Neue Taxi-Konzessionen für alternativ betriebene Fahrzeuge
Antrag Stadtrat Dr. Michael Mattar (Fraktion Freiheitsrechte, Transparenz und Bürgerbeteiligung (FDP – HUT – Piraten)) vom 16.6.2016
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO des Stadtrates dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Sie beantragen:
„Die Landeshauptstadt München (LHM) soll im Bereich Umweltschutz bei der Minderung von Feinstaub mit gutem Beispiel vorangehen. Bei der Vergabe neuer Taxi-Lizenzen soll darauf geachtet werden, dass diese nur noch für Fahrzeuge vergeben werden, die auf nicht fossile Brennstoffe setzen (z.B. E-Mobile, Brennstofftechnikfahrzeuge etc.).“
„Die Landeshauptstadt München übernimmt mit der Vergabe der neuen Taxi-Lizenzen an Fahrzeuge, die mit nicht fossilen Brennstoffen betrieben werden, eine Vorbildfunktion. Je mehr Autos dieser Art in München unterwegs sind, desto schneller wächst die Aufgeschlossenheit und Akzeptanz in der Bevölkerung. Der Vorteil dieser Förderung ist zudem, dass sie den Steuerzahlern kein weiteres Geld kostet.“
Der Inhalt des Antrages, nämlich der Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), betrifft damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Das Referat für Gesundheit und Umwelt hat vorab einen Abdruck dieses Antwortschreibens erhalten.
Zum Antrag vom 16.6.2016 teilen wir Ihnen aber Folgendes mit:
Derzeit verfügt die Landeshauptstadt München über ca. 1.800 Taxiunternehmen, welche sich aus Einzel- und Mehrwagenunternehmer zusammensetzen. Diese Unternehmen bilden einen Gesamtfuhrpark von ca. 3.350 Taxen.
Nach den Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) kann eine Taxigenehmigung erhalten, wer die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, vorausgesetzt die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes wird dadurch nicht gefährdet.Nach einer gutachterlichen Einschätzung zur Funktionsfähigkeit werden derzeit keine neuen Taxigenehmigungen mehr ausgereicht und entsprechend den Vorgaben des PBefG Vormerk- beziehungsweise Wartelisten geführt. Im Bereich der Landeshauptstadt München sind derzeit 420 Wartelistenbewerber registriert, die im Fall von Neuausgaben in der Folge ihres Listenplatzes und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen wären.
Bei Ausgabe neuer Taxikonzessionen für Fahrzeuge, die mit nicht fossilen Brennstoffen betrieben werden, müssen demnach erst die vorhandenen Wartelistenbewerber bedient werden, bevor weitere Taxikonzessionen an anderweitige Interessenten ausgegeben werden könnten.
Darüber hinaus hat das Kreisverwaltungsreferat keine rechtliche Handhabe, einen Taxiunternehmer zum Umbau seines Taxis zu zwingen oder den Einsatz bestimmter Fahrzeuge zu fordern.
Die Anforderungen an ein Taxi werden ausschließlich durch die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) bestimmt. Diese beruhen auf dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und gelten bundeseinheitlich. Es wird auf Bundesebene vorgegeben, wie ein Taxi beschaffen sein muss. Demnach könnte allein der (Bundes-)Gesetzgeber vorschreiben, dass vermehrt alternativ betriebene Fahrzeuge zugelassen werden; hierzu müsste er die BOKraft ändern, indem die vorgeschriebenen Anforderungen an ein Taxi neu definiert werden.
Auch in einer städtischen Verordnung können die voran genannten Änderungen mangels Ermächtigungsgrundlage nicht geregelt werden.
Alternativ wäre aber Folgendes denkbar:
Aufgrund der rechtlichen Vorgaben ist es grundsätzlich nicht möglich, mehrere Fahrzeuge mit der gleichen Ordnungsnummer zu betreiben und in die Genehmigungsurkunde einzutragen. Eine Ordnungsnummer gehört demnach zu einem Taxi. Durch diese Regelung soll ein etwaiger Missbrauch vermieden werden.
Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften des PBefG für die Dauer von höchstens vier Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen. Aus diesem Grund wird den Taxiunternehmen aktuell im Rahmen von Pilotversuchen gestattet, bestehende Taxikonzessionen im Wechselbetrieb von E-Fahrzeug und „Normal“-Fahrzeug (konventionellen Fahrzeugen) zu betreiben.
Wie bisher ist das Kreisverwaltungsreferat bereit, entsprechende Anträge wohlwollend zu prüfen, falls die alternativ betriebenen Fahrzeuge zusammen mit einem weiteren (konventionellen) Fahrzeug unter einer Ordnungsnummer in die Genehmigungsurkunde eingetragen werden. Der Antrag muss vom jeweiligen Unternehmer begründet werden und ist kostenpflichtig.
Es muss aber zu jeder Zeit gewährleistet sein, dass immer nur eines der Fahrzeuge im Taxibetrieb eingesetzt wird, um die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes zu gewährleisten (s.o.). Daher gibt es bis dato nur wenige Unternehmer, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen.
Der Wechselbetrieb der Fahrzeuge ist für den Unternehmer selbst nicht wirtschaftlich, da regelmäßig nur ein Fahrzeug eingesetzt werden kann und das andere keinen Umsatz erzielt. Auch entstehen doppelte Kosten zum Beispiel bei der Zahlung von Versicherungsbeiträgen.
Dennoch wird hier ein Ansatz gesehen, mit dem alternativ betriebene Fahrzeuge auf die Münchner Straßen gebracht werden können und dem von Ihnen vorgetragenen Anliegen zumindest teilweise entsprochen wird.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.