Übungsplätze für Motorräder
Antrag Stadtrats-Mitglieder Kristina Frank, Sebastian Schall und Thomas Schmid (CSU-Fraktion) vom 9.6.2916
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Vielen Dank für die gewährte Fristverlängerung bis zum 31.12.2016. Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Ihr an das Kreisverwaltungsreferat gerichteter Antrag hat die Prüfung der Freigabe von Plätze und Straßen für das Erlernen und Ableisten der Grundfahraufgaben von Motorradfahrschülern zum Ziel.
Das Kreisverwaltungsreferat als Straßenverkehrsbehörde trifft Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Der Vollzug der Straßenverkehrsordnung ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftwege zu beantworten.
Auf öffentlich gewidmeten Straßen und Plätzen darf grundsätzlich jedes dafür zugelassene Fahrzeug fahren. Der Fahrzeugführer benötigt die entsprechende Fahrerlaubnis oder muss sich, wie bei der praktischen Fahrausbildung durch Fahrschulen üblich, gemeinsam mit einem zugelassen, geprüften Fahrlehrer im Straßenverkehr bewegen.
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt unter anderem auch den Prüfungsstoff für die Motorradprüfung. Demnach gehören zu den Grundfahraufgaben bei Zweiradklassen (= Prüfungsstoff):
- das Fahren eines Slaloms
- das Abbremsen bei höchstmöglicher Verzögerung
- das Ausweichen ohne Abbremsen
Vor dem Ablegen der Fahrprüfung muss der Bewerber/die Bewerberin eine entsprechende Bescheinigung vorlegen, die eine Ausbildung in dem ausgeführten Prüfungsstoff beinhaltet.Nach den einschlägigen Prüfungsrichtlinien muss in einer Stadt, um als Prüfort für Fahrprüfungen anerkannt zu sein, eine „ausreichende Prüfungsfläche für die Durchführung der Grundfahraufgaben vorhanden sein“.
Die Landeshauptstadt München ist aktuell als Prüfort anerkannt. Dem Kreisverwaltungsreferat ist nicht bekannt, dass sich dies ändern soll. Damit scheinen aktuell noch ausreichend Prüfungsflächen zur Verfügung zu stehen.
Für die offizielle Freigabe öffentlich gewidmeter Straßen und Plätze im Stadtgebiet zu Prüfungszwecken besteht aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde keine Möglichkeit. Hierfür müssten solche Straßen und Plätze entsprechend abgesichert und zumindest für die Dauer der Prüfung der Öffentlichkeit entzogen werden (Straßensperrung). Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Inwieweit Parkplätze städtischer oder privater Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden können, muss von den jeweiligen Eigentümern beziehungsweise Nutzern entschieden werden.
Welche städtischen oder privaten Flächen geeignet sind, ist von den betroffenen Fahrschulen selbst zu prüfen und entsprechende Vorschläge wären zu unterbreiten.
Die Straßenverkehrsbehörde ist bereit, soweit konkrete Vorschläge zu Prüfungsflächen der Fahrschulen vorliegen, die Gespräche mit städtischen Eigentümern beziehungsweise städtischen Gesellschaften zu koordinieren. Der Verband der Münchner Fahrschulen sowie die bei der Straßenverkehrsbehörde bekannten Münchner Fahrschulen erhalten ein entsprechendes Anschreiben, in dem um Mitteilung von aus Sicht der Fahrschulen geeigneten Flächen gebeten und die Koordination von weiteren Gesprächen angekündigt wird.
Ich bitte, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.