Danner, Gülseren Demirel, Lydia Dietrich, Katrin Habenschaden, Anna Hanusch, Jutta Koller, Dominik Krause, Sabine Krieger, Hep Monatzeder, Sabine Nallinger, Thomas Niederbühl, Dr. Florian Roth und Oswald Utz (Fraktion Die Grünen/ Rosa Liste) vom 7.11.2016
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Sie fordern mit Ihrem Antrag den Abriss der Lärmschutzmauer an der Flüchtlingsunterkunft Nailastraße in Neuperlach. Zur Begründung führen Sie aus, dass die Mauer, die die Flüchtlingsunterkunft von dem angrenzenden Wohngebiet abtrenne, in ihren Ausmaßen weit über das Ziel des Lärmschutzes hinaus gehe und wie ein Grenzwall wirke, der die Flüchtlinge von den einheimischen Anwohnern trennen soll. Der abschottende Charakter dieses Bauwerkes habe weit über die Stadtgrenzen hinaus für Irritationen gesorgt und drohe den guten Ruf Münchens zu beschädigen. Lärmschutz müsse sich auf andere Weise gewährleisten lassen, dafür gebe es viele gelungene Beispiele.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 Ziffer 30 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 7.11.2016 teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Die errichtete Lärmschutzwand dient lediglich der Vermeidung von Lärm durch die Freispielflächen der Flüchtlingsunterkunft. Es handelt sich keineswegs um einen Grenzwall, der die angrenzenden Anwohnerinnen und Anwohner von den Flüchtlingen trennen soll. Die Maßnahme basiert auf einem Schallschutzgutachten und einem gerichtlichen Vergleich mit den angrenzenden Nachbarn. Letztere hatten eine erhöhte Lärmbelästigung durch die Nutzung der Freiflächen der Unterkunft befürchtet.Das Bayerische Verwaltungsgericht München machte im Zuge der zahlreichen Nachbarklagen zur Baugenehmigung mit Beschluss vom 11.2.2015 der Landeshauptstadt München zur Auflage, die durch die Außenanlagen zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuches zu beheben. Der von den angrenzenden Anwohnerinnen und Anwohner gegen diesen Beschluss angerufene Bayerische Verwaltungsgerichtshof verfügte mit Beschluss vom 23.4.2015 einen Baustopp für die Errichtung und Nutzung der Außenanlagen bis zur Herbeiführung eines Lärmschutzes.
In mehreren darauffolgenden Verständigungen kristallisierte sich der Standpunkt der Nachbarn heraus, dass im Falle der Verbesserung des Lärmschutzes die Klagen erledigt werden könnten. Im Rahmen eines Runden Tisches unter Leitung von Frau Bürgermeisterin Strobl am 22.6.2016 einigten sich die Beteiligten daher unter anderem auf die Errichtung einer Lärmschutzwand in Höhe von 4,50 Metern. Dieses Einigungsergebnis wurde in der mündlichen Verhandlung am 27.6.2016 zu Protokoll des Gerichts gegeben, wobei letztlich eine reduzierte Höhe von 4 Metern vereinbart wurde, da zwischen der Spielwiese und dem öffentlichen Weg (Berghamer Straße) ein Höhenunterschied besteht. Das Klageverfahren war damit einvernehmlich erledigt.
Ziel war es, einen verträglichen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessen der Parteien zu erreichen, um auf diese Weise die geplante Unterkunft von Flüchtlingen zu ermöglichen. Die Maße der Lärmschutzwand resultieren aus einer schalltechnischen Untersuchung und der entsprechenden Expertise des Referates für Gesundheit und Umwelt. Danach ist aufgrund der Einstufung der angrenzenden Wohnbebauung als Reines Wohngebiet die Errichtung einer 4,50 Meter hohen Lärmschutzwand an der geplanten Spielwiese erforderlich, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicherzustellen. Die Ausmaße der Wand gehen damit nicht über das Ziel des Lärmschutzes hinaus. Die Lärmschutzwand ermöglicht jetzt eine intensivere Nutzung dieser Freiflächen.
Die Lärmschutzwand wird zudem in einem Erdwall errichtet, wodurch nach Anböschung mit dem Wall lediglich eine Wandhöhe von 3 Metern sichtbar verbleibt. Die Gestaltung und Nutzung der Lärmschutzwand, die nicht das gesamte Gelände, sondern nur auf deren Ostseite errichtet wird, entspricht den richterlichen Vorgaben. Die Böschung wird im weiteren Verlauf der Baumaßnahme intensiv begrünt. Die Bilder, die während der Bauphase gemacht wurden, geben den Endzustand in keiner Weise richtig wieder.Es handelt sich vorliegend um einen Einzelfall, der nicht zur gängigen Praxis im Hinblick auf die Unterbringung von Flüchtlingen in München werden wird. Die besondere Lage der Unterkunft sowie die Vorgaben des Gerichtes erforderten hier aber ein Einlenken. Andernfalls hätten stark einengende Auflagen zur Intensität und Dauer der Nutzung ergehen müssen.
Ein Abriss der Lärmschutzwand an der Nailastraße zur Verbesserung der Imagewirkung Münchens ist angesichts der oben gemachten Ausführungen nicht angezeigt. Vertreter der Landeshauptstadt München haben gegenüber der Öffentlichkeit die Notwendigkeit der Lärmschutzmaßnahme ausführlich und nachvollziehbar begründet. Nach diesen Klarstellungen hat sich die zuvor sehr emotional geführte Berichterstattung versachlicht. Eine nachhaltige negative Berichterstattung über den Umgang mit Flüchtlingen in der Stadt München wird nicht verzeichnet.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.